Nichts zu verschenken? So können Sie Steuern sparen

Nichts zu verschenken? So können Sie Steuern sparen
Neue Fenster, ein besserer Wärmeschutz, der Einbau eines Badezimmers - viele Ausgaben rund um Wohnung oder Haus können Sie absetzen.

Am 32. Dezember ist es zu spät. So lautete vor vielen Jahren der Werbeslogan einer Bank. Tatsächlich sollten wir Dinge, die unbedingt noch heuer erledigt werden müssen, bald in Angriff nehmen. Wer noch in diesem Jahr Ausgaben von der Steuer absetzen will, sollte sich jetzt darüber Gedanken machen. Wir haben mit Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater Walter Stingl darüber gesprochen, welche Ausgaben rund um die Wohnung man geltend machen kann.

Sonderausgaben

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Wer in seine Immobilie investiert, wird belohnt. Aufwendungen für Wohnraumsanierung sind als sogenannte Topf-Sonderausgaben abzugsfähig - und zwar nicht nur in einer Eigentumswohnung, sondern auch in Miet- und Genossenschaftswohnungen. Auch Vorauszahlungen für Leistungen, die erst im nächsten Jahr erbracht werden, kann man noch in diesem Jahr steuerlich geltend machen. "Als Sanierungsaufwand kommen allerdings nur Instandsetzungs- oder Herstellungsmaßnahmen infrage", erklärt Stingl. Dazu gehört zum Beispiel der Einbau eines Badezimmers, der Austausch von Fenstern oder die Sanierung des Wärmeschutzes. Einfache Instandhaltungsaufwendungen wie Ausmalen oder Tapezieren kann man nicht steuerlich geltend machen.

"Zusammen mit den Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen und den genannten Wohnraumschaffungs- und Wohnraumsanierungsaufwendungen gibt es für diese sogenannten "Topf - Sonderausgaben" einen Höchstbetrag von jährlich 2920 Euro. Für Alleinverdiener oder Alleinerzieher verdoppelt sich dieser Höchstbetrag auf 5840 Euro. "Wenn die zu tätigenden Investitionen diese Grenzen überschreiten, sollte eine Aufteilung über mehrere Jahre überlegt werden. Vielleicht lässt sich der Handwerker dazu überreden, dass er seine heuer geleistete Arbeiten nur zur Hälfte 2011, zur anderen Hälfte im nächsten Jahr bezahlt bekommt. Auf der anderen Seite kann heuer eine Vorauszahlung geleistet werden und die Restzahlung im nächsten Jahr. Damit hat man zumindest für zwei Jahre die Sonderausgaben-Absetzmöglichkeit", erklärt Stingl.

Arbeitszimmer

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Wer zu Hause arbeitet, kann die Ausgaben für ein Arbeitszimmer absetzen, wenn hier der Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit liegt. Das Arbeitszimmer muss allerdings unbedingt notwendig sein und zumindest fast ausschließlich beruflich genutzt werden. "Die Finanz akzeptiert den Tätigkeitsschwerpunkt im Arbeitszimmer bei Gutachtern, schaffenden Künstlern, Heimarbeitern oder Teleworkern, nicht jedoch bei Lehrern, Richtern, Politikern, Dirigenten, darstellenden Künstlern, Vortragenden, Vertretern oder Freiberuflern mit eigener Kanzlei", zählt Stingl auf.

Problematisch wird es, wenn einem ein anderer Arbeitsplatz (zum Beispiel ein Büro in der eigenen Firma) zur Verfügung steht. Ordinations- und Therapieräumlichkeiten, Labors, Fotostudios, Lager- oder Kanzleiräumlichkeiten sind auf jeden Fall absetzbar. "Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie Ihr Arbeitszimmer steuerlich absetzen dürfen, sollten Sie es jedenfalls versuchen. Wenn es der Finanz nicht passt, rührt sie sich schon", so Stingl. Werden die Voraussetzungen erfüllt, kann man Miete, Betriebskosten und anteilige Finanzierungskosten geltend machen. In diesem Fall darf man auch Schreibtisch, Bücherregal und andere Einrichtungsgegenstände absetzen. Typische Arbeitsmittel wie Computer, Drucker oder Faxgeräte kann man auf jeden Fall von der Steuer absetzen, wenn sie beruflich genützt werden.

Spekulationssteuer

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Wer Haus oder Wohnung verkaufen will, sollte genau nachrechnen, wie lange er die Immobilie bereits besitzt. Wer keine Spekulationssteuer zahlen will, muss nämlich eine sogenannte Spekulationsfrist einhalten. Wird eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb weiterverkauft, muss man die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufserlös versteuern. Wie so oft, bestätig eine Ausnahme die Regel: Wenn der Eigentümer seit der Anschaffung mindestens zwei Jahre seinen Hauptwohnsitz in der Wohnung hatte, muss er beim Verkauf keine Steuern zahlen. Andererseits verlängert sich die Spekulationsfrist auf 15 Jahre, wenn eine begünstigte Teilabsetzung für Herstellungsaufwand geltend gemacht worden ist. Wer nicht sicher ist, sollte vor einem Verkauf mit seinem Steuerberater sprechen.

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