10.000 Euro Strafe für GEA-Chef

10.000 Euro Strafe für GEA-Chef
Der Beschwerde gegen den FMA-Bescheid beim VfGH wurde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Der rebellische Schuhhersteller Heini Staudinger hat in seinem Kampf gegen die Finanzmarktaufsicht (FMA) eine Niederlage erlitten. Diese war gegen sein alternatives Bürgerbeteiligungsmodell vorgegangen. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat einer Beschwerde Staudingers gegen einen FMA-Bescheid keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Was bedeutet, dass die darin ausgesprochene Strafe von 10.000 Euro nun rechtswirksam ist und Staudinger zahlen muss.

Der Unternehmer hatte zur Finanzierung seiner Geschäfte bei Freunden und Bekannten drei Millionen Euro eingesammelt und zahlt dafür vier Prozent Zinsen. Das ist laut FMA nicht gesetzeskonform. Die Aufsicht hatte Staudinger daher per Bescheid aufgetragen, die Gelder wieder zurückzuzahlen oder den gesetzmäßigen Zustand wiederherzustellen. Dem widersetzte sich der unkonventionelle Unternehmer und beeinspruchte den Bescheid. Seine Begründung, warum diese Art der Finanzierung nicht dem Gesetz widerspreche, genügte jedoch dem Höchstgericht nicht, um einen Aufschub zu gewähren.

Die aktuelle Entscheidung lässt laut VfGH-Sprecher Christian Neuwirth „keinerlei Rückschlüsse darauf zu, wie der Verfassungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden wird“. Im Durchschnitt dauern Verfahren beim VfGH neun Monate.

In einem zweiten Verfahren hat die FMA gegen Staudinger bereits in der selben Causa eine Verwaltungsstrafe von 2000 Euro verhängt. Gegen diese hat Staudinger ebenfalls Einspruch erhoben. Darüber urteilt der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS).

"Ich gehe, wenn's sein muss, ins Gefängnis"

Staudinger selbst gibt sich nach wie vor kämpferisch: "Ich gehe, wenn's sein muss, ins Gefängnis", sagte er Dienstagabend. Er selbst befindet sich derzeit auf Afrikareise, bei von ihm unterstützten Spitälern in Tanzania, wie das Schuh-Unternehmen GEA mitteilte. Staudinger reagierte demnach "erstaunt, aber gelassen" auf die Ablehnung der aufschiebenden Wirkung für seine Beschwerde. "Nach dem Gesetz kann die FMA meine Firma schließen, wenn ich den FMA-Bescheid nicht befolge", so Staudinger. "Dass das in den Augen des Verfassungsgerichtshofs kein unverhältnismäßiger Nachteil ist, finde ich erstaunlich."

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