Konsumentenschutz kritisiert Banken

Bildnummer: 23587864
Einige Banken würden widerrechtlich versuchen, die Zinssätze laufender Kredite zu erhöhen, so der Konsumentenschutz.

Die Konsumentenschützer der Arbeiterkammer Oberösterreich kritisieren Versuche von Banken, die Zinssätze bei laufenden Kreditverträgen zu erhöhen. Das sei nach ihrer Ansicht rechtlich nicht möglich. Die Kreditnehmer sollten sich nicht unter Druck setzen lassen, rieten sie am Donnerstag in einer Presseaussendung.

Mehrere Konsumenten hätten zuletzt berichtet, ihre Bank habe eine Zinserhöhung mit gestiegenen Geldbeschaffungskosten begründet. Die Betroffenen befürchten, dass negative Konsequenzen drohen, wenn sie nicht einwilligen - beispielsweise die Kündigung des Kredites. "Die Bank darf nicht kündigen, wenn Sie einer Konditionenverschlechterung nicht zustimmen", stellt dazu Konsumentenschutz-Leiter Georg Rathwallner fest.

Er erläutert, Kreditverträge enthalten eine Zinsgleitklausel, bestehend aus einem Basiszinssatz - beispielsweise beruhend auf dem Euribor - und einem Aufschlag, der bei Vertragsabschluss vereinbart wird. Die Marktzinsen sind derzeit sehr niedrig. Einige Banken könnten sich nicht zu den günstigen Marktzinsen refinanzieren und würden versuchen, das Problem durch Aufschlagserhöhungen auf die Kreditnehmer überzuwälzen.

Teilweise würden die Geldinstitute dabei den Weg der sogenannten Erklärungsfiktion gehen. Das bedeutet: Eine Zustimmung wird angenommen, wenn nicht binnen 2 Monaten schriftlich widersprochen wird. Aus der Sicht der Konsumentenrechtsexperten ist diese Vorgangsweise unzulässig, da es sich um eine wesentliche Vertragsänderung handle. Vorsichtshalber sollte aber dennoch fristgerecht Widerspruch erhoben werden.

Außerordentliche Kündigung

Zur einer in der Folge befürchteten Kündigung des Kredites stellen die Konsumentenschützer fest, bei Verbraucherkrediten handle es sich üblicherweise um befristete Verträge. Ein ordentliches Kündigungsrecht seitens des Kreditgebers gebe es in diesen Fällen nicht. Es käme daher nur eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Dafür müsste allerdings ein wichtiger Grund vorliegen. Dies ist in diesem Zusammenhang nach Meinung der Konsumentenschützer nicht der Fall. Geänderte Geldbeschaffungskosten würden unter das unternehmerische Risiko fallen und seien daher von der Bank zu tragen.

Einige Institute würden auch versuchen, Mindestzinssätze zu vereinbaren. Solche Bedingungen widersprechen den Konsumentenschutzbestimmungen und sind damit unwirksam, erklären die Konsumentenschützer. Mindestzinssätze könnten nur dann rechtskonform vereinbart werden, wenn im Vertrag gleichzeitig Zinsobergrenzen festgelegt werden.

Kommentare