NIKI-Pleite: verspätete Zwischenlandung mit geflicktem Bremsschirm

Symbolbild.
Trotz eines Zuständigkeitsstreits will deutscher Insolvenzverwalter die Lufthoheit behalten – seine Chancen sinken aber.

Die insolvente Airline NIKI (1000 Mitarbeiter, 153 Millionen Euro Forderungen) ist in eine Situation geraten, die vermieden werden hätte sollen. Der deutsche Insolvenzverwalter Lucas Flöther hat am Landesgericht Korneuburg ein zweites Insolvenzverfahren beantragt. Das ist nach EU-Recht möglich. Neben einem Hauptverfahren kann in jedem EU-Land, in dem NIKI Vermögen hat, ein sogenanntes Sekundärverfahren eröffnet werden.

Flöther hat den zweiten Antrag damit begründet, dass NIKI in Wien-Schwechat wichtige Verwaltungsbereiche (Buchhaltung, Personalabteilung, Marketing, Wartung) unterhält. Das ist nur die halbe Wahrheit. Eigentlich wurde der zweite Antrag gestellt, weil das NIKI-Hauptverfahren in Deutschland wackelt. Das Landgericht Berlin hat die NIKI-Argumentation, sie hätte ihren Geschäftsmittelpunkt in Berlin, abgeschmettert. Den letzten Zug hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Doppelte Kosten

Gerhard Weinhofer von der Creditreform geht davon aus, dass das zweite Verfahren in Korneuburg auch eröffnet wird. Zwei Verfahren bedeuten aber zwei Masseverwalter und doppelte Kosten. Außerdem müssen die Verwalter ihre Vorgangsweise ganz genau abstimmen.

Doch der österreichische Verwalter wird in Sachen NIKI-Verkauf vor fast vollendete Tatsachen gestellt. Sein deutscher Kollege hat mit dem Billigflieger Vueling einen Kaufvertrag (20 Millionen Euro) über die NIKI-Assets abgeschlossen und 16,5 Mio. Euro Kredit für den Fortbetrieb erhalten. Drei Millionen Euro hat er davon schon verbraucht.

Sollte aber ein neuer Insolvenzverwalter eingesetzt oder der deutsche Insolvenzantrag zurückgezogen werden, kann Vueling den Kredit zurückfordern. "Das Sekundärverfahren in Österreich ist ein richtiger Schritt", sagt Weinhofer. "Ich glaube aber, dass es am Ende des Tages in ein Hauptverfahren umgewandelt wird, weil der BGH die deutsche Zuständigkeit verwirft." Selbst der deutsche Verwalter hält dann eine Umwandlung für "zulässig".

Ein einziges Hauptverfahren würde die Abwicklung vereinfachen, obwohl durch den Zuständigkeitsstreit viel Zeit verstrichen ist. Vueling will am Kaufvertrag festhalten. Die Bedingung: Rechtssicherheit. Ansonsten kann der Käufer ab 28. Februar vom Vertrag "ohne Weiteres" zurücktreten.

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