Zwist um Grundstücksgrenzen

Grenzstein
Nicht immer endet das eigene Grundstück dort, wo der Nachbar einen Zaun aufgestellt hat.

Wer ein Grundstück kauft, hat vor allem den Bau des neuen Hauses im Kopf. Auf den Gedanken, die Liegenschaft vermessen zu lassen, kommen die wenigsten. Doch nicht immer stimmen die Naturmaße mit der tatsächlichen Grenze überein. Vor allem im ländlichen Bereich, wenn Wiesen oder Äcker in Baugrund umgewidmet worden sind, ist der Verlauf zwischen zwei Liegenschaften oft nicht eindeutig ersichtlich. Grenzsteine und -pflöcke können verschwunden sein, Setzungen und Rutschungen die eigentlichen Trennlinien verschoben haben.

Ersitzung nach 30 Jahren

In diesem Umfeld kann es leicht passieren, dass ein Besitzer einen Teil des angrenzenden Grundes versehentlich für sich beansprucht. „Wird der Grundstücksstreifen in gutem Glauben, dass es sich um den eigenen handelt, mindestens 30 Jahre lang genutzt – also zum Beispiel bepflanzt und regelmäßig gemäht – dann hat der Nutzer ihn ersessen“, sagt Wohnrechtexperte und Anwalt Peter Hauswirth. Das bedeutet, der Besitz ist auf ihn übergegangen. Gegenüber juristischen Personen (AG, GmbH, Kirche, Gebietskörperschaften) verlängert sich die Frist auf 40 Jahre.

Eintragung in Kataster

Zwist um Grundstücksgrenzen
familie beim spatenstich
Ist der Grenzverlauf unklar, dann kann beim jeweiligen Bezirksgericht ein Antrag auf Neuvermessung gestellt werden, ein Zivilgeometer nimmt dann die Messungen vor. „Nachbarn können sich allerdings nur gemeinsam auf die Erneuerung oder Berichtigung einigen“, sagt Peter Hauswirth.
Anschließend wird die Liegenschaft in den Grenzkataster eingetragen. „Der Verlauf von Grundgrenzen, die in den Kataster eingetragen werden, ist verbindlich“, sagt Hauswirth. Wer seine Liegenschaft dort erfassen lässt, hat für alle Zeit Ruhe vor etwaigen Nachbarschaftsstreitigkeiten, auch eine Ersitzung ist dann nicht mehr möglich. Derzeit sind allerdings nur rund 15 Prozent aller österreichischen Liegenschaften in den Grenzkataster einverleibt.Sind Nachbarn uneinig über den Verlauf der Grundstücksgrenze, dann hat jeder das Recht, bei Gericht die Berichtigung zu verlangen. Dabei muss der Kläger im Verfahren den von ihm behaupteten Grenzverlauf nachweisen. Liegen keine Vermessungsurkunden vor, wird der letzte ruhige – also unumstrittene – Besitzstand festgeschrieben.

Einigung besser als teures Verfahren

„Schon aus Kostengründen ist eine außergerichtliche Einigung allerdings jedem anzuraten“, sagt Hauswirth. „Denn die Verfahrenskosten übersteigen den Wert des betroffenen Grundstücksanteils, der hinzugewonnen werden könnte, in den meisten Fällen bei Weitem.“

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