Divorce. Torn photograph of wedding cake topper.

Dry January: Glaubens- oder Rechtsfrage?

Zwei Anwälte, zwei Ansichten, eine Rechtslage: Das Wiener Duo erzählt Geschichten aus seiner Ehe, beantwortet Fragen, die uns im Alltag beschäftigen, erklärt, was vor Gericht zählt – und wie er oder sie die Causa sehen.

Von Mag. Carmen Thornton & Mag. Johannes Kautz

Der Fall: Das neue Jahr beginnt für viele Menschen mit guten Vorsätzen. Ein Dauerbrenner: Keinen oder weniger Alkohol! Der Dry January erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Auch sonst ist eine Tendenz zu mehr Gesundheitsbewusstsein zu erkennen: Laut einer Studie greifen mittlerweile 22 Prozent der Menschen in Österreich regelmäßig zu antialkoholischen Alternativen. Besonders bei jungen Menschen nimmt der Alkoholkonsum stetig ab. Gute Nachrichten für Krankenversicherungen und die Gesellschaft, denn übermäßiger Alkoholkonsum ist nicht nur ein gesundheitliches Problem. Doch wie weit reicht die Eigenverantwortung? Wann wird der Hang zu feucht-fröhlichen Feiern zum Scheidungsgrund? Und was gilt eigentlich in punkto Alkohol am Arbeitsplatz? Darf man sich ein Bier in der Mittagspause gönnen oder muss man befürchten, dass der Chef dann mit dem Alkomaten vorbeikommt, um die Promillegrenze zu kontrollieren?

Sie:

Dry January ist für mich kein Thema, weil ich grundsätzlich keinen Alkohol mehr trinke. Hört sich spaßbefreit an und ist es gewiss auch. Aber wenn die Jugend vorbei ist und man zwei Kinder und einen zeitintensiven Beruf unter einen Hut bringen muss, stellt sich irgendwann die Erkenntnis ein, dass der Preis für einen feucht-fröhlichen Abend einfach zu hoch ist. Die Kopfschmerzen und der Anblick im Spiegel am Morgen danach sind zumindest für mich ein Grund, dem Alkohol abzuschwören. Nicht aus ideologischen Gründen, sondern aus reiner Eitelkeit. Ich möchte weiterhin in meine Kleider passen, deren kostspielige Anschaffung Johannes schon genügend graue Haare bereitet hat und ich habe auch keine Lust, zehn Jahre älter auszusehen.

Da es auch Johannes nicht mehr in überfüllte Bars zieht, sondern er froh ist, wenn er nach dem Sport ungestört ein Bier trinken kann, ist Alkohol in unserer Ehe kein großes Thema. Als Scheidungsanwältin sehe ich aber immer wieder Paare, bei denen übermäßiger Alkoholkonsum zu ernsthaften Ehekrisen geführt oder die Ehe sogar zum Scheitern gebracht hat.

Alkohol als Scheidungsgrund

Dass Gewaltausbrüche in Folge von Alkoholexzessen ein Scheidungsgrund sind, versteht sich von selbst. Aber auch Ehepartner, die nach dem Blick ins Glas etwas anhänglich werden und dabei nicht immer nur die Nähe zum eigenen Ehepartner suchen, begeben sich in Teufelsküche. Nicht nur der Ehebruch ist eine Verletzung der Treuepflicht, sondern schon ein allzu intensiver Flirt, wenn der Ehepartner damit nicht einverstanden ist. Und exzessives Fortgehen kann selbst ohne die übermäßige Hinwendung zum anderen Geschlecht eine Eheverfehlung sein. Wer seine Zeit lieber in Klubs und Bars verbringt, als den Partner im Haushalt und bei der Kindererziehung zu unterstützen, verletzt die eheliche Beistandspflicht. 

Eine Frau im roten Kleid lehnt an einer Wand in einem Bürogebäude.

Carmen Thornton ist Rechtsanwältin in Wien.

©Thornton & Kautz Rechtsanwälte

Doch bevor man jetzt in der Hoffnung auf den nachehelichen Unterhalt eifrig das Handy nach Beweisfotos durchsucht, in denen der andere mit einem Weinglas zu sehen ist, sollte man bedenken, dass die Feierlaune des anderen nur dann ein Scheidungsgrund ist, wenn der Alkoholkonsum auch zur Zerrüttung der Ehe geführt hat. Und wer sich in der Ehe selbst als kompetenter Feierant hervorgetan hat, wird im Scheidungsverfahren mit diesem Vorwurf nicht allzu erfolgreich sein.

Suchtkranke Eltern 

Sobald die Trinkfreudigkeit zur Alkoholsucht wird, steht der Schutz der Kinder im Vordergrund. Elternteile, die ihr Konsumverhalten nicht im Griff haben, gefährden die Entwicklung der Kinder. Das gilt selbst dann, wenn sie nicht gewalttätig werden. Suchtkranke sind in der Regel unzuverlässig, können Gefahren nicht richtig einschätzen und auch die Bedürfnisse der Kinder nur unzureichend erkennen. Und wer sich nicht unter Kontrolle hat, ist kein gutes Vorbild. Oft müssen die Kinder dann selbst in die Erwachsenenrolle schlüpfen und Verantwortung für sich selbst und den suchtkranken Elternteil übernehmen. 

Trotz alledem ist eine Aufrechterhaltung der Eltern-Kind-Beziehung wichtig, allerdings sind zum Schutz der Kinder ein begleitetes Kontaktrecht oder Auflagen notwendig, etwa der Nachweis einer Therapie, regelmäßige Tests oder auch die Verpflichtung, während der Kontakte nur öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Wenn die Alkoholsucht zu schlimm ist, dass auch diese Maßnahmen nichts nützen, müssen die Kontakte unter Umständen sogar vorübergehend zur Gänze ausgesetzt werden.

Er:

Der unerfreuliche Anblick im Spiegel war oft meine geringste Sorge nach einer exzessiven Partynacht. Andererseits: Gäbe es keine Discos, hätte ich vielleicht meine wunderbare Ehefrau nie kennengelernt, denn die war früher durchaus auf Partys anzutreffen. Mit der Gründung von Familie und Kanzlei mussten wir jedoch beide feststellen, dass Schlaf doch nicht so überbewertet ist. Und der selten aufkeimende Wunsch, wieder um die Häuser zu ziehen, wird rasch von der Erkenntnis eingeholt, dass die Wochenenden zu kostbar sind, um sie mit einem Kater zu verschwenden. Ein Monat ohne Alkohol ist für mich trotzdem eine Herausforderung, als befriedigendere und dauerhafte Lösung hat sich ein selbst auferlegtes Wochenlimit erwiesen.

Rechtlich spielen Promillegrenzen und Alkoholverbote nicht nur im Straßenverkehr, sondern auch in der Arbeitswelt eine Rolle. Dass etwa für PilotInnen oder LokführerInnen aus Sicherheitsgründen eine 0,1-Promillegrenze gilt, dürfte die wenigsten überraschen, entgegen der landläufigen Meinung herrscht aber auch am Bau und für viele Handwerker ein striktes Alkoholverbot in der Arbeitszeit. Die Bauarbeiterschutzverordnung erlaubt nur einen moderaten Alkoholkonsum in den Pausen.

Seiterl zum Mittagessen 

Grundsätzlich gibt es aber keine Promillegrenze am Arbeitsplatz. Ein Bier in der Mittagspause ist daher kein Entlassungsgrund. Erst wenn man nicht mehr in der Lage ist, die Arbeit ordnungsgemäß zu verrichten, begeht man eine Pflichtverletzung und riskiert eine Verwarnung oder sogar eine Entlassung. Außerdem ist es Arbeitnehmern verboten, sich durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift in einen Zustand zu versetzen, in dem sie sich oder andere Personen gefährden können. Bei Verstößen sind auch KollegInnen verpflichtet, den Vorgesetzten zu informieren oder selbst einzugreifen.

Ein Mann im Anzug lehnt an einer Wand in einem Bürogebäude.

Johannes Kautz ist Rechtsanwalt in Wien.

©Thornton & Kautz Rechtsanwälte

In vielen Betrieben gelten für den Umgang mit Alkohol aber deutlich strengere Regeln. Wenn ein Betriebsrat besteht, ist dafür eine Betriebsvereinbarung erforderlich, die auch bei der Schlichtungsstelle erzwungen werden kann, wenn es zu keiner Einigung kommt. In Betrieben ohne Betriebsrat kann der Arbeitgeber Weisungen erteilen. 

Auch im Arbeitsvertrag können Alkoholverbote oder Regelungen über Umgang mit Alkohol vereinbart werden. Das Feierabendbier kann einem der Arbeitgeber aber auch im Arbeitsvertrag grundsätzlich nicht verbieten. Eine Einschränkung des Konsumverhaltens in der Freizeit ist nur aus sachlichen Gründen zulässig, etwa bei Profisportlern.

Alkomatentests 

Angst vor unangekündigten Alkoholkontrollen des Arbeitgebers muss man in Österreich aber nicht haben. Abgesehen von bestimmten Berufsgruppen sind Alkomatentests ohne Zustimmung des Betriebsrats selbst in begründeten Verdachtsfällen unzulässig. Und selbst wenn solche Kontrollmaßnahmen in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen sind, kann der Arbeitnehmer nicht dazu gezwungen werden. In der Praxis werden daher nur freiwillige Entlastungstests bei Verdachtsfällen vereinbart, bei denen eine Weigerung zur Suspendierung führt. 

Manche Arbeitgeber informieren sich vorab über die Trinkgewohnheiten der Mitarbeiter. Fragen zum Lifestyle sind im Bewerbungsgespräch aber nicht erlaubt und müssen daher auch nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden. Nur bei Berufen, bei denen ein erhöhtes Gefährdungspotenzial besteht, ist die Frage nach einer Alkoholkrankheit zulässig.

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