Neuerlich Zins-Urteil gegen Banken

Bank Austria verkürzt Öffnungszeiten in einigen Filialen.
Höchstrichter gaben Konsumentenschützern gegen Bank Austria recht: Einseitige Zinsbegrenzung zugunsten der Bank ist nicht zulässig.

Kredite mit Zinsuntergrenze müssen auch eine Zinsobergrenze haben. Zu dem Urteil kam der Oberste Gerichtshof (OGH). Er bestätigte damit ein Urteil des Oberlandesgerichts Wien.

Geklagt hatte der VKI (Verein für Konsumenteninformation (VKI). Beklagte Bank war die Bank Austria. Die Wiener UniCredit-Tochter hat ihren Kunden 2016 Kredite mit einer Zinsuntergrenze, aber ohne Zinsobergrenze verkauft. „Eine Zinsuntergrenze im Kreditvertrag ist ohne eine Obergrenze gesetzwidrig“, schrieb der VKI am Mittwoch nach Bekanntgabe des Richterspruchs.

Anspruch auf Rückzahlung

Eine solche vertragliche Vereinbarung widerspreche dem verbraucherrechtlichen Zweiseitigkeitsgebot. Es könne nicht sein, dass die Konsumenten von unter null fallenden Zinsen nicht profitieren, aber sehr wohl das Risiko von unbegrenzt steigenden Zinsen tragen müssten. Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Bank Austria geklagt, weil die Kreditverträge von 2016 mit variablem Zinssatz zwar eine Zinsuntergrenze in Höhe des vereinbarten Aufschlages enthalten, aber keine Zinsobergrenze.

Der Oberste Gerichtshof hat dem VKI nun Recht gegeben. Das Urteil ist damit rechtskräftig. Kreditnehmer, die in der Vergangenheit zu viel Zinsen gezahlt haben, haben einen Rückzahlungsanspruch, schrieb VKI-Rechtsexpertin Beate Gelbmann. Für betroffene Konsumenten gibt es beim VKI einen Musterbrief dafür. Zur Erläuterung: In Kreditverträgen mit variablem Zinssatz wird in der Regel ein Indikator (z. B. Euribor) mit einem fixen Aufschlag vereinbart. Ändert sich der Indikator, so ändert sich etwas zeitversetzt auch der vereinbarte Kreditzinssatz. Da diese Indikatoren in der jüngeren Vergangenheit unter null Prozent gefallen sind, wollte die Bank Austria verhindern, dass sie vom Kreditnehmer weniger als den Aufschlag bekommen.

Drohende wirtschaftliche Schwierigkeiten kein Grund

So sah die Bank in Kreditverträgen von 2016 vor, dass als Untergrenze dieser festgelegte Aufschlag gilt, der Kunde also immer Zinsen mindestens in Aufschlagshöhe zahlen muss. Sollte also der vereinbarte Indikator negativ werden, würde weiter der Aufschlag in voller Höhe verrechnet. Beispiel: Wurde ein Aufschlag in der Höhe von 1 Prozent vereinbart und liegt der Euribor bei -0,3 Prozent, soll der Kunde nach der Bank-Klausel Zinsen in der Höhe des gesamten Aufschlags von 1 Prozent zahlen - und nicht 0,7 Prozent, wie es ohne festgesetzte Untergrenze der Fall wäre.

Eine Zinsobergrenze für die Kunden fand sich hingegen nicht in den Kreditverträgen. Deshalb die Klage des VKI. Die Bank Austria argumentierte, eine Untergrenze ohne Obergrenze wäre aus ökonomischen Erwägungen gerechtfertigt. Als Unterinstanz hatte aber schon das Oberlandesgericht Wien festgestellt, dass aus wirtschaftlichen Gründen nicht auf die erforderliche Zweiseitigkeit verzichtet werden könnte. Nach Mitteilung des VKI hat der OGH nun bestätigt, dass ökonomische Aspekte bei der zwingenden Vorgabe der Zweiseitigkeit keine Rolle spielen. Auch drohende wirtschaftliche Schwierigkeiten rechtfertigten eine einseitige Zinsbegrenzung zugunsten der Bank nicht.

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