Ist ein mit Lippenstift geschriebenes Testament gültig?
Zwei Anwälte, zwei Ansichten, eine Rechtslage: Das Wiener Duo erzählt Geschichten aus seiner Ehe, beantwortet Fragen, die uns im Alltag beschäftigen, erklärt, was vor Gericht zählt – und wie er oder sie die Causa sehen.
Von Mag. Carmen Thornton & Mag. Johannes Kautz
Der Fall: Beim Erben geht es nicht nur um viel Geld, sondern auch um enttäuschte Erwartungen, ungelöste Familienkonflikte und persönliche Befindlichkeiten. Eine Kombination, die geradezu prädestiniert ist für erbitterten Streit. Auslöser der Auseinandersetzungen sind oft Testamente, bei denen sich trefflich über Form und Inhalt, manchmal sogar über die Testierfähigkeit des Verstorbenen streiten lässt. Testamente kommen in recht unterschiedlichen Formen daher, vom Notariatsakt bis zum kaum lesbaren Gekritzel auf einem Bierdeckel. Doch immer wieder hört man auch Geschichten von vermeintlichen Erben, bei denen ein kleiner Formfehler den Traum vom großen Geld zerstört. Wie kann es sein, dass selbst Testamente, die vor einem Notar errichtet werden, vor Gericht ungültig sind, während schon ein paar Sätze auf einem schmuddeligen Blatt Papier ausreichen? Und was kann man in einem Testament überhaupt verfügen?
Sie:
Eigentlich ist im Gesetz klar geregelt, welche Angehörigen im Todesfall als Erben zum Zug kommen. Ein Testament braucht nur, wer mit der gesetzlichen Erbfolge nicht einverstanden ist oder besondere Regelungen treffen möchte. Damit jeder seinen Nachlass rasch und unkompliziert regeln kann, können Testamente auch handschriftlich verfasst werden. Die Anforderungen an die Gültigkeit solcher eigenhändigen Testamente sind niedrig, das Testament muss nur eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein und es muss der Wille des Verfassers, eine letztwillige Verfügung zu treffen, erkennbar sein. Mit welchem Schreibwerkzeug, auf welchem Material, in welcher Schrift und in welcher Sprache das Testament verfasst wurde, spielt aber keine Rolle. Es kommt nicht einmal darauf an, ob das Testament mit der Hand geschrieben wurde, auch andere Körperteile kommen in Betracht, solange die Schrift lesbar und der Verfasser identifizierbar ist. Auch für die Unterschrift gibt es keine strengen Vorgaben, ein Spitzname oder Bezeichnungen wie „Eure Mutter“ sind ausreichend. Die Angabe von Datum und Ort ist zwar sinnvoll, aber ebenfalls nicht notwendig.
Kein Wunder, dass dies mitunter recht seltsame Blüten treibt. In Deutschland gab es vor einigen Jahren einen kuriosen Fall, in dem ein Mann seine Haushaltshilfe zur Alleinerbin eingesetzt hatte. Als wäre das nicht schon Anlass genug für jede Menge Zwist, war das Testament auch noch mit einem Filzstift auf einer Tischplatte geschrieben. Und um das Chaos perfekt zu machen, lagen auf dem Tisch noch weitere handschriftliche Verfügungen, in denen der Bruder des Verstorbenen zunächst als Alleinerbe eingesetzt und dann später wieder enterbt wurde. Wenig überraschend mussten die Gerichte entscheiden, wer das Vermögen von fast einer halben Million Euro bekommt. Und die kamen zu dem Schluss, dass der letzte Wille auch auf einem Tisch niedergeschrieben werden kann. Die Hoffnungen der Haushaltshilfe wurden trotzdem enttäuscht. Denn obwohl vor Gericht sogar die Tischbeine untersucht wurden, fand sich leider keine Unterschrift und damit war das Testament ungültig.
Ein Testament mit Lippenstift?
In Österreich wäre die Sache wohl ähnlich ausgegangen. Wenn die Schrift identifizierbar und der eindeutige Wille des Erblassers erkennbar ist, sind also auch ungewöhnliche Testamente gültig, solange man nicht auf die Unterschrift vergisst. Wer das plötzliche Bedürfnis verspürt, seinen Nachlass zu regeln, könnte theoretisch also auch zum Lippenstift greifen.
Carmen Thornton ist Rechtsanwältin in Wien.
©Thornton & Kautz RechtsanwälteDer Familienhund als Alleinerbe?
Auch inhaltlich sind der Testierfreiheit nur wenige Grenzen gesetzt. Als Erbe kann jede beliebige natürliche oder juristische Person eingesetzt werden. Die Betonung liegt aber auf Person, denn manchmal kommt es auch vor, dass das geliebte Haustier bedacht wird. So hinterließ etwa die Hotelerbin Leona Helmsley ihrer neun Jahre alten Malteserhündin „Trouble“ stolze 12 Millionen Dollar. In Österreich sind Tiere allerdings nicht erbfähig. Wer sicherstellen möchte, dass es dem treuen Gefährten gut geht, darf trotzdem aufatmen. Dieses Problem lässt sich lösen, indem man den Erben eine entsprechende Auflage erteilt.
An Johannes: Auch Testamente eignen sich für romantische Gesten: Die Witwe des Komikers Jack Benny bekam nach dem Tod ihres Mannes jeden Tag eine rote Rose nach Hause geliefert, weil er das in seinem Testament so verfügt hatte. Es ist also nie zu spät, sich von seiner romantischen Seite zu zeigen.
Er:
Angesichts der rudimentären Formvorschriften für eigenhändige Testamente könnte man fast den Eindruck bekommen, dass man bei der Errichtung eines Testaments kaum etwas falsch machen kann. Doch das ist ein Irrtum, denn juristische Fallstricke und Stolperfallen gibt es im Erbrecht zuhauf. Da schon der Inhalt eines Testaments oft genug für Streit sorgt, sollte es zumindest keine Zweifel an der Gültigkeit geben.
Besondere Vorsicht ist vor allem dann geboten, wenn das Testament am Computer oder von einer anderen Person geschrieben wird. Fremdhändige Testamente sind nur gültig, wenn der Verstorbene sie vor drei Zeugen unterschreibt und in einem eigenhändigen Zusatz bekräftigt, dass es sich dabei um seinen letzten Willen handelt. Gebräuchlich sind Ausdrücke wie „Mein letzter Wille“ oder „So soll es sein“, ein bloßes „OK“ reicht hingegen nicht. Ein Formfehler macht das Testament ungültig, selbst wenn klar ist, dass das Testament vom Verstorbenen stammt und seinem Willen entspricht. Daher können schon kleine Schlampigkeiten schwerwiegende Folgen haben.
Schönschreiben hilft!
Das zeigt auch ein aktueller Fall, in dem die Bekräftigung des letzten Willens unleserlich war. Die Gretchenfrage: Stand da ein V oder ein W, sollte das Wort Wunsch oder Wille heißen oder überhaupt etwas ganz anderes? Da sich dies nicht klären ließ, war das Testament ungültig. Der verhinderte Erbe kam am Ende trotzdem noch zu seinem Geld, wenn auch auf Umwegen. Er klage den Notar, der das Testament errichtet hatte, auf Schadenersatz und und bekam vor Gericht Recht. Denn die im Notariat angestellte Notarsubstitutin hätte auf einer leserlichen Bekräftigung bestehen müssen.
Auch bei den Testamentszeugen können Fehler passieren. Die drei Zeugen müssen zwar den Inhalt des Testamentes nicht kennen, aber gleichzeitig anwesend sein und das Testament am Ende, also nicht auf dem Umschlag oder Kuvert mit einem eigenhändig geschriebenen Hinweis, dass sie Testamentszeugen sind, unterschreiben. Auch dieser Zusatz muss leserlich sein, dass ein graphologischer Sachverständiger die Schrift zuordnen kann, reicht nicht. Die Unterschrift der Zeugen darf sich nicht auf einem eigenen Blatt befinden, sondern muss unmittelbar nach der Bekräftigung des letzten Willens erfolgen. Und die Identität der Zeugen muss aus der Urkunde hervorgehen. Die Zeugen oder deren Angehörige dürfen außerdem nicht im Testament bedacht wurden sein oder in einem Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zum Erben stehen.
Johannes Kautz ist Rechtsanwalt in Wien.
©Thornton & Kautz RechtsanwälteUnd wenn das Testament aus mehreren Blättern besteht, ist besondere Vorsicht angebracht. Der OGH hat im Jahr 2020 entschieden, dass die Blätter fest miteinander verbunden sein müssen, sofern nicht am Ende bei den Unterschriften des Verfassers und seiner Zeugen explizit auf die vorherigen Inhalte verwiesen wird. Unzählige Testamente, bei denen die einzelnen Blätter nur getackert bzw. mit einer Heftklammer verbunden waren oder sogar lose in einem Kuvert verwahrt wurden, waren damit auf einen Schlag ungültig.
Was bringt ein Testament überhaupt?
Ist es da nicht besser, gleich auf ein Testament zu verzichten? Nicht unbedingt, denn das Gesetz legt nur fest, wer welche Quote bekommt und nicht, wie das Vermögen dann tatsächlich zwischen den Erben aufgeteilt wird. Auch das ist regelmäßig ein Fall für die Gerichte. Vor allem, wenn es um Liegenschaften oder ein Unternehmen geht, finden die Erben bei der gesetzlichen Erbfolge nur schwer eine Lösung.
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