Wer schafft die Waschküche ab?
Ich habe meine Eigentumswohnung an eine junge Frau mit einem Kind vermietet. Ein älteres Ehepaar hat sich wiederholt über Lärm beschwert und sogar einmal die Polizei gerufen. Der Verwalter hat ihr jetzt geschrieben, dass er den Auftrag hat, Räumungsklage einzubringen, wenn das nochmal vorkommt. Von mir hat er den Auftrag nicht. Wie kommt er auf so etwas? Was soll ich jetzt tun? Ich glaube auch nicht, dass die Mieterin ungebührlichen Lärm macht.
Der Verwalter selbst hat keine Befugnis, gegen Ihre Mieterin eine Räumungsklage einzubringen. Ausschließlich Sie als Eigentümer und Vermieter sind dazu legitimiert. Auch wenn es daher keine Möglichkeit des Verwalters gibt, Ihre Mieterin räumen zu lassen, empfehle ich, dieser Beschwerde nachzugehen. Wenn es tatsächlich zu einer massiven Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer durch das Verhalten Ihre Mieterin kommt, sind Sie verpflichtet, die Ihnen mögliche Abhilfe gegen das Verhalten zu ergreifen. Würden Sie Störungshandlungen Ihrer Mieterin tolerieren, könnte die Mehrheit der Wohnungseigentümer eine Ausschlussklage gegen Sie anstrengen.
Ich bin seit 30 Jahren Eigentümerin einer Wohnung. In unserem Haus gibt es eine Waschküche, die nur noch von zwei Parteien genutzt wird. Einige Eigentümer wollen die Waschküche daher abschaffen. Welche Mehrheit ist dafür notwendig?
Ich gehe davon aus, dass die Waschküche allen Wohnungseigentümern zur Nutzung zur Verfügung steht. Bei einer derartigen, der gemeinsamen Benützung der Bewohnern dienenden Anlage ist die Eigentümergemeinschaft für die Erhaltung und den laufenden Betrieb verantwortlich. Es ist zwar denkbar, dass die Waschküche aufgelöst wird und der Raum einer anderen Nutzung zugeführt wird, jedoch ist dafür die Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer erforderlich.
Eine Mietzinsminderung steht Ihrem Sohn jedenfalls zu. Die Mietzinsminderung ist nicht davon abhängig, ob der Vermieter für den Schaden verantwortlich ist. Vielmehr soll durch die Möglichkeit der Mietzinsminderung ein Ausgleich geschaffen werden, weil Ihr Sohn die Wohnung nicht so nutzen kann, wie er sie angemietet hat (eben mit einem funktionierendem Bad).
Der Vermieter ist auch verpflichtet, das Bad nach Behebung des Rohrbruches wieder funktionsfähig, wie bei Anmietung, herzustellen. Gibt es eine Versicherung sollte diese grundsätzlich die Kosten, übernehmen. Gibt es in bestimmten Bereichen keine Deckung – zum Beispiel ist nicht bei jeder Versicherung ein Ersatz von Mietzinsminderungsansprüchen versichert – muss die Versicherung auch diesen Nachteil nicht ausgleichen. Der Vermieter muss diesen Nachteil dann aus eigener Tasche tragen.
Das Erfordernis der Zustimmung aller Mieter zu diesem Tarifwechsel wird vermutlich vertragliche Gründe haben. Wurden bei Ihrer Wohnhausanlage tatsächlich mit jedem Mieter Einzelverträge abgeschlossen, so ist es durchaus möglich, dass der Wärmelieferant für diese Anlage nur einen gemeinsamen Tarif anbieten kann oder will. In diesem Fall wäre die Zustimmung aller erforderlich, weil nicht etwa der Vermieter primärer Vertragspartner ist, sondern jeder Mieter selbst. Ich empfehle daher, den Vertrag mit Ihrem Wärmelieferanten nach diesem Gesichtspunkt durchzusehen.
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04.2. 2013, 10.00 bis 11.00 Uhr
Notar, Markus Kaspar
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