Wienwert: Werbung ist irreführend

Immobilienfirma Wienwert hat bereits in zwei Gerichtsinstanzen gegen VKI verloren.
Der Verein für Konsumenteninformation VKI gewinnt vor dem Oberlandesgericht, Urteil nicht rechtskräftig.

Im rechtlichen Clinch mit der Wienwert Immobilien Finanz AG erzielt der Verein für Konsumenteninformation (VKI) einen weiteren Etappensieg. Die Konsumentenschützer hatten der Wienwert vorgeworfen, mit unrichtigen Angaben zu werben und bereits in erster Instanz vor dem Handeslgericht gesiegt. Das Urteil des Oberlandesgerichts Wien (OLG) als zweite Instanz ist nicht rechtskräftig. Denn: Das OLG Wien hat die ordentliche Revision beim Obersten Gerichtshof (OGH) zu gelassen.

Wienwert: Werbung ist irreführend
VKI-Chefjurist Peter Kolba: "Firmen, die diese Gelder willkürlich weiter kassiert haben, sollen das spüren"
Die Wienwert bewarb eine Immobilienanleihe, die 6,5 Prozent Zinsen jährlich abwirft, im Radio und in Zeitungen offenbar damit, dass die Anleihe dreifach sicher ist: Durch eine Treuhandschaft, einen geprüften Prospekt und eine Besicherung im Grundbuch. „Nicht betont wurde, dass eine „grundbücherliche Sicherstellung“ nur eingeräumt wird, wenn das auch tatsächlich möglich ist", erklärt VKI-Jurist Peter Kolba im Gespräch mit dem KURIER. „Das ist zum Beispiel dann nicht der Fall, wenn der Erwerb einer Liegenschaft von einer Bank finanziert wird. Hier wird die Bank im ersten Rang ins Grundbuch eingetragen - und nicht wie aufgrund der Werbung zu erwarten - die Anleger." Nachsatz: "Damit wird die Besicherung für den Anleger entwertet. Es wird dem Anleger ein X für ein U vorgemacht."

Die Vorgeschichte

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Wienwert Immobilien Finanz AG wegen der Werbung, aber auch wegen mehrerer Klauseln in den Anleihebedingungen, geklagt. Die Grundbuchssicherheit ist aber laut Erstgericht nicht unbedingt gegeben. Für das OLG Wien ist die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes zutreffend; die Werbung ist laut dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) irreführend.

"Das erstinstanzliche Gericht führte dazu aus, dass Wienwert selbst zugestand, die grundbücherliche Sicherheit müsse nicht in allen Fällen und nicht im ersten Rang gegeben sein", heißt es dazu vom VKI. "Schon deswegen sind die die Sicherheit betonenden Werbeaussagen, aus denen sich diese Einschränkungen nicht entnehmen lassen, irreführend." Nachsatz: "Der angesprochene Verbraucher entnimmt dem Hinweis auf bücherliche Sicherheit die Aussage, dass damit sein Anlegegeld voll gedeckt sei, was bei Zwischenschaltung einer Zweckgesellschaft nicht mehr in der Ingerenz von Wienwert liegen und auch bei nachrangiger Eintragung nicht mehr der Fall sein muss."

Weiters sei auch der Begriff "prospektgeprüft" irreführend, da der Prospekt nicht von der Finanzmarktaufsicht (FMA) inhaltlich geprüft wurde, sondern die FMA nur zu schauen hatte, ob der Prospekt vollständig, kohärent (schlüssig) und verständlich ist. In früheren Stellungnahmen hat die Wienwert die Vorwürfe der Irreführung stets zurückgewiesen. Ob Wienwert eine Rechtsmittel gegen das OLG-Urteil beim OGH einbringen wird, ist noch unklar. "Wenn sie in die Revision gehen, dann werden wir eine richtungsweise Entscheidung vom OGH erhalten", sagt Kolba. Dass Wienwert eine besondere Chance hat, vor dem OGH nach den beiden vorliegenden Urteilen Recht zu bekommen, glaubt der Konsumentenschützer nicht.

Stellungnahme der Wienwert

„Wir bedauern diese Entscheidung, da wir der ehrlichen Überzeugung sind, dass wir den Zeichner von Wienwert-Anleihen deutlich mehr Sicherheiten bieten als die meisten Anleihe-Emittenten. Und damit wollen wir auch werben dürfen“, sagt Wienwert-Vorstand Wolfgang Sedelmayer zum KURIER. Unabhängig vom anhängigen Rechtsstreit habe Wienwert bereits auf die Kritik des VKI reagiert: In der Radiowerbung werde bereits seit vergangenem Jahr auf die vom VKI beanstandeten Formulierungen hinsichtlich der Grundbuchbesicherung verzichtet. Und: Die aktuell zur Zeichnung aufliegenden Anleihen von Wienwert richten sich durch eine Mindestzeichnungssumme von 100.000 Euro schwerpunktmäßig an große bzw. institutionelle Investoren."

"Wienwert ist überzeugt, seinen Investoren eine Absicherung zu bieten, die weit über das hinausgeht, was andere Anleihe-Emittenten ihren Anlegern als Sicherheit bieten", heißt es in der Stellungnahme weiter. "Diese Absicherung erfolgt bei allen Wienwert-Projekten über einen Treuhänder, der als Anwalt und Stellvertreter der Anleger auch ins Grundbuch eingetragen. Die Ankäufe von Objekten und Liegenschaften werden über Verkehrswert-Gutachten von unabhängigen Prüfern hinsichtlich der Angemessenheit des Preises kontrolliert."

Der Wienwert-Vorstand prüft jetzt, ob zur endgültigen Klärung der Frage, was in der Werbung erlaubt ist und was nicht, die nächste Instanz angerufen werden soll. „Grundsätzlich sind wir keine Freunde endloser Rechtstreitigkeiten, das entspricht nicht unserem Geschäftsverständnis“, erklärt Sedelmayer. „Allerdings ist es auch in unserem Interesse, hier zu einer endgültigen Klarheit zu kommen.“

Hier finden Sie das Urteil im Volltext.

Kommentare