Geplatzte Hochzeit: Kann der Verlobungsring zurückgefordert werden?
Zwei Anwälte, zwei Ansichten, eine Rechtslage: Das Wiener Duo erzählt Geschichten aus seiner Ehe, beantwortet Fragen, die uns im Alltag beschäftigen, erklärt, was vor Gericht zählt – und wie er oder sie die Causa sehen.
Von Mag. Carmen Thornton & Mag. Johannes Kautz
Der Fall: Vor ziemlich genau zwölf Jahren ploppte plötzlich eine Outlook-Einladung von Carmen zur „Hochzeit“ auf meinem Bildschirm auf. Wahrscheinlich irgendjemand aus ihrem Freundeskreis, denke ich, und klicke nichtsahnend auf „Annehmen“. Als ich etwas später nachfrage, wer denn jetzt schon wieder heiraten muss, folgen ein Wutausbruch und ein Vortrag über meine unromantische Art. Bei Carmens Lamento, dass sie jetzt sogar ihre eigene Hochzeit organisieren muss, dämmert es mir langsam: Statt „Hochzeit“ hätte es im Betreff eigentlich „Unsere Hochzeit“ heißen müssen. So schnell ist man unter der Haube. Ich habe meine Zusage nie bereut. Aber was ist, wenn doch einer kalte Füße bekommt, wenn sich die Braut nicht traut oder dem Bräutigam der Abschied vom Junggesellendasein doch schwerer fällt als gedacht? Wenn die Zusage etwas zu voreilig abgegeben wurde? Was ist das Eheversprechen vor dem Gesetz eigentlich wert?
Sie:
Ich muss zugeben, dass wir es es mit der Hochzeit eigentlich nicht besonders eilig hatten. Auch mir war der Ehering zu Beginn der Beziehung nicht so wichtig. Zumindest bis sich unsere Tochter ankündigte, denn dann kam schon der Wunsch nach einer stärkeren Bindung auf. Doch der Versuch, das Thema einmal vorsichtig anzusprechen und auf einen Antrag zu warten, hat nicht funktioniert, weil Johannes generell recht wenig von der Gefühlswelt anderer mitbekommt und bei diesem Thema ganz besonders auf der Leitung stand. Bei den vielen Komödien mit unglaublich kreativen und romantischen Heiratsanträgen, die er sich mit mir ansehen durfte, hätte er wirklich etwas schneller schalten können.
Doch nach drei Monaten war mir klar, so wird das nichts mit dem Ring vor der Geburt. Irgendwann ist mir dann der Geduldsfaden gerissen. Also habe ich die Sache selbst in die Hand genommen, am Standesamt den nächsten freien Termin vereinbart und Johannes eine Outlook-Einladung geschickt. Er hat die Einladung angenommen und damit war die Sache fix.
Carmen Thornton ist Rechtsanwältin in Wien.
©Thornton & Kautz RechtsanwälteTreuepflicht für Verlobte
Auch wenn der Heiratsantrag per Termineinladung meiner Ungeduld geschuldet war und aus der Emotion heraus erfolgt ist, habe ich mir schon sehr gut überlegt, mit wem ich den Bund fürs Leben eingehen möchte. Denn die Ehe ist eine Lebensentscheidung, die man nicht so einfach rückgängig machen kann. Da reicht es nicht, sich zu jemandem hingezogen zu fühlen. Man teilt sein Leben miteinander und sollte daher ähnliche Vorstellungen und Ziele haben.
Für die meisten ist ein Heiratsantrag trotzdem eine Gefühlsentscheidung. Und meistens kommt der Antrag auch überraschend und in einem besonderen Moment oder vielleicht in einer Situation, in der man kaum Nein sagen kann. Wer unter solchen Umständen „Ja“ sagt, sollte nicht an die Rechtsfolgen denken müssen. Der Bund fürs Leben wird schließlich erst am Standesamt geschlossen.
Der Gesetzgeber sieht das etwas anders. Denn eine Verlobung ist nicht nur eine romantische Geste, sondern auch ein Vorvertrag. Verlobte schulden sich zwar keinen Unterhalt, sie sind einander aber zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum gegenseitigen Beistand verpflichtet. Anders als bei einem normalen Vorvertrag kann das Eheversprechen allerdings nicht durchgesetzt werden. Auch Strafzahlungen können nicht wirksam vereinbart werden.
Doch auch wenn man die Verlobung jederzeit wieder auflösen kann, ist ein Bruch des Eheversprechens nicht folgenlos und auch die wechselseitigen Pflichten sind mehr als nur eine unverbindliche Handlungsanleitung. Denn Geschenke, die in der Erwartung der Eheschließung gemacht wurden (z. B. Verlobungsringe oder übliche Brautgeschenke), können nach der Auflösung von demjenigen zurückgefordert werden, den keine Schuld am Scheitern der Hochzeit trifft. Und bei einer grundlosen oder verschuldeten Auflösung der Verlobung drohen Schadenersatzansprüche, sogar von Dritten, die Aufwendungen für die Hochzeit getätigt haben. Wer nach der Verlobung kalte Füße bekommt, sollte lieber nicht warten, bis die Hochzeitslocation gebucht ist.
Kein Schadenersatz für zerstörte Träume
Für die viel schwerwiegenderen immateriellen Schäden wie die erlittene Kränkung oder die Enttäuschung, dass der eigene Lebenstraum zerstört wurde, wird man jedoch nicht entschädigt. Auch der Verdienstentgang wegen einer Schwangerschaft, zu der man sich in der Erwartung der Hochzeit entschieden hat, wird nicht ersetzt.
Er:
Ich muss zugeben, Carmen hat das Thema tatsächlich ein, zwei Mal vorsichtig angesprochen. Mit der Erfahrung aus bald zwölf Ehejahren hätte ich den subtilen Wink mit dem Zaunpfahl vielleicht früher verstanden und auch Carmens Geduld nicht so hoffnungslos unterschätzt. Doch so untätig, wie Carmen immer behauptet, war ich auch wieder nicht. Gefühlt zwei Wochen nach den ersten zaghaften Andeutungen war ich schon mitten in meinen Überlegungen.
Kopfzerbrechen bereitete mir nicht etwa die Frage, ob ich den Bund fürs Leben eingehen möchte, für schlaflose Nächte sorgten die schier unerfüllbaren Erwartungen an Heiratsantrag und Verlobungsring. Denn selbst in meiner Unbedarftheit war mir klar: Die Benchmark sind die unglaublich kreativen und romantischen Anträge in all den Hollywoodkomödien, mit denen ich plötzlich zwangsbeglückt wurde. Und der Ring muss funkeln wie der Hope-Diamant.
Johannes Kautz ist Rechtsanwalt in Wien.
©Thornton & Kautz RechtsanwälteMein Budget und Einfallsreichtum spielten dann doch in einer anderen Liga. Dass ich schließlich mit einer Outlook-Einladung zu meinem Glück „gezwungen“ wurde, sorgt zwar regelmäßig für Gelächter und wird mir wohl für immer vorgehalten werden, aber zumindest habe ich eine gute Ausrede, warum ich es nicht geschafft habe, den perfekten Heiratsantrag zu organisieren. In zwei Wochen (vielleicht auch drei, das weiß jetzt niemand mehr so genau) hätte das nicht einmal Hollywood geschafft.
Zuckerbrot und Peitsche
Ich finde sowieso, dass die großen Gesten überschätzt werden. Obwohl ich das fragwürdige Kunststück zuwege gebracht habe, nicht nur beim Heiratsantrag und der Hochzeit, sondern auch bei jedem Jahrestag hinter den nicht unbescheidenen Erwartungen meiner besseren Hälfte zurückzubleiben, haben wir nicht nur das verflixte siebte Jahr mit Bravour gemeistert, Carmen hat auch schon allerlei Ideen, wie ich all meine Unachtsamkeiten bei der silbernen Hochzeit wieder vergessen machen kann.
Auch rechtlich hält eine Verlobung nicht wirklich, was sie verspricht. Eine Pflicht zu Treue und Beistand, aber kein Unterhalt? Ein Vertrag, der unverbindlich ist und jederzeit einseitig beendet werden kann, aber Schadenersatzpflichten, sogar gegenüber Dritten? Ist man jetzt plötzlich auch den Schwiegereltern in spe verpflichtet, aus einem Versprechen, das in Wahrheit eh keines ist? Schon klar, dass man niemanden zur Hochzeit zwingen kann. Und wenn Aufwendungen für die geplante Hochzeit zurückgefordert werden, weil der andere es sich plötzlich anders überlegt hat, ist das auch verständlich. Aber es sollte schon klar sein, ob man jetzt einen Vertrag schließt und mit welchem Inhalt.
Rückforderung von Geschenken
Auch die Regelung, dass typische und den Verhältnissen angemessene Verlobungsgeschenke nach der Auflösung der Verlobung zurückgefordert werden können, ist fast schon eine Mogelpackung. Denn für den Widerruf muss man beweisen, dass einen kein Verschulden trifft. Dabei sind Schenkungen grundsätzlich auch wegen eines Motivirrtums anfechtbar.
Und ganz allgemein gilt, dass Leistungen, die erkennbar zu einem bestimmten Zweck erbracht werden, zurückgefordert werden können, wenn der erwartete Erfolg nicht eintritt. Zuwendungen, die über typische Brautgeschenke hinausgehen, können daher auch bei Verschulden oder einer grundlosen Auflösung der Verlobung zurückgefordert werden. Es sei denn, man hat die Hochzeit treuwidrig vereitelt. Wer sich jetzt gar nicht mehr auskennt, kann sich trösten: Auch der Gesetzgeber verliert manchmal der Überblick.
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