Kein Lift: Muss ich weniger zahlen?
Ich bin Mieterin einer Wohnung. Unser alter Lift, der nur nach oben fährt, wird umgebaut in einen Lift, der rauf und runter fährt. Das wurde uns erst drei Tage vor Beginn der Arbeiten gesagt, die drei Monate dauern sollen. In dieser Zeit ist der Lift gesperrt. Ist das so üblich?
Das ist nicht üblich. Hier scheint die Planung nicht ideal verlaufen zu sein. Wenn Sie drei Monate keinen Lift haben, können Sie Ihre Miete mindern. Die Lift-Betriebskosten fallen dann jedenfalls nicht an. Teilen Sie das dem Vermieter mit. In der Mietzinsvorschreibung sind normalerweise Miete und Betriebskosten aufgeschlüsselt, sodass der Betrag, der gemindert werden kann, ersichtlich ist.
Achtung: Mietminderung muss sofort geltend gemacht werden, wenn der Grund dafür da ist. Rückwirkend geht das nicht. Eine ausführliche Beratung ist hier jedenfalls notwendig.
Das kommt darauf an, ob Sie den Schimmel durch falsches Verhalten verursacht haben oder ob er durch einen baulichen Mangel entsteht. Ich würde raten, zuerst einmal den Filter der Lüftung zu tauschen. Das sollten Sie in regelmäßigen Abständen tun. Außerdem sollten Sie nach dem Baden die Badezimmertür offen lassen, bis die Luftfeuchtigkeit abgezogen ist.
Wenn das Bad so schlecht gebaut wurde, dass diese Maßnahmen nichts nützen, müsste der Vermieter die Lüftungsanlage verbessern. Beseitigen Sie den Schimmel. Wenn er trotz Lüftung wiederkommt, müssen Sie dem Vermieter eine Meldung machen.
Ich bin Eigentümerin einer Dachgeschoßwohnung. Der Vorbesitzer hat eine begehbare Garderobe in die Dachschräge gebaut, die eigentlich zum Gang gehört. Ich möchte die Wohnung wieder verkaufen. Muss ich da vorher eine Neu-Parifizierung machen lassen?
Sie können nur verkaufen, was Ihnen tatsächlich gehört. Sie müssten also entweder eine Neu-Parifizierung machen lassen oder den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. Sie könnten sich erkundigen, wie viel ein Rückbau kosten würde und das Geld vom letzten Verkäufer als Schadenersatz zurückfordern. Für ein neues Nutzwertgutachten brauchen Sie jedenfalls die Zustimmung aller Eigentümer.
Zuerst müssen Sie den Mieter schriftlich mahnen. Wenn trotz Mahnung das Geld nicht überwiesen wird, können Sie eine Mietzins- und Räumungsklage oder eine Kündigung bei Gericht einbringen. Die Kündigung hat zur Folge, dass der Mieter binnen vier Wochen widersprechen muss, dann kommt es zum Verfahren. Wenn er nicht widerspricht, wird die Kündigung rechtskräftig. Bei einer Räumungsklage kommt es sofort zu einem Verfahren.
Die Vermieterin hat recht: Sie kann den Vertrag nicht um sechs Monate verlängern, weil in Österreich eine Mindestbefristung von drei Jahren vorgeschrieben ist. Eine kürzere Befristung wäre unwirksam und hätte einen unbefristeten Vertrag zur Folge.
Es spricht aber nichts dagegen, den Vertrag um weitere drei Jahre zu verlängern und eine kürzere Kündigungsfrist zu vereinbaren, sodass Ihre Tochter schon nach sechs Monaten kündigen kann.
Sie können aber die Vermieterin nicht zwingen, den Mietvertrag zu verlängern.
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