ÖVAG-Anleihen: FMA zeigte Deutsche Bank an

Finanzmarktaufsicht (FMA) in Wien
Neue Munition für geschädigte Anleger: Prospektpflicht wurde verletzt.

Der Verkauf von Anleihen der Österreichischen Volksbanken AG (ÖVAG) an inländische Anleger im Jahr 2008 könnte für die Deutsche Bank ein Nachspiel haben. Im Strafverfahren gegen mehrere Ex-Banker der ÖVAG wegen des Verdachts der Untreue und Bilanzfälschung ermittelt die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) auch wegen einer mutmaßlichen Verletzung der Prospektpflicht (Paragraf 15 Kapitalmarktgesetz). Grund sind Anzeigen mehrerer Anleger, die mit den ÖVAG-Anleihen mehr als 90 Prozent ihres Investments verloren haben. Sie hatten die Papiere bei der Deutschen Bank gekauft, ohne dass der in Luxemburg zugelassene Emissionsprospekt hierzulande von der Finanzmarktaufsicht (FMA) notifiziert wurde. Das ist aber bei einem öffentlichen Angebot Pflicht.

Oberstaatsanwältin Beatrix Winkler ersuchte daher die FMA um Amtshilfe. Seit Kurzem liegt der WKStA eine Sachverhaltsdarstellung der FMA „betreffend Verantwortliche der Deutschen Bank“ vor. „Aufgrund der vorliegenden Informationen kann von der FMA der Verdacht von Amts wegen zu verfolgender strafbarer Handlungen, insbesondere gemäß Paragraf 15 Kapitalmarktgesetz nicht ausgeschlossen werden“, heißt es in der Anzeige. Dieser Paragraf sanktioniert die Prospektpflicht-Verletzung mit einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. So bestätigte die ÖVAG der WKStA, dass das Wertpapier mangels Notifizierung des Prospektes in Österreich nicht öffentlich angeboten werden darf.

Indes behauptet die Deutsche Bank, dass die Anleger von sich aus diese ÖVAG-Papiere kaufen wollten und somit kein öffentliches Angebot vorliege. Sollten sie die Papiere doch öffentlich angeboten haben, beruft sich die Deutsche Bank auf eine gesetzliche Prospektausnahme. Dazu müsste die Bank aber mit Aufzeichnungen nachweisen, dass sie die ÖVAG-Papiere an weniger als 100 Anleger verkauft hat. Aber auch das hätte die Bank melden müssen, was laut FMA nicht erfolgte.

Anlegeranwalt Ingo Kapsch: „Wenn ein öffentliches Angebot ohne Prospekt gemacht wurde, kann der Anleger vom Vertrag zurücktreten und das Geld zurückverlangen.“

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