ORF-Chef Alexander Wrabetz: Alleine zeichnungsberechtigt

Die ORF-Variante des Vieraugenprinzips: ORF-Chef Alexander Wrabetz trägt Brille.
Trotz seiner Größe hat der ORF nur einen Geschäftsführer. In der Privatwirtschaft ein absolutes No-Go.

Seit ORF-Chef Alexander Wrabetz vor knapp zwei Wochen seine neuerliche Kandidatur für die 2016 anstehende Neuwahl des Generaldirektors ankündigte, hat die Diskussion über eine mögliche Doppel-Spitze im Staatsrundfunk begonnen.

Ein Allein-Geschäftsführer hat bei einem Unternehmen dieser Größenordnung in Österreich Seltenheitswert. Der ORF, eine Stiftung öffentlichen Rechts, ist immerhin die größte Medienorgel des Landes mit 3900 Mitarbeitern und rund 950 Millionen Euro Umsatz.

Der Generaldirektor als Alleinherrscher ist im ORF-Gesetz festgeschrieben. Aber nicht nur das. Wrabetz ist auch alleine zeichnungsberechtigt. Das steht zwar nicht explizit im ORF-Gesetz, kann aber aus den Formulierungen interpretiert werden.

Bei Großunternehmen in der Privatwirtschaft wäre das ein absolutes No-Go. Das Vieraugenprinzip – zwei Unterschriften – ist eine Selbstverständlichkeit. Auch bei Staatsfirmen gilt das Vieraugenprinzip.

Im Public Corporate Governance Kodex (Wohlverhaltensregeln) für Unternehmen im Bereich des Bundes ist explizit angeführt: Gibt es nur ein Mitglied der Geschäftsführung, "soll ein Vieraugenprinzip durch Organisationsmaßnahmen sichergestellt werden". Dem werde Rechnung getragen, wenn der Geschäftsleiter gemeinsam mit einem Prokuristen vertretungsberechtigt ist.

Kontrolle

"Das Vieraugenprinzip auf der obersten Ebene ist die unterste Stufe der Kontrolle im Geschäftsleben", wundert sich Franz Fiedler, Ehrenpräsident von Transparency International für Österreich.

"Zwei Geschäftsführer sind grundsätzlich sinnvoll. Aber ein Vieraugenprinzip als Instrument der Kontrolle ist das Mindeste. Der ORF würde gut daran tun, sich daran zu halten", sagt Richard Schenz, langjähriger Governance-Beauftragter der Regierung.

Eigener Kodex

Für den ORF jedoch gilt die Public Corporate Governance nicht, seit 2011 habe man einen eigenen Kodex, heißt es im Staatssender. Wesentliches würde ohnehin von Fachabteilungen und Direktoren vorbereitet und paraphiert. Was allerdings mit einem zweiten Zeichnungsberechtigten, der für seine Unterschrift auch die Verantwortung übernimmt, nicht vergleichbar ist.

Die Vollmacht des ORF-Generals ist jedoch nicht unumschränkt. Der Erwerb von Liegenschaften über 500.000 Euro beispielsweise oder die Aufnahme von Anleihen über zwei Millionen Euro müssen laut Gesetz vom Stiftungsrat, dem politisch besetzten Quasi-Aufsichtsrat, abgesegnet werden. Das Budget und dessen Überschreitungen sind ebenfalls vom Stiftungsrat zu genehmigen. Außerdem sei der ORF, verteidigt man sich am Küniglberg, ohnehin eines der meistgeprüften Unternehmen in Österreich.

Europa-Vergleich

Wrabetz, der heftig gegen eine Doppel-Geschäftsführung argumentiert, sagte in einem profil-Interview, ein Alleingeschäftsführer sei das klassische Modell für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten in ganz Europa. Eine Doppelspitze gebe es nirgends.

Der Generaldirekor irrt. Die renommierte britische BBC beispielsweise hat zwar einen Director-General, wird aber von einem 14-köpfigen Board of Directors geleitet. France Télévisions wird ebenfalls von einem Board (Vorstand) gemanagt. Auch Dänemark, Irland, Finnland, die Niederlande, Griechenland und Spanien haben ein Board an der Spitze ihrer öffentlich-rechtlichen Sender.

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