Weihnachtseinkäufe: Austausch statt Reparatur

Weihnachtseinkäufe: Austausch statt Reparatur
Konsumenten haben mehr Rechte, als sie glauben. Sie müssen sich auf Gewährleistung berufen und nicht auf Garantie.

Das neue Handy war bereits nach wenigen Wochen kaputt. Der Verkäufer im Geschäft erklärte Herrn M., dass er das Handy zum Hersteller zur Reparatur einschicken werde: „Sie haben ja Garantie.“ Doch Herr M. wollte nicht mehrere Wochen warten, bis das Handy wieder funktioniert. Er berief sich auf die Gewährleistung durch den Händler und bestand auf einem sofortigen Austausch des Gerätes.

Völlig zu Recht. Der Käufer kann vom Händler den Austausch eines kürzlich gekauften Gerätes verlangen, wenn die Reparatur nicht in „angemessener Zeit“ erfolgen kann. Da ein Handy für den täglichen Gebrauch bestimmt ist, darf die Reparatur nicht länger als etwa drei Tage dauern.

Der Käufer muss allerdings auf der Gewährleistungspflicht des Händlers beharren. Was oft nicht passiert. „Die Konsumenten verwechseln Garantie mit Gewährleistung“, weiß Renate Wagner, Leiterin des Beratungszentrums des Vereins für Konsumenteninformation.

 

Freiwillig

Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers, die von Bedingungen wie etwa der Inanspruchnahme von Serviceleistungen abhängig gemacht werden kann. Die Hersteller können ihre Garantieverpflichtung nach eigenem Ermessen gestalten und auch nach eigenem Ermessen einschränken.

Die Gewährleistung des Händlers hingegen ist gesetzlich geregelt. Tritt binnen der ersten sechs Monate nach dem Kauf ein Schaden auf, so gilt die Annahme, dass der Defekt beim Kauf schon vorhanden war. Der Käufer kann eine Reparatur in „angemessener Zeit“ oder den Austausch der Ware verlangen. Wagner: „Der Konsument kann zwischen den beiden Varianten wählen. In der Praxis wird eher verbessert als ausgetauscht. Nur wer hartnäckig bleibt, bekommt ein neues Gerät.“ Wenn Austausch oder Reparatur nicht möglich sind, bleibt noch die Vertragsauflösung oder eine Preisminderung.

Schwieriger Beweis

Nach sechs Monaten wird es für den Käufer deutlich schwieriger. Denn dann muss er beweisen, dass der Schaden schon beim Kauf vorhanden war. Das läuft meist auf ein teures Gutachterverfahren hinaus, das sich nur bei einem teuren Einkauf rentiert. „Das steht meistens in keiner Relation zum Kaufpreis“, verweist Wagner auf die hohen Kosten. „In der Praxis wird es immer schwieriger Rechte durchzusetzen, je länger der Kauf her ist.“

Da helfen auch die gesetzlich vorgegeben Fristen wenig: Zwei Jahre läuft die Gewährleistung für bewegliche Sachen, für unbewegliche sind es drei Jahre.

Fristen für den Umtausch einer Ware gibt es nicht. Denn mit dem Umtausch einer Ware ist es wie mit der Garantie. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch. Die Entscheidung liegt allein beim Händler. Wagners Rat an die Konsumenten: „Wer sichergehen will, der muss sich das Recht auf Umtausch auf der Rechnung vermerken lassen.“

Gutscheine können nicht umgetauscht oder zu Geld gemacht werden. Der Händler hat die Möglichkeit, die Gültigkeitsdauer zu beschränken. Geht das Unternehmen in Konkurs, dann können die Gutscheine nicht mehr eingelöst werden. Der Konsument kann seine Forderungen beim Masseverwalter einbringen. Das rentiert sich aber nur bei hohen Beträgen.

Fallbeispiel: Hilfe vom Konsumentenschutz

Herr F. kaufte sich für sein Studium einen Laptop um 1290 Euro. Fünf Wochen später wurde der Bildschirm schwarz, das Gerät war defekt.
Der Händler teilte Herrn F. mit, dass er das Gerät einschicken wird.Da er längere Zeit keine Nachricht bekam, urgierte Herr F. beim Händler. Der Laptop sei durch die Unachtsamkeit des Käufers beschädigt worden, hieß es. Herr F. könne die Reparatur auf eigene Kosten durchführen lassen oder das Gerät gegen die Bezahlung einer Überprüfungspauschale von 29 Euro abholen. Herr F. wandte sich an den Verein für Konsumenteninformation.
Der VKI intervenierte daraufhin beim Händler.Um ein aufwendiges Gerichtsverfahren mit Gutachtern zu vermeiden, wurde der Laptop gratis repariert. Der Händler hätte beweisen müssen, dass der Schaden vom Käufer verursacht worden war.

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