„Muss die Genossenschaft einen Zaun zum Nachbarn bauen?“

„Muss die Genossenschaft einen Zaun zum Nachbarn bauen?“
Wohnrechtsexperten beantworten Leserfragen am KURIER-Wohntelefon. Nächster Termin: 2.Oktober 2017

Jeden zweiten Montag beantworten Wohnrechtsexperten Fragen unserer Leser am KURIER-Wohntelefon. Diesmal: Georg Röhsner – Rechtsanwalt und Partner von Eversheds Sutherland.

Ich bin vor einer Woche in eine neue, geförderte Genossenschaftswohnung gezogen. Da der Innenhof nicht genügend durch einen Zaun gesichert ist, kann jeder die Anlage vom Hof des Nachbarhauses aus betreten. Es wurde sogar schon ein Fahrrad gestohlen. Auch die Brandschutztüre der Garage ist defekt und schließt nicht richtig. Kann ich die Genossenschaft verpflichten, einen Zaun zu bauen und die Baumängel zu beheben?
Georg Röhsner: Die Brandschutztüre muss sicherlich zeitnah repariert werden. Ob eine Verpflichtung des Vermieters besteht, den Innenhof des Hauses durch einen gesonderten Zaun vom Nachbarhaus abzutrennen, hängt wohl von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Eine generelle gesetzliche Verpflichtung dazu besteht nicht. Ganz grundsätzlich sollten Sie allerdings – noch dazu, wenn Sie erst vor einer Woche eingezogen sind – vorweg das Gespräch mit Ihrem Vermieter suchen (vielleicht hat ja auch noch niemand denselben über die Mängel informiert) anstatt sofort über rechtliche Maßnahmen nachzudenken.

Ich wohne seit zehn Jahren in einer geförderten Mietwohnung. Seit Juni wird die Garage der Anlage saniert. Es entsteht erhebliche Lärm- und Staubbelästigung. Gearbeitet wird täglich von 8 bis 19 Uhr, auch am Samstag. Der Baulärm übersteigt 80 Dezibel. Kann ich eine Mietzinsminderung geltend machen? Hätte der Vermieter nicht vor Inangriffnahme der Arbeiten die Zustimmung der Mieter einholen müssen? Die durchgeführten Arbeiten waren allerdings dringend notwendig.

Georg Röhsner von Eversheds Sutherland.
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Wilhelm Schraml
Röhsner Georg Immo Relaunch 2015…
Röhsner Georg Immo Relaunch 2015
Georg Röhsner: Wenn tatsächlich eine derart starke Beeinträchtigung gegeben war, besteht für die Dauer der Beeinträchtigung wohl ein gewisser Mietzins-Minderungsanspruch. Das Ausmaß eines solchen Anspruches wäre, wenn es zu keiner Einigung kommt, vom Gericht aufgrund der Umstände des Einzelfalls festzusetzen. Nach Ihren Schilderungen würde ich den diesbezüglichen Prozentsatz mit maximal 25 % der Bruttomiete einschätzen. Bevor Sie allerdings eine gerichtliche Einforderung dieser Mietzinsminderung beginnen, würde ich dringend empfehlen, mit dem Vermieter das Gespräch und eine gütliche Einigung zu suchen. Eine Zustimmung der Mieter des Hauses muss ein Vermieter für derartige Arbeiten, noch dazu, wenn dieselben ja dringend notwendig sind, sicherlich nicht einholen.

Ich wohne in einer Anlage mit Eigentumswohnungen. Einige Besitzer haben sich bei ihren Garagenplätzen Ladestationen für ihre E-Autos errichtet. Ist das rechtlich in Ordnung?
Georg Röhsner:
Unter der Voraussetzung, dass diese Ladestationen jeweils mit einem eigenen Stromzähler verbunden sind und die Stromkosten daher vom jeweiligen Miteigentümer (und nicht von der Eigentümergemeinschaft) getragen werden,die Installation jeweils im Bereich des eigenen Garagenplatzes erfolgt ist und kein anderer Nutzer dadurch behindert wird, diese Ladestationen fachgerecht durch ein dazu konzessioniertes Unternehmen errichtet wurden, der Stromanschluss des Hauses über ausreichende Kapazitäten dafür verfügt, sehe ich hier rechtlich kein Problem. Selbst im Falle, dass für die Installationen auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden müssen (etwa für Zuleitungen) und daher ein anderer Miteigentümer theoretisch die Unterlassung dieser Maßnahmen verlangen könnte, könnte die Zustimmung der Miteigentümer unter den oben genannten Voraussetzungen gerichtlich wohl durchgesetzt werden.

Ich wohne in einer Genossenschaftswohnung, die mir zwei Mal zum Kauf angeboten wurde. Nun würde ich sie gerne kaufen, wobei laut Wohnbaugesellschaft das nun nicht mehr vorgesehen ist. Welche Möglichkeiten habe ich?
Georg Röhsner:
Um festzustellen, ob Sie einen Rechtsanspruch haben, müsste man im Detail Ihren seinerzeitigen Mietvertrag und die, je nach Baujahr unterschiedlichen, konkret anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen prüfen.

Nächster Termin:

2. Oktober 2017 von 10-11 Uhr
Peter Hauswirth (RA)

Tel. 01/52 65 760

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