Kassierinnen zu niedrig entlohnt

Kassierinnen zu niedrig entlohnt
Der OGH bestätigt einer Kassierin, dass sie zu Unrecht zu wenig bezahlt bekommen hat - ein richtungweisendes Urteil.

Paukenschlag für den Handel. Mehrere Tausend Kassa-Kräfte dürften in der Vergangenheit zu Unrecht zu gering entlohnt worden sein. Wie nun der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinem jüngsten Urteil um eine burgenländische Kassierin bestätigte, sei diese um eine "Verwendungsgruppe" in ihrem Kollektivvertrag zu niedrig eingestuft worden. Dies berichten die Salzburger Nachrichten in ihrer Freitags-Ausgabe.

Demnach sei die Frau gemäß der Verwendungsgruppe 2 und nicht der eher entsprechenden und auch besser bezahlten Gruppe 3 bezahlt worden. Für Karl Proyer, stellvertretenden Vorsitzenden der Gewerkschaft der Privatangestellten (GPA-djp), sei das Urteil "richtungweisend".

Neben einem im dreistelligen Bereich befindlichen Unterschied in der Bezahlung, freut Proyer nach Angaben der SN auch die Tendenz des OGH, der Abwertung von Jobs im Handel entgegenzuwirken.

Dem Kollektivvertrag entsprechend

In der Urteilsbegründung verweise der OGH, dass der Handelskollektivvertrag für Kassierinnen im Selbstbedienungsladen ohnehin die Einstufung in Verwendungsgruppe 3 vorsehe.

Zusätzlich wurde das Arbeitgeber-Argument, wonach Scannerkassen die Arbeit erleichtern würden, dahingehend entkräftet, als dass aufgrund eines beschleunigten Kassiervorgangs erhöhte Konzentration bei der Registrierung der gekauften Artikel und beim Zahlungsvorgang verlangt würden.

Kostenexplosion

Da der OGH die letztmögliche Instanz im Zivil- und Arbeitsrecht darstellt, können seine Entscheidungen nicht mehr angefochten werden und dienen demnach grundsätzlich als Richtlinie für weitere gleich gelagerte Verfahren.

Folglich fordert Gewerkschaftschef Proyer in der SN jene Handelsbetriebe auf, die ihr Kassierpersonal falsch einstufen, dieses Höchstgerichtsurteil zu respektieren und eine Höherreihung vorzunehmen. Knapp 50 Prozent der betroffenen Personen sind demnach zu niedrig eingestuft, wobei auch Arbeitnehmer die nicht ständig, sondern nur gelegentlich, an der Kasse sitzen, Anspruch auf eine Höherreihung haben.

Rückforderungen

Das Urteil gilt jedoch nicht nur für die Zukunft. Angestellte könnten Rückforderungen stellen. Ein Beispiel der SN wonach eine mit knapp 5 Jahren Dienstzeit eingestiegene Kassierin in den vergangenen fünf Jahren knapp 6000 Euro, rund 3000 Euro davon wären klagbar, verloren hätte, zeigt die finanzielle Dimension.

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