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Wer zahlt die Balkonsanierung?
Christian Boschek von der Arbeiterkammer gibt Auskunft am KURIER-Wohntelefon.
In unserem Haus möchten drei Eigentümer einen Balkon anbauen. Die drei Wohnungen liegen untereinander, es würde also niemand sonst beeinträchtigt. Wir würden natürlich auch alle Kosten tragen. Ein Eigentümer will diese Vereinbarung im Grundbuch eintragen lassen, sonst stimmt er nicht zu. Kann man so etwas überhaupt verbüchern?
Vereinbarungen über die abweichende Kostentragung hinsichtlich der Errichtung und Erhaltung der Balkone können im Grundbuch eingetragen werden. Außerdem sollten Sie Vereinbarungen über die allfällig erforderliche Berichtigung der Nutzwertanteile und die damit verbundene Verschiebung der Miteigentumsanteile treffen.

Nachdem im Falle einer Eigentümerpartnerschaft nur beide Partner gemeinsam über die Eigentumswohnung verfügen können, sollten Sie und Ihre Schwester gemeinsam auf der Vermieterseite den Mietvertrag unterzeichnen. Grundsätzlich sind zwar auch mündliche Mietverträge gültig, aber aus Beweisgründen ist ein schriftlicher Mietvertrag empfehlenswert. Außerdem ist gesetzlich vorgeschrieben, dass bei einem dem Mietrechtsgesetz unterliegenden Mietverhältnis eine gültige Befristung auf mindestens drei Jahre und schriftlich abgeschlossen werden muss.
Befristungen bei Wohnungsmietverträgen sind nach dem Mietrechtsgesetz (MRG) nur zulässig, wenn die Mindestfrist von drei Jahren eingehalten und die Mietdauer schriftlich vereinbart wird. Eine Obergrenze für die Befristungsdauer besteht nicht. Solange die Mindestfrist eingehalten wird, kann auch beliebig oft verlängert werden. Nur wenn das Mietverhältnis kürzer als auf drei Jahre abgeschlossen oder die Befristung lediglich mündlich vereinbart wird, würde der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gelten. Zu Beweiszwecken wird es sinnvoll sein, mitvermietete Möbel und Geräte in einer Inventarliste festzuhalten. Eine spezielle Berücksichtigung als eigener Entgeltbestandteil im Rahmen der Mietzinsvereinbarung ist nicht unbedingt erforderlich.
Ich bin seit 13 Jahren Eigentümer einer Wohnung. Wir haben seit Kurzem ein Loch im Parkettboden. Es sieht aus, als würde der Estrich einbrechen. Wer zahlt die Sanierung: Wir oder die Gemeinschaft?
Für die Behebung von ernsten Schäden des Hauses – also solche Schäden, welche die Bausubstanz betreffen – ist die Eigentümergemeinschaft zuständig. Ebenso trifft die Eigentümergemeinschaft die Erhaltungszuständigkeit hinsichtlich der allgemeinen Teile des Hauses, wozu auch die Trennung zwischen den einzelnen Eigentumsobjekten gehört. Sie sollten daher die Hausverwaltung von dem Schaden in Kenntnis setzen und die weitere Vorgangsweise abklären.

Zwar liegt ein Balkon im räumlichen Grenzbereich zwischen dem einzelnen Wohnungseigentumsobjekt und den allgemeinen Teilen des Hauses. Die Eigentümergemeinschaft ist aber jedenfalls für die Sanierung eines Balkons zuständig, wenn ein ernster Schaden des Hauses vorliegt und behoben werden muss oder wenn die Sanierung der Erhaltung der Außenhaut der Baulichkeit dient. Schadenersatzansprüche gegen den Wohnungseigentümer, dessen Objekt der Balkon zugeordnet ist, würden ein Verschulden des Wohnungseigentümers voraussetzen.
Ich möchte meine Wohnung vermieten. Brauche ich dafür einen Energieausweis?

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Tel: 01/52 65 760
11.11. 2013, 10.00 bis 11.00 Uhr
Rechtsanwältin Sandra Cejpek
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