Meinl Bank tappt in "Berater-Falle"

Meinl Bank, Julius Meinl
Die Privatbank muss laut Oberlandesgericht für Fehler von Finanzberatern geradestehen.

Die Anlegerprozesse gegen die Meinl Bank in Sachen Meinl European Land (MEL) bekommen einen neuen Drive. Vor Kurzem hat das Oberlandesgericht (OLG) Wien die Bank dazu verdonnert, einem niederösterreichischen Ehepaar, vertreten von Anwalt Ulrich Salburg, rund 237.000 Euro Schadenersatz zu zahlen. Die Anleger hatten über einen großen Finanzvertrieb und aufgrund der Meinl-Werbefolder in MEL-Papiere investiert. Dabei sei das Paar über das Risiko der Veranlagung in die Irre geführt worden.

„Die Meinl Bank versuchte sich offenbar durch ihre Strategie der Vortäuschung einer vermeintlichen Sicherheit, die sonst nur konservativen Veranlagungen gewährleistet ist, einen Vorteil vor Konkurrenten auf dem Kapitalmarkt zu verschaffen“, heißt es im Urteil.

Zwölf OGH-Entscheidungen aus verschiedenen Fällen führt OLG-Richter Curd Steinhauer in der Urteilsbegründung an, darunter eine aktuelle im Fall des Finanzberaters AWD und der früheren Constantia Privatbank. Demnach haftet die Constantia für Fehler ihres früheren Vertriebspartners AWD. Mit dieser Entscheidung hebelt das OLG jetzt auch die Argumentation der Meinl Bank aus, dass ihr Fehler von Finanzberatern nicht zugerechnet werden können.

„Im Lager der Bank“

Laut OLG hat die Meinl Bank den MEL-Verkauf über ihre Vertriebstochter-Meinl Success abgewickelt und diese hatte Vertriebsvereinbarungen mit Wertpapierdienstleistern. Auch die große Beratungsgesellschaft, die dem Ehepaar der MEL-Papiere angedient hatte, dürfte eine solche Kooperation abgeschlossen haben. Das Gegenteil konnte die Meinl Bank nicht beweisen. „Es ist daher davon auszugehen, dass die Beratungsfirma ständig mit dem Vertrieb von MEL-Wertpapieren betraut wurde“, heißt es im Urteil. „Die Beratungsfirma ist daher im Lager der Meinl Bank anzusiedeln, weshalb ihr die Versäumnisse des Beraters zuzurechnen sind, die in der Berufung im Übrigen (von der Meinl Bank) ausführlich dargestellt werden.“

Gegen das Urteil ist keine ordentliche Revision beim Obersten Gerichtshof zugelassen. Ob Meinl das „unrichtige Urteil“ mit einem außerordentlichen Rechtsmittel bekämpft, steht laut Anwalt Gert Walisch noch nicht fest. Er pocht darauf, dass die Beraterfirma laut „Vertriebsvereinbarung“ gar nicht dazu verpflichtet war, MEL-Papiere zu vermitteln.

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