Jeder zweite Österreicher hätte gerne Vier-Tage-Woche

Jeder zweite Österreicher hätte gerne Vier-Tage-Woche
72 Prozent der Österreicher mit Job zufrieden. Trotzdem ist die Hälfte für Jobwechsel bereit.

Drei von vier Österreichern (72 Prozent) sind mit ihrer Arbeitssituation zufrieden. Dennoch wäre die Hälfte der Berufstätigen noch heuer für einen Jobwechsel offen. Auch würden sich 20 Prozent gerne eine Auszeit nehmen. Fast jeder zweite Österreicher würde sich für eine Vier-Tage-Woche entscheiden, sogar bei gleichbleibender Arbeitszeit wären es 44,5 Prozent, wenn er oder sie die Wahl hätte.

Eine Umfrage vom marketagent.com im Auftrag des Karrierenetzwerkes Xing unter 1.000 erwerbstätigen Österreichern zwischen 18 und 65 Jahren ergab, dass arbeiten an sich einen Wert darstelle - auch nach einen Lottogewinn oder einer großen Erbschaft würden 87 Prozent weiter arbeiten gehen, 60 Prozent sogar im gleichen Job, wenn auch teilweise mit geringerer Arbeitszeit. Ein Viertel der Befragten würde den Job wechseln, wenn sie finanziell unabhängig wären.

Jüngere am ehesten unzufrieden

Unzufrieden mit ihrem Job sind am ehesten die Jungen zwischen 18 und 24 Jahren (16,7 Prozent), während in der Gesamtbevölkerung nur 8,4 Prozent angaben, unzufrieden oder gar sehr unzufrieden zu sein. Auch eine länger Auszeit (Sabbatical) wollen 27,5 Prozent der Jungen (unter 24) nehmen, aber nur 16,1 Prozent der älteren (über 50).

Jeder zweite Österreicher hätte gerne Vier-Tage-Woche
Ein Notizzettel liegt auf der Tastatur eines Computers zur Erinnerung: Pause
Die Hälfte aller an einer Auszeit interessierten würde sich in dieser Phase "geistig und körperlich erholen", vier von fünf weiterbilden, ein Drittel eine große Reise antreten (Mehrfachnennungen möglich). Für Männer ist Erholung das am häufigsten genannte Motiv, für Frauen die Weiterbildung.
Jeder zweite Österreicher hätte gerne Vier-Tage-Woche
I.) Die TÄGLICHE NORMALARBEITSZEIT (also ohne Überstunden) beträgt grundsätzlich acht Stunden bzw. 40 Stunden pro Woche. Diese Begrenzungen können durch mehrere Ausnahmen angehoben werden. Jene Arbeitszeiten, die über die Normalarbeitszeit hinausgehen, sind als Überstunden abzugelten. Im folgenden die verschiedenen Möglichkeiten der Erhöhung der täglichen Normalarbeitszeit:

9 oder 10 Stunden - Sofern an einem Wochentag kürzer als acht Stunden gearbeitet wird, kann die Arbeitszeit an anderen Wochentagen ausgeglichen werden; und damit bis zu neun Stunden (bei entsprechender Kollektivvertrags-Vereinbarung auch bis zu zehn Stunden) betragen. Beispiel: Früheres Arbeitszeitende am Freitag.

9 oder 10 Stunden - Längerer Durchrechnungszeitraum: Bei dieser Variante darf die Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen 40 Stunden überschreiten (oder die durch den KV festgelegte kürzere Normalarbeitszeit) - und muss nur im Durchschnitt eingehalten werden. Dies muss durch Kollektivvertrag (KV) festgelegt sein. In den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes darf die wöchentliche Normalarbeitszeit höchstens 48 Stunden betragen (50 Stunden, sofern der Durchrechnungszeitraum bis zu 13 Wochen beträgt). Die tägliche Normalarbeitszeit darf bis zu neun oder zehn Stunden (je nach KV) betragen.

10 Stunden - Zur Einarbeitung von Fenstertagen: Soll ein Betrieb an Fenstertagen geschlossen bleiben oder wollen Arbeitnehmer an diesen Tagen freinehmen, so kann die dadurch ausgefallene Arbeitszeit auf Arbeitstage anderer Arbeitswochen verteilt werden. Der Einarbeitungszeitraum beträgt dabei höchstens 13 Wochen. An den entsprechenden Tagen darf die Normalarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten, in den "Mehrarbeitswochen" 50 Stunden. Per KV kann der Einarbeitszeitraum auch ausgedehnt werden.

10 Stunden - Bei einer Vier-Tage-Woche kann die Normalarbeitszeit zehn Stunden betragen. An den anderen drei Tagen darf nicht gearbeitet werden. Notwendig ist dafür eine Betriebsvereinbarung oder schriftliche Einzelvereinbarung bei Betrieben ohne Betriebsrat. In der Bauwirtschaft ist dies nicht zulässig.

12 Stunden - Bei "Arbeitsbereitschaft" kann die Normalarbeitszeit auch 12 Stunden betragen: In die Arbeitszeit des Arbeitnehmers muss mindestens ein Drittel Arbeitsbereitschaft (also nicht unmittelbare Arbeit) fallen. Die Bereitschaft zählt zur Arbeitszeit. Die Arbeitszeitverlängerung muss durch Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Bewilligung durch das Arbeitsinspektorat zugelassen werden. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden.

9 oder mehr Stunden - Bei Schichtarbeit muss die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden im Durchschnitt ebenfalls eingehalten werden. In den einzelnen Wochen darf sie bis zu 50 Stunden betragen, die tägliche Normalarbeitszeit bis zu neun Stunden. Hier gibt es zahlreiche Ausnahmen, etwa sind per KV oder Betriebsvereinbarung auch bis zu 12 Stunden Normalarbeitszeit zulässig.

Bis zu 24 Stunden Arbeitszeit sind dann möglich, wenn für den Arbeitnehmer während der Arbeitszeit "besondere Erholungsmöglichkeiten" bestehen (§ 5a). Auch hier ist ein KV oder eine Betriebsvereinbarung notwendig. Diese Ausdehnung ist maximal drei Mal pro Woche zulässig.

Bei Tätigkeiten im Rahmen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (u.a. Ärzte, Apotheker, pharmazeutische Hilfskräfte) gibt es auch weitaus höhere Stundenanzahl bis hin zu 49 Stunden am Stück ("verlängerter Dienst") - bei entsprechenden Ruhezeiten während des Dienstes.

II.) Die HÖCHSTGRENZEN der TAGESARBEITSZEIT betragen grundsätzlich zehn Stunden, können aber durch folgende Sonderregelungen angehoben werden - und zwar auf:

10,5 Stunden - Bei Überstunden für Vor- und Abschlussarbeiten, sofern Vertretung durch andere Arbeitnehmer/innen nicht möglich und Heranziehung Betriebsfremder nicht zumutbar ist.

12 Stunden - Bei "vorübergehend auftretendem besonderen Arbeitsbedarf" (§ 7 (4)) kann "zur Verhinderung eine unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils" per Betriebsvereinbarung die Tagesarbeitszeit auf zwölf Stunden angehoben werden. Die Wochenarbeitszeit darf auf 60 Stunden erhöht werden. Die Anhebung darf maximal 24 Wochen pro Kalenderjahr erfolgen, nach 8 Wochen müssen 2 Wochen ohne Überstunden folgen.

12 Stunden - Bei einer 4-Tage-Woche kann die Arbeitszeit mittels Überstunden auf zwölf Stunden ausgedehnt werden. Notwendig ist eine Betriebsvereinbarung oder schriftliche Einzelvereinbarung in Betrieben ohne Betriebsrat mit arbeitsmedizinischer Unbedenklichkeits-Feststellung.

12 Stunden - Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft (je nach Regelung Normalarbeitszeit oder Überstunden); geregelt im Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung mit KV-Ermächtigung oder Bescheid des Arbeitsinspektorates in Betrieben ohne Betriebsrat oder Betriebsvereinbarung für Betriebe ohne KV-Möglichkeit.

13 Stunden - Überstunden bei Arbeitsbereitschaft - geregelt im KV oder über BV mit KV-Ermächtigung oder ohne besondere Zulassung bei Verlängerung der Normalarbeitszeit durch Arbeitsinspektorat oder BV für Betriebe ohne KV-Möglichkeit. Beispiel: Portier oder Nacht-Apotheker.

24,5 Stunden - Überstunden zur Arbeitsübergabe bei besonderen Erholungsmöglichkeiten; max. 3 x wöchentlich; geregelt über KV oder BV mit KV-Ermächtigung oder BV für soziale Dienste ohne KV-Möglichkeit

> > Grundsätzliches zur Arbeitszeit lesen Sie hier.

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