Was ändert sich bei der Wohnungssuche?

Georg Flödl
Georg Flödl ist Präsident des Österreichischen Verbands der Immobilienwirtschaft (ÖVI).

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Wohnungssuchende sind seit dem 13. Juni 2014 mit neuen Formalitäten konfrontiert, denn mit dem neuen Fernabsatz- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) wird in Österreich der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie 2011 entsprochen. Damit haben Konsumenten das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen von Verträgen zurückzutreten, die außerhalb von Geschäftsräumen oder per Fernabsatz geschlossen wurden. So weit, so gut, münzt man die neuen Regelungen etwa auf den Online-Kauf eines Staubsaugers um: Der Kunde tritt zurück, retourniert das Gerät und bekommt bereits geleistete Zahlungen gutgeschrieben. Doch wie ist künftig die Handhabe bei Verträgen mit Maklern? An den Grundsätzen des Provisionsanspruchs für den Makler ändert sich nichts, allein die zusätzliche Bürokratie wird anfangs wahrscheinlich zu Verwunderung führen. Diese ist aber notwendig, wenn Kunden keine zwei Wochen auf einen Besichtigungstermin warten möchten und der Makler sein Risiko, umsonst zu arbeiten, minimieren will – beides durchaus legitime Ansprüche. Nachdem der Makler seinen Informationspflichten nachgekommen ist, kann der Kunde diesen schriftlich auffordern, vorzeitig tätig zu werden. Im Gegenzug verpflichtet sich der Kunde, die Provisionszahlung zu leisten, wenn der Makler die Dienstleistung bereits innerhalb der Rücktrittsfrist erbracht hat. Der ÖVI hat hierfür in Abstimmung mit der WKO seine Maklerformulare den neuen Bestimmungen angepasst, so dass sowohl für Kunden als auch für Makler Rechtssicherheit besteht.“

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