VfGH: Registrierkassenpflicht nicht verfassungswidrig

Unverhältnismäßiger Aufwand durch Registrierkasse? Nein, sagt der VfGH.
"Kein unverhältnismäßiger Eingriff in Freiheit der Erwerbstätigkeit". Frühestens ab 1. Mai.

Ein Tischler, eine nebenberufliche Schmuckdesignerin und ein Taxiunternehmer wollten die Registrierkassenpflicht kippen - doch sie sind mit ihren Antrag abgeblitzt: Sie hielten den durch die Registrierkassen verursachten Aufwand für unverhältnismäßig hoch und damit verfassungswidrig. Der VfGH entschied heute dagegen.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hält die Registrierkassenpflicht nicht für verfassungswidrig. Allerdings gilt sie frühestens ab 1. Mai, entschied das Gericht am Dienstag. Das Höchstgericht sieht "keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Erwerbstätigkeit".

Begründung

Die Registrierkassenpflicht ergebe sich nicht aus den Umsätzen des Jahres 2015, so der VfGH. Das Überschreiten gewisser Umsatzgrenzen im Jahr 2015 spiele keine Rolle. Eine "Rückwirkung" gebe es nicht, so das Gericht. Erst der Umsatz ab dem 1. Jänner 2016 sei für die Frage der Registrierkassenpflicht maßgeblich. Sie wirke dann gegebenenfalls für den Einzelnen, der im Gesetz festgelegten Frist entsprechend, frühestens ab dem 1. Mai 2016.

Mitterlehner sieht nun Rechtssicherheit

Vizekanzler Reinhold Mitterlehner (ÖVP) hat auf die Entscheidung des VfGH erfreut reagiert. "Das gibt zumindest Rechtssicherheit und eine Entemotionalisierung der Gesamtsituation", sagte Mitterlehner am Dienstag nach dem Ministerrat. Bisher habe man über zwei Punkte debattiert: die konkrete Umsetzung der Registrierkassenpflicht und ihre grundsätzliche Zulässigkeit. Letzteren Punkt sieht Mitterlehner nun geklärt, denn die Registrierkassen seien "rechtskonform". "Jeder Staat hat das Recht, wenn er merkt, da sind die Mehrwertsteuereinnahmen im internationalen Vergleich unterdurchschnittlich, auch die entsprechenden Maßnahmen zu setzen."

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