MEL-Affäre: Neues OGH-Urteil gegen Meinl Bank

Vorstände müssten innerhalb von drei Monaten ausgewechselt werden, die Meinl Bank will beim Bundesverwaltungsgericht um aufschiebende Wirkung ansuchen
Privatbank wurde erstmals wegen "vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung" von Anlegern verurteilt.

In der Anlageaffäre um die frühere Immobilien-Holding Meinl European Land (MEL), die heute Atrium heißt, hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in Wien ein richtungsweisendes Urteil gefällt. Zwei deutsche MEL-Geschädigte haben nun auch in letzter Instanz Recht bekommen. Die Revision der Privatbank wurde abgeschmettert. Im Mittelpunkt der Klage stand die mutmaßliche Irreführung der MEL-Anleger durch falsche Angaben in MEL-Werbefoldern.

Zwar liegen in der Causa Meinl European Land (MEL) mittlerweile mehr als drei Dutzend OGH-Urteile vor, doch das aktuelle Urteil gegen die Bank, das erst am Dienstag dieser Woche zugestellt wurde, hat einen völlig neuen rechtlichen Ansatz.

„Erstmals hat der OGH festgestellt, dass die Meinl Bank für den Schaden der Anleger haftet, weil sie nicht nur den Vorsatz hatte, die Anleger zu täuschen, sondern auch den Vorsatz, die Anleger zu schädigen beziehungsweise in Kauf nahm, dass die Anleger womöglich geschädigt werden“, sagt Anwalt Ulrich Salburg, der im Auftrag des österreichischen Prozessfinanzierers AdvoFin das Urteil erstritten hat, im Gespräch mit dem KURIER. Dieses OGH-Urteil habe Auswirkungen auf alle MEL-Fälle, in denen eine Irreführung durch die MEL-Werbefolder geltend gemacht wurde..

Die beiden MEL-Anleger aus Deutschland haben in Österreich einen Schaden in Höhe von 22.500 Euro eingeklagt. Schon das Erstgericht und das Berufungsgericht haben zugunsten der MEL-Anleger entschieden. Spannend war dieses Verfahren insbesondere deshalb, weil deutsches Recht vor einem österreichischen Gericht Anwendung fand. Denn: Die Geschädigten hatten die MEL-Werbefolder einer Meinl Bank-Vertriebstochter erhalten, die auch auf dem deutschen Markt tätig war. Diese stellte das Werbematerial auch Finanzdienstleistern in Deutschland zur Verfügung.

Die Anleger klagten auf Schadenersatz wegen irreführender Werbung. Ihr Vorwurf: „Im Verkaufsfolder werde der Charakter der Veranlagung in MEL-Zertifikate, die Mittelverwendung, die zu erwartete Verzinsung aus der Vermietung und die Eigentumsverhältnisse bzw. die Beherrschungsverhältnisse völlig falsch dargestellt.“

"Schäden billigend in Kauf genommen"

Der OGH teilt nicht nur diese Rechtsansicht, sondern ging noch weiter. „Wer Verkaufsunterlagen, welche in weiterer Folge an einen unbestimmbaren Adressatenkreis ausgefolgt werden, vorsätzlich mit irreführenden, respektive unrichtigen Angaben versieht, nimmt damit auch mögliche daraus ursächliche Schäden zumindest billigend in Kauf“, heißt in der Entscheidung des vierten Senats des Obersten Gerichtshofs. „Die Meinl Bank haftet den Klägern daher auch hier wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung für den geltend gemachten Schaden.“

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