Nach Entscheid des OGH: Streit um Kündigungsfristen im Tourismus

Nach Entscheid des OGH: Streit um Kündigungsfristen im Tourismus
Die Tourismusgewerkschaft wirft der WKO vor, nicht von der 14-tägigen Kündigungsfrist im Hotel- und Gastgewerbe abrücken zu wollen.

Scharfe Kritik am Vorgehen der Wirtschaftskammer (WKO) übt die Tourismusgewerkschaft vida. Sie wirft den Arbeitgebervertretern vor, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) zu missachten und nicht von der 14-tägigen Kündigungsfrist im Hotel- und Gastgewerbe abrücken zu wollen. Schon im Oktober 2021 wurde nämlich die für Angestellte geltende sechswöchige Kündigungsfrist bei Arbeitgeberkündigung auch auf Arbeiter ausgeweitet.

Kürzere Kündigungsfristen nur für Saisonbranchen

Nur für Saisonbranchen können kürzere Kündigungsfristen im Kollektivvertrag festgelegt werden. Der OGH hat eine Anfrage der WKO, ob der Tourismus eine Saisonbranche sei, mit Nein beantwortet. Für die Kammer steht indes außer Zweifel, dass „Hotel- und Gastgewerbe eine Saisonbranche sind“ und daher eine kürzere Kündigungsfrist gilt. Man werde daher „weiteres Datenmaterial an den OGH herangetragen, um endgültige Klarheit für Betriebe und Mitarbeiter zu erlangen“, so ein Branchenvertreter zur APA. In einem Schreiben an die Betriebe empfiehlt die Kammer, sich wegen fehlender Rechtssicherheit eine mögliche Geld-Rückforderung in der Endabrechnung für Arbeiter vorzubehalten.

Tourismus-Gewerkschafter Berend Tusch ist empört. Die OGH-Entscheidung sei „selbstverständlich zu akzeptieren, die WKO steht nicht über dem Gesetz“. Das Hotel- und Gastgewerbe sei keine Saisonbranche, daher müssten die Kündigungsfristen bei Arbeitgeberkündigung auf sechs Wochen angeglichen werden.

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