Ein Richterhammer liegt auf einem Stapel verschiedener Euro-Geldscheine auf einer Holzoberfläche.

All-in: Ist wirklich immer alles inklusive?

Zwei Anwälte, zwei Ansichten, eine Rechtslage: Das Wiener Duo erzählt Geschichten aus seiner Ehe, beantwortet Fragen, die uns im Alltag beschäftigen, erklärt, was vor Gericht zählt – und wie er oder sie die Causa sehen.

Von Mag. Carmen Thornton & Mag. Johannes Kautz

Der Fall: Vermutlich kennen die meisten das Gefühl: Der All-inclusive-Urlaub ist einfach viel entspannter. Hat man einmal bezahlt, ist nachher gefühlt alles gratis und man muss sich keine Gedanken mehr darüber machen, ob man sich jetzt noch ein Gläschen gönnen möchte oder nicht. Natürlich weiß jeder, dass man trotzdem alles bezahlt. Und man kann sich auch leicht ausrechnen, dass der All-inclusive-Urlaub letztendlich sogar teurer ist. Aber das blendet man gerne aus. Diese Einstellung zeigt sich nicht nur bei der Urlaubsplanung. Die meisten Menschen wünschen sich Planbarkeit und bevorzugen im Zweifel Pauschalbeträge. Schon die bloße Möglichkeit, dass unvorhersehbare Kosten auf einen zukommen können, bereitet Unbehagen. Doch wie sieht das rechtlich aus, wenn es um den Unterhalt und das Einkommen geht? Gibt es da auch All-in oder muss man immer damit rechnen, dass am Ende doch noch etwas mehr auf einen zukommt?

Sie:

Im Unterhaltsrecht ist der Wunsch nach Planbarkeit besonders groß, denn der Unterhalt soll ja den notwendigen Bedarf decken und man möchte schließlich wissen, wie viel Geld einem zum Leben bleibt.  Und auch der Unterhaltspflichtige muss mit seinem Einkommen haushalten, unerwartete Zusatzkosten sind da unerwünscht. Und wer für seinen Ex-Partner ohnehin schon jeden Monat Unterhalt bezahlt, wird sowieso nicht begeistert sein, wenn dann noch weitere Forderungen kommen. Selbst beim Kindesunterhalt hält sich das Verständnis oft in Grenzen, wenn es darum geht, sich an zusätzlichen Ausgaben zu beteiligen.

Grundsätzlich lässt sich die Höhe des Unterhalts recht leicht berechnen, wenn man das Einkommen kennt. Denn der Unterhalt bemisst sich in der Regel in bestimmten Prozentsätzen vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Mit diesem Betrag sollten dann alle notwendigen Bedürfnisse gedeckt sein. Doch es gibt Ausnahmen, denn die Kosten für außergewöhnliche Aufwendungen, die deutlich über das übliche Ausmaß hinausgehen, können als Sonderbedarf zusätzlich zum laufenden Unterhalt geltend gemacht werden.

Zusatzkosten für Zahnspange, Therapie

Beim Kindesunterhalt gehören vor allem Ausbildungskosten oder kostspielige medizinische Behandlungen, die nicht von der Krankenversicherung übernommen werden, zum Sonderbedarf. Ein Klassiker sind teure Zahnbehandlungen und Zahnspangen, Ausbildungskosten und notwendige Lerntherapien. Der Unterhaltspflichtige muss für diese Aufwendungen aber nur dann aufkommen, wenn ein sogenannter Deckungsmangel vorliegt, also wenn die Ausgaben nicht aus dem laufenden Unterhalt bestritten werden können. Das ist immer dann der Fall, wenn die Kosten höher sind als die Differenz zwischen dem monatlichen Unterhalt und dem Regelbedarfssatz (der unter www.argejugendwohlfahrt.at im Internet veröffentlich ist).

Eine Frau im roten Kleid lehnt an einer Wand in einem Bürogebäude.

Carmen Thornton ist Rechtsanwältin in Wien.

©Thornton & Kautz Rechtsanwälte

 Einmalige Anschaffungen müssen auf einen angemessenen Zeitraum aufgeteilt werden. Die Kosten für die Zahnspange, die das Kind ein Jahr lang trägt, sind also nur Sonderbedarf, wenn sie über das Jahr verteilt nicht vom Regelunterhalt bezahlt werden können.

Was viele nicht wissen: Auch beim Ehegattenunterhalt gibt es Sonderbedarf. Hier sind die Voraussetzungen allerdings strenger als beim Kindesunterhalt. Ein Deckungsmangel liegt erst vor, wenn dem Unterhaltsberechtigten weniger als das Existenzminimum zur Finanzierung seiner sonstigen Lebensbedürfnisse zur Verfügung stehen würde. Und natürlich gilt auch hier, dass nur notwendige Ausgaben zusätzlich zu tragen sind. Eine Designerhandtasche, ein teurer Urlaub oder ein Cabrio zählen da natürlich nicht dazu.

Nach der Scheidung steht nur mehr in besonderen Ausnahmefällen Sonderbedarf zu. Ein Beispiel sind spezielle Behandlungskosten für Krebstherapien, wenn er Ex-Partner sehr vermögend ist und sich die Behandlung problemlos leisten kann. In solchen Fällen gebietet es aber schon der Anstand, dem Ex-Partner zu unterstützen.

Vorschuss für Prozesskosten

Für Überraschungen sorgt regelmäßig der Umstand, dass auch Prozesskosten zum Sonderbedarf gehören. Daher kann ein Ehepartner, der über kein Einkommen verfügt und sich das Unterhaltsverfahren nicht leisten kann, mit einer einstweiligen Verfügung einen Prozesskostenvorschuss beantragen. Der Unterhaltspflichtige muss dann den Prozess gegen sich selbst mitfinanzieren, und zwar selbst dann, wenn der andere auch Verfahrenshilfe beantragen könnte.

Er:

Für Selbstständige stellt sich die Frage nach Überstunden und Zuschlägen ja nicht. Ein fixes Einkommen oder geregelte Arbeitszeiten spielt es einfach nicht. Die üblichen 38,5 Stunden pro Woche bleiben meist ein frommer Wunsch, die Wochenenden sind auch kein Tabu und selbst im Urlaub ist man meistens erreichbar. 

So gesehen geht man also sowieso schon All-in. Und wer „selbst und ständig“ im Einsatz ist, tendiert dazu, diese Bereitschaft auch von den Mitarbeitern einzufordern. Da bietet sich ein All-in-Vertrag natürlich an: Ein höheres Gehalt, mit dem dann aber auch alle Überstunden und sonstigen Mehrleistungen abgegolten sind. Keine lästigen Diskussionen mehr über zu lange Arbeitszeiten, Schluss mit dem Ärger darüber, dass die Mitarbeiter um 5 Uhr den Bleistift fallen lassen, obwohl noch etwas Wichtiges zu erledigen wäre, bessere Planbarkeit und Gehaltsabrechnung wird auch viel einfacher ... 

Doch so einfach, wie es sich manche Arbeitgeber wünschen würden, ist es in Österreich nicht. Denn entgegen der landläufigen Meinung erspart man sich als Arbeitgeber mit einem All-in-Vertrag weder die lästigen Überstundenzuschläge, noch ist man vor unerwarteten Nachforderungen geschützt. Mindestens einmal im Jahr ist eine Deckungsprüfung durchzuführen. Dabei wird verglichen, wie viel der Arbeitnehmer bei einer Einzelabrechnung bekommen hätte. Ist das All-in-Gehalt niedriger, kommt es zu einer Nachverrechnung.

All-in heißt nicht All inclusive

Auch beim All-in-Vertrag sind daher Zeitaufzeichnungen zu führen. Und mit dem Gehalt ist nur ein bestimmtes Kontingent an Mehrleistungen wie Überstunden, Reisezeiten, Zulagen, Zuschlägen etc inkludiert, pauschal abgegolten. Wie hoch dieses Kontingent ist, ergibt sich aus der Differenz zum Grundgehalt, das seit 2016 im Arbeitsvertrag oder im Dienstzettel angegeben werden muss. Ist dies nicht der Fall, wird ein branchen- und ortsübliches Entgelt herangezogen. Ob man bei der Deckungsprüfung eine Nachzahlung bekommt und wie viel dann am Ende tatsächlich herausschaut, hängt also nicht nur vom All-in-Gehalt ab. 

Es ist auch nicht so, dass der Arbeitgeber beim All-in-Vertrag unbegrenzt Überstunden einfordern kann. Der Arbeitnehmer hat weiterhin das Recht, Überstunden aus wichtigen Gründen abzulehnen, etwa wegen Betreuungspflichten oder besonderer Anlässe wie Geburtstagen, Hochzeitstagen oder der Erstkommunion des Kindes. Und sobald die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden erreicht ist, können weitere Überstunden auch ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

Ein Mann im Anzug lehnt an einer Wand in einem Bürogebäude.

Johannes Kautz ist Rechtsanwalt in Wien.

©Thornton & Kautz Rechtsanwälte

Verfall von Ansprüchen

Rechtlich ist ein All-in-Vertrag für den Arbeitnehmer also kein Nachteil, im Gegenteil, er darf nicht schlechter gestellt werden als bei einer Einzelabrechnung, profitiert aber, wenn das Kontingent an Mehrleistungen nicht ausgeschöpft wird. Doch warum sind All-in-Verträge bei den Arbeitgebern so beliebt? Das liegt nicht nur an der Planbarkeit, sondern auch an der faktischen Handhabung. Wer trotz All-in Überstunden ablehnt, macht sich beim Chef nicht unbedingt beliebt. Und wenn der Arbeitgeber schon für Mehrleistungen bezahlt hat, fallen auch die Hemmungen, generell längere Arbeitszeiten einzufordern. Außerdem sehen viele Kollektivverträge sehr kurze Fristen für die Geltendmachung der Ansprüche vor. Wird nicht rechtzeitig eine Deckungsprüfung verlangt, verfallen die Nachforderungen. In der Praxis ist es daher oft so, dass beim All-in-Vertrag wirklich alles inklusive ist.

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