Spielen im Gemeinschaftsgarten

Wohnhaus
Wer im Hof einer Wohnhausanlage ein Spielplatz errichtet, ist bei der Anschaffung auf sichere Geräte zu achten.

Ziehen junge Familien in ein Wohnhaus, kommt schnell der Wunsch auf, im Hof oder im Gemeinschaftsgarten ein paar Spielmöglichkeiten für die Kinder zu organisieren. „Die einfachste Möglichkeit, das durchzusetzen, ist ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft“, sagt Udo Weinberger, Wohnrechtsexperte und Geschäftsführer der Hausverwaltung Weinberger-Biletti. Die Gemeinschaft würde auch die gewünschten Geräte anschaffen und sich um die Erhaltung kümmern.

Zustimmung aller Miteigentümer

Häufig ist es eine Minderheit im Haus, die sich für einen Spielplatz stark macht. „Sie brauchen die Zustimmung aller Miteigentümer, um die Anlage errichten zu können“, sagt Weinberger. Kommt diese nicht zustande, kann sie auch vom Gericht ersetzt werden. „Dabei muss jedoch ein besonderes Interesse an dem Kinderspielplatz nachgewiesen werden“, betont Weinberger. Im Normalfall wird es ausreichen, wenn man Kinder hat. „Ist man aber gerade erst in die Wohnanlage eingezogen, wird der Richter schon in Frage stellen, warum man nicht ein Haus mit bestehender Kindereinrichtungen vorgezogen hat“, sagt der Wohnrechtsexperte.

Unerlaubtes Aufstellen

Spielen im Gemeinschaftsgarten
In der Praxis passiert es immer wieder, dass einzelne Eigentümer einfach ein Spielgerät im Gemeinschaftsgarten aufstellen, ohne sich um eine Beschlussfassung zu kümmern. „Regt sich dann niemand im Haus darüber auf, dann bleibt die Schaukel dort stehen, ohne dass feststeht, wer sich darum kümmert“, sagtWeinberger. In diesen Fällen müssen Verwalter tätig werden und die Geräte entfernen.

Betreiber kümmern sich um Erhaltung

Liegt ein Beschluss für einen Spielplatz vor, sollte klar geregelt werden, wer für die Anschaffung, die Erhaltung und die spätere Entsorgung der Anlage zuständig ist. Meist wird auch vereinbart, dass die Anlagebetreiber – das ist entweder die Eigentümergemeinschaft oder eine Gruppe von Miteigentümern – die Spielgeräte bis auf Widerruf oder für eine bestimmte Dauer, zum Beispiel fünf Jahre, aufgestellt dürfen. „Betreibt eine Minderheit im Haus die Anlage, dann sollte die Eigentümergemeinschaft verlangen, dass die Betreiber eine Kaution für die Entsorgung der Anlage bei der Hausverwaltung hinterlegen.“ Dieser Haftungsfonds wird eingesetzt, wenn die Betreiber nach Ablauf der vereinbarten Dauer nicht greifbar sind, weil sie zum Beispiel ausgezogen sind.

Betreiber haften für Unfälle

Die Haftung für die Sicherheit des Spielplatzes – für den Fall, dass ein Unfall passiert – tragen die Anlagenbetreiber. Ist der Gemeinschaftsgarten von außen zugänglich, wird die Spielebene aus Haftungsgründen eingezäunt werden müssen. Es kann sonst passieren, dass Kinder aus der Nachbarschaft dort spielen. „Die Betreiber haben auch dafür zu sorgen, dass die Sandkiste abgedeckt wird, damit Katzen hier ihr Geschäft nicht verrichten können“, nennt Weinberger ein Beispiel. Alle Geräte müssen regelmäßig auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft werden.

Konflikte durch Rücksichtnahme lösen

Spielplätze in Gemeinschaftsgärten sind häufig Anlass für Konflikte. „Mitbewohner mit Eigengartenanteil fühlen sich zum Beispiel gestört, wenn ständig Bälle auf ihr Grundstück fliegen und Kinder in ihren Küchengarten trampeln, um den Ball zu suchen“, sagt Weinberger. Auch unterschiedliche Interessen sorgen häufig für Differenzen. Kleinkinder können nicht ungestört Sandburgen bauen, wenn daneben größere Kinder sich gegenseitig mit Bällen abschießen. Hier hilft nur gegenseitige Rücksichtnahme.

„Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob die Anlage für den privaten oder für den gemeinschaftlichen Gebrauch gedacht ist“, sagt Robert Terp, Spielgeräte-Experte beim TÜV Austria. Das Institut kontrolliert die meisten öffentlichen Anlagen in Österreich. Die Anforderungen an Rutsche und Schaukel für den Heimgebrauch sind wesentlich geringer als an jene, die von vielen Kindern benützt werden. Das schlägt sich auch in den Anschaffungskosten nieder.

EU-Normen regeln Anforderungen

Spielen im Gemeinschaftsgarten
Wird im Gemeinschaftsgarten ein Spielplatz aufgebaut, dann gelten die europaweiten EN-Normen 1176 und 1177. Sie regeln die sicherheitstechnischen Anforderungen an Geräte und die stoßdämmende Eigenschaft des Bodens. Bei allen Spielgeräten ist ein Fallschutz erforderlich. Das können Gummimatten, Sand oder Rindenmulch sein. Die Matten müssen einen HIC-Wert (Head Injury Criterion) aufweisen.

Abstände zwischen Spielgeräten

Außerdem müssen Sicherheitsabstände in Abhängigkeit zur Fallhöhe eingehalten werden. Es darf zum Beispiel nicht sein, dass Kinder beim Umrunden eines Kletterturms in eine Schaukel laufen. „Generell dürfen nur zwei Schaukeln nebeneinander angebracht werden, damit Kinder, die eine Schaukel verlassen wollen, das auch gefahrlos können“, sagt Terp.

Ein Spalt im Holz kann gefährlich werden

Polyester-Rutschen scheuern mit der Zeit durch. „Hier muss eine Signalfarbe zum Vorschein kommen, die darauf hinweist, dass die Rutschfläche defekt ist“, sagt Terp. So wird verhindert, dass Kinder mit Glasfasern in Berührung kommen. Vorsichtig ist bei Spalten und Vorsprüngen geboten: Kleidung kann hängen bleiben. Beim Aufstellen ist zu beachten, dass Betonsockel fix unter der Spielebene verankert werden. Druckimprägnierte Hölzer sind zu bevorzugen.

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