Ich möchte die Genossenschaftswohnung meines verstorbenen Sohnes an die Genossenschaft zurückstellen. Mein Sohn war starker Raucher und die Wohnung schaut etwas desolat aus. Die Genossenschaft will, dass ich die Wohnung herrichte und neu ausmale. Muss ich das?
Die normale bzw. durchschnittliche Abnutzung der Wohnung hat der Vermieter zu dulden. Beschädigte Teile (z. B. Wasserschäden im Bodenbelag durch überlaufende Pflanzen) sowie überdurchschnittliche Abnützungen sind zu erneuern bzw. instand zu setzen. Wurde die Wohnung in weiß ausgemaltem Zustand übernommen, so ist sie vor Rückgabe vom Mieter weiß auszumalen, wenn der Mieter die Wände z. B. schwarz gestrichen hat. Leichte Gebrauchsspuren, welche bezogen auf die Mietdauer durchschnittliche Abnützungen darstellen, sind vom Vermieter zu tolerieren.
Ich bin Eigentümer in einem Mehrparteienhaus. Ohne uns zu fragen hat die Verwaltung den Fahrradabstellraum, bisher allgemeine Fläche, vermietet. Neuer Mieter ist der Besitzer des Cafés in unserem Haus, ein Wohnungseigentümer. Ist das rechtens?
Grundsätzlich zählt die Vermietung allgemeiner Teile der Liegenschaft zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung. In Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung entscheidet die Mehrheit der Wohnungseigentümer mit Beschluss. Darüber hinaus ist der Verwalter berechtigt, ohne Beschluss der Wohnungseigentümer Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung zu setzen, es sei denn, dass seine diesbezüglichen Berechtigungen im Verwaltervertrag eingeschränkt wurden. Nicht zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung zählt die Vermietung allgemeiner Teile der Liegenschaft an Wohnungseigentümer. Diese Maßnahme bedarf der Zustimmung aller Wohnungseigentümer und daher hätte der Verwalter einen entsprechenden Beschluss aller Wohnungseigentümer einholen müssen.
Unser Haus wird heuer saniert und wir haben unseren Finanzierungsanteil vorgeschrieben bekommen. Meiner beträgt 15.000 Euro. Darf ich von dem Betrag 20 Prozent einbehalten um bezüglich Gewährleistung auf der sicheren Seite zu sein?
Gibt es eine zulässige Grundlage für die Vorschreibung, müssen Sie den gesamten Betrag zahlen. Eine Grundlage wäre zum Beispiel ein auf Sanierung der Liegenschaft gerichteter Beschluss der Wohnungseigentümer, der auch die Finanzierung durch Einmalvorschreibung festschreibt.
Unsere Hausbesorgerwohnung soll verkauft werden. Nun werden wir in einer Hausversammlung darüber abstimmen. Welche Mehrheiten sind für diesen Beschluss erforderlich?
Ein Verkauf der Hausbesorgerwohnung kommt nur in Betracht, wenn der Hausbesorgerposten aufgelöst worden ist. Ist dies der Fall, kann an der Hausbesorgerwohnung Wohnungseigentum begründet werden und auch verkauft werden. Der Verkauf stellt allerdings keine Verwaltungsmaßnahme dar, sondern ist eine Verfügungshandlung, die nur jeder Wohnungseigentümer treffen kann. Das bedeutet daher, dass jeder Wohnungseigentümer den Kaufvertrag über die Hausbesorgerwohnung unterschreiben muss und auch dem Wohnungseigentümer der anteilige Erlös aus dem Verkauf der Hausbesorgerwohnung zusteht. Dadurch fallen beim Wohnungseigentümer Immobilienertragsteuern an.
Wir sind Wohnungseigentümer im 3. Stock ohne Lift. Wir sind beide Mitte 50 und überlegen, im Haus einen Lifteinbau durchzusetzen. Was raten Sie uns?
Der Einbau eines Liftes stellt eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung dar. Das heißt, es reicht ein Beschluss der Mehrheit der Wohnungseigentümer. Kommt ein derartiger Beschluss zustande, hat die Eigentümergemeinschaft alle mit der Errichtung und dem Betrieb des Liftes verbundenen Kosten zu tragen. Es ist aber auch denkbar, dass Sie allein die Kosten der Lifterrichtung tragen und diesen auch nur allein nutzen wollen. Dafür ist die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich. Die Kosten des Betriebes einer Liftanlage für lediglich eine Wohnung sind in der Regel recht hoch.
DAS NÄCHSTE MAL AM KURIER-WOHNTELEFON Tel: 01/52 65 760 27.1.2014, 10.00 bis 11.00 Uhr Georg Röhsner, Rechtsanwalt und Wohnrechtsexperte
Kommentare