Recht kompliziert: Kann man Kontakt mit der Familie erzwingen?
Zwei Anwälte, zwei Ansichten, eine Rechtslage: Das Wiener Duo erzählt Geschichten aus seiner Ehe, beantwortet Fragen, die uns im Alltag beschäftigen, erklärt, was vor Gericht zählt – und wie er oder sie die Causa sieht.
Von Mag. Carmen Thornton & Mag. Johannes Kautz
Der Fall: Weihnachten ist vorbei, und damit auch die Zeit der großen Familienfeste. Wenn die ganze Verwandtschaft zusammenkommt, immer wieder dieselben Geschichten erzählt werden und man eigentlich schon vorher weiß, wie der Abend enden wird – sofern nicht ein Streit völlig eskaliert – ist das zwar anstrengend, aber auch vertraut. Und auch wenn man sich die Verwandten nicht aussuchen kann und man bei manchen vielleicht sogar ganz froh ist, dass man sich erst in einem Jahr wieder sieht, ist zumindest die engere Familie ein sehr stabiles Netz. Doch manchmal funkt auch hier jemand dazwischen und dann funktionieren selbst im engsten Familienkreis die Kontakte nicht mehr so, wie es sein sollte. Doch wie sieht das rechtlich aus? Habe ich ein Recht darauf, meine Eltern und Großeltern zu sehen und können Großeltern gerichtlich ein Kontaktrecht zu ihren Enkeln durchsetzen, auch wenn das Verhältnis zu den Kindern schwierig ist?
Sie:
Eltern haben das Recht und auch die Pflicht, zu ihren minderjährigen Kindern eine persönliche Beziehung zu pflegen. Umgekehrt haben auch die Kinder das Recht, beide Elternteile zu sehen, sofern dies nicht ihrem Wohl widerspricht. Das Recht auf persönliche Kontakte ist ein Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung und steht unter dem Schutz der Menschenrechts- und Kinderrechtskonvention.
Das Kontaktrecht kann mit verschiedenen Mitteln durchgesetzt werden. Wenn Eltern ihre Konflikte nach der Trennung nicht beiseiteschieben können, kann zur Verbesserung der Elternebene eine Eltern- oder Erziehungsberatung oder ein Erstgespräch über eine Mediation angeordnet werden, damit Kontakte nicht nur geduldet, sondern aktiv unterstützt werden. In Konfliktsituationen unterstützen Besuchsmittlungen und Besuchsbegleitungen bei der Übergabe der Kinder und begleiten die Kontakte.
Werden gerichtliche Anordnungen hartnäckig missachtet oder die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil absichtlich torpediert, kann das Gericht Beugestrafen verhängen, den hauptsächlichen Aufenthalt des Kindes verlegen oder sogar die Obsorge entziehen.
Kontakt-Verzicht zum Kind unmöglich
Ein Verzicht auf das Kontaktrecht an sich ist nicht möglich. Auch ein Elternteil, der das Kind gar nicht bekommen wollte oder früher jeden Kontakt abgelehnt hat, kann eine Kontaktregelung beantragen. Wenn man möchte, gibt es also Mittel und Wege, wieder zueinanderzufinden.
Auch wenn ein Elternteil eine persönliche Beziehung ablehnt oder sich nicht um das Kind kümmern möchte, kann gegen seinen Willen ein Kontaktrecht festgelegt werden. Eine Durchsetzung scheitert aber meist daran, dass der Kontakt zu einem Elternteil, der das Kind nicht sehen möchte und dazu gezwungen werden muss, nicht dem Kindeswohl entspricht.
Wenn hingegen die Kinder den Kontakt ablehnen, kommt es darauf an, was der Grund dafür ist. Bei häuslicher Gewalt sind die Kinder mit nur einem Elternteil oft besser dran. Leider sind nicht alle Eltern ein Asset.
Ist eine fehlende Bindung der Grund für die Ablehnung, kann die Beziehung durch kurze, aber regelmäßige Besuche langsam aufgebaut werden. Bei einer Beeinflussung der Kinder muss beim anderen Elternteil angesetzt werden. Und je älter die Kinder werden, desto wichtiger ist ihre Meinung. Ab 14 können Kinder nicht mehr gezwungen werden, wenn das Kind einen Elternteil trotz Belehrung nicht mehr sehen möchte.
Carmen Thornton ist Rechtsanwältin in Wien.
©Thornton & Kautz RechtsanwälteGroßeltern haben Recht auf Kontakt
Auch Großeltern haben ein Kontaktrecht und können daher eine gerichtliche Regelung beantragen. In der Praxis legen die Gerichte die Kontakte der Großeltern alle 14 Tage oder einmal im Monat fest.
Das Recht der Großeltern ist aber deutlich schwächer ausgeprägt als jenes der Eltern. Die Kontakte können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn dadurch das Familienleben oder die Eltern-Kind-Beziehung gestört wird. Sind die Spannungen zwischen Eltern und Großeltern so gravierend, dass das Kind in einen Loyalitätskonflikt gerät, muss der Kontakt ausgesetzt werden. Bei der gerichtlichen Durchsetzung sitzen also oft die Eltern am längeren Ast.
Wenn die Beziehung zu Oma und Opa funktioniert, profitieren alle Generationen. Es ist aber nicht Aufgabe der Großeltern, die Entscheidungen und Erziehungsmethoden der Eltern zu kritisieren oder ihren Schwiegerkindern mehr oder weniger gut gemeinte Ratschläge zu geben. Da ist man gut beraten, seine eigene Meinung auch mal für sich zu behalten.
Er:
Eine Kontaktregelung kann nur bei minderjährigen Kindern beantragt werden. Man könnte meinen, dass bei Erwachsenen dafür ohnehin kein Bedarf besteht, doch das ist ein Trugschluss. Wenn die betagten Eltern nicht mehr in der Lage sind, ihre sozialen Kontakte ohne fremde Hilfe zu pflegen, und auch der geistige Verfall eintritt, zeigt sich die Rechtsschutzlücke.
Vor allem vermögende Personen laufen Gefahr, aus finanziellen Motiven ausgenützt zu werden. Sei es das nette Ehepaar von nebenan, das mehr als nur die gute Nachbarschaft im Sinn hat, die 24-Stunden-Pflege, die ihre Chance aufs große Geld wittert, oder ein neuer Partner, der trotz großen Altersunterschieds unerwartet ins Leben tritt. Und auch entfernte Verwandte entdecken oft reichlich spät die Liebe zum betagten Erbonkel für sich.
Ohne jemanden unter Generalverdacht stellen zu wollen: Das Motiv für die plötzliche Aufmerksamkeit ist in solchen Fällen nicht immer Liebe oder Hilfsbereitschaft.
Der beste Schutz vor Abhängigkeit und Ausnutzung ist ein stabiles soziales Umfeld. Daher versuchen hilfsbereite Unterstützer mit monetären Hintergedanken meistens, die ältere Person zu isolieren und von ihren Angehörigen abzuschirmen. Wenn die Angehörigen die wahren Motive nicht rechtzeitig durchschauen, sind sie schnell einmal aus dem Spiel.
Da keine gerichtliche Kontaktregelung möglich ist, selbst wenn eine solche dem Wohl der betagten Eltern entsprechen würde, ist es gar nicht so leicht, sich gegen solche Machenschaften zur Wehr zu setzen. Zusätzlich zum menschlichen Verlust, der mit einem Kontaktabbruch verbunden ist, müssen die nächsten Angehörigen dann oft hilflos zusehen, wie die betagten Eltern von einer scheinbar wohlmeinenden Person ausgenützt werden.
Johannes Kautz ist Rechtsanwalt in Wien.
©Thornton & Kautz RechtsanwälteLücken im Erwachsenenschutz
Bei fehlender Entscheidungsfähigkeit kann eine Erwachsenenvertretung leichtfertige Verfügungen zu Lebzeiten verhindern. Allerdings können nahe Angehörige eine Erwachsenenvertretung nur anregen. Und sie können zwar die Bestellung eines ungeeigneten gerichtlichen Vertreters anfechten, doch wenn die betroffene Person ihren Vertreter selbst wählt, haben sie keine Handhabe. Auch gegen bloße Gutgläubigkeit oder letztwillige Verfügungen ist eine Erwachsenenvertretung kein probates Mittel.
Testamente zu Gunsten von PflegerInnen sind wirksam
Pflegepersonal ist es zwar verboten, Geschenke und Zuwendungen, ohne Gegenleistung anzunehmen und ihre berufliche Stellung zu missbrauchen, um persönlicher Vorteile zu erlangen. Trotzdem hält der OGH auch Testamente oder Vermächtnisse zugunsten von PflegerInnen für wirksam.
Eine Anfechtung von Testamenten ist zwar schon bei einem bloßen Motivirrtum möglich, allerdings nur, wenn der irrtümliche Beweggrund das einzige Motiv für die Verfügung war. Und auch wenn der Beweggrund nicht unbedingt im Testament selbst angegeben sein muss, scheitern solche Versuche oft an Beweisschwierigkeiten. Denn die Beweislast liegt bei demjenigen, der das Testament oder Vermächtnis anfechten möchte. Auch das Fehlen der Testierfähigkeit ist im Nachhinein nur schwer nachweisbar.
Lediglich das Pflichtteilsrecht verhindert, dass die nächsten Angehörigen völlig leer ausgehen. Denn Schenkungen zu Lebzeiten werden bei der Berechnung der Pflichtteilsansprüche berücksichtigt. Das gilt auch für Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen, die in den letzten zwei Jahren vor dem Tod gemacht werden.
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