Kann ich für ein paar Monate vermieten?

Kann ich für ein paar Monate vermieten?
Wohnrechtsexpertin und Obfrau des Mieterschutzverbandes Barbara Walzl-Sirk gibt Auskunft am KURIER-Wohntelefon.

Ich möchte mein Einfamilienhaus für ein paar Monate vermieten. Geht das? Kann ich den Vertrag auch verlängern? Kann ich einen normalen Vertrag abschließen oder soll ich es als Ferienhaus vermieten?

Bei Neuvermietungen unterliegen Einfamilienhäuser nicht mehr den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes, sodass auch die im MRG vorgesehenen Regelungen hinsichtlich der Befristung nicht zur Anwendung gelangen. Dies bedeutet, dass Sie bei Vermietung des Einfamilienhauses keine Befristungsbeschränkungen haben. Wichtig ist, dass Sie bei einem befristeten Mietvertrag eine Kündigungsmöglichkeit einräumen, damit auch während der Befristung das Mietverhältnis beendet werden kann. Grundsätzlich ist es egal, ob Sie einen „normalen Vertrag“ oder einen Vertrag als Ferienhaus machen. Sollten Sie einen Mietvertrag als Ferienhaus machen, würde ich mich bei der Gemeinde aber informieren, ob dafür eine Abgabe zu entrichten sein wird.

Ich bin Mieter einer Genossenschaftswohnung. Die Miete soll um 40 Cent pro Quadratmeter angehoben werden, und zwar unter anderem wegen einer Wohnungsbrauchbarmachung nach einem Mieterwechsel. Warum werden diese Kosten auf alle aufgeteilt anstatt einen Teil des Baukostenanteils des früheren Mieters dafür einzubehalten? Müssen wir das mittragen? Kann ich mich dagegen wehren?

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen darf die Genossenschaft den Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag (EVB) innerhalb bestimmter Grenzen (max. 1,62 Euro pro , wenn das Erstbezug-Datum mindestens 20 Jahre zurückliegt) anheben. Die Genossenschaft muss aber erwähnen, wofür sie das Geld benötigt, was in Ihrem Fall mittels Schreiben erfolgt ist. Die Genossenschaften behalten erfahrungsgemäß bei Mietern, die die Wohnung über die normale Abnützung hinaus abgenutzt haben, ohnehin Teile oder auch die gesamten zurückzuzahlenden Baukostenanteile ein.

Ist die Wohnung nicht über die normale Abnützung abgenutzt, es sind aber dennoch Sanierungsmaßnahmen notwendig, werden diese über den EVB abgerechnet. Solange die Genossenschaft die Beiträge innerhalb des gesetzlichen Rahmens vorschreibt, können Sie die Höhe nicht überprüfen lassen.

Kommt die Genossenschaft mit dem gesetzlichen Rahmen nicht mehr aus, muss sie einen Antrag auf Erhöhung bei der Schlichtungsstelle oder beim zuständigen Bezirksgericht einreichen. Unabhängig davon könnte die Genossenschaft auch mit jedem einzelnen Mieter eine entsprechende schriftliche Vereinbarung über die Erhöhung des EVB machen.

Kann ich für ein paar Monate vermieten?
"Den gesetzlich vorgesehenen Abschlag von 25 Prozent für Befristungen gibt es meist nicht", berichtete Kaske. Mieter würden diesen jedoch ...
Ich habe meine Mietwohnung im April zurückgestellt. Bei der Übergabe wurden keine Mängel festgestellt, das wurde auch im Übernahmeprotokoll vermerkt. Nach einem Monat habe ich die Kaution zurückbekommen. Die Verwaltung hat aber 500 Euro einbehalten, weil angeblich doch Mängel repariert werden mussten. Muss ich das akzeptieren? Was kann ich tun, damit ich den Rest auch bekomme?

Sie können bei der Schlichtungsstelle bzw. beim zuständigen Bezirksgericht einen Antrag auf Feststellung des rückzahlbaren Kautionsbetrages einreichen. Unabhängig davon würde ich die Hausverwaltung auffordern, Ihnen die Unterlagen bzw. die Rechnungen zu übermitteln, damit Sie von Vornherein wissen, welche angeblichen Mängel die Hausverwaltung beheben musste. In diesem Zusammenhang wird man sicherlich überprüfen müssen, ob Ihnen diese überhaupt angelastet werden können oder diese ohnehin unter die normale Abnützung fallen.

Ich bin seit 30 Jahren Mieterin in einem Altbau. Die Tür ist schon so desolat, dass man sie aufbrechen könnte, wenn man sich fester dagegenlehnt. Trotzdem will die Verwaltung sie nicht austauschen. Was kann ich tun?

Kann ich für ein paar Monate vermieten?
Die Wohnungseingangstüre stellt einen allgemeinen Teil des Hauses dar, zu deren Erhaltung der Vermieter verpflichtet ist. Der Vermieter ist verpflichtet, die verzogene Tür wieder in Gang zu setzen, damit diese ordnungsgemäß verschlossen werden kann. Sollte die Hausverwaltung bzw. der Vermieter dies nicht freiwillig machen, müssten Sie bei der Schlichtungsstelle bzw.beim zuständigen Bezirksgericht einen Antrag auf Sanierung einbringen.

DAS NÄCHSTE MAL AM KURIER-WOHNTELEFON
Tel: 01/52 65 760
24.6. 2013, 10.00 bis 11.00 Uhr
ÖVI

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