Kein Lift: Muss ich weniger zahlen?

Kein Lift: Muss ich weniger zahlen?
Nadja Shah von der Mietervereinigung gibt Auskunft am KURIER-Wohntelefon.

Ich bin Mieterin einer Wohnung. Unser alter Lift, der nur nach oben fährt, wird umgebaut in einen Lift, der rauf und runter fährt. Das wurde uns erst drei Tage vor Beginn der Arbeiten gesagt, die drei Monate dauern sollen. In dieser Zeit ist der Lift gesperrt. Ist das so üblich?

Das ist nicht üblich. Hier scheint die Planung nicht ideal verlaufen zu sein. Wenn Sie drei Monate keinen Lift haben, können Sie Ihre Miete mindern. Die Lift-Betriebskosten fallen dann jedenfalls nicht an. Teilen Sie das dem Vermieter mit. In der Mietzinsvorschreibung sind normalerweise Miete und Betriebskosten aufgeschlüsselt, sodass der Betrag, der gemindert werden kann, ersichtlich ist.

Achtung: Mietminderung muss sofort geltend gemacht werden, wenn der Grund dafür da ist. Rückwirkend geht das nicht. Eine ausführliche Beratung ist hier jedenfalls notwendig.

Kein Lift: Muss ich weniger zahlen?
Ich bin Mieterin einer Wohnung. Das Badezimmer hat keine Fenster, aber eine Lüftung, die nur schlecht funktioniert. Es bilden sich immer wieder kleine Schimmelflecken an der Decke. Bisher habe ich die einfach übermalt, aber jetzt habe ich gelesen, dass Schimmel ungesund ist. Wer muss das beheben?

Das kommt darauf an, ob Sie den Schimmel durch falsches Verhalten verursacht haben oder ob er durch einen baulichen Mangel entsteht. Ich würde raten, zuerst einmal den Filter der Lüftung zu tauschen. Das sollten Sie in regelmäßigen Abständen tun. Außerdem sollten Sie nach dem Baden die Badezimmertür offen lassen, bis die Luftfeuchtigkeit abgezogen ist.

Wenn das Bad so schlecht gebaut wurde, dass diese Maßnahmen nichts nützen, müsste der Vermieter die Lüftungsanlage verbessern. Beseitigen Sie den Schimmel. Wenn er trotz Lüftung wiederkommt, müssen Sie dem Vermieter eine Meldung machen.

Ich bin Eigentümerin einer Dachgeschoßwohnung. Der Vorbesitzer hat eine begehbare Garderobe in die Dachschräge gebaut, die eigentlich zum Gang gehört. Ich möchte die Wohnung wieder verkaufen. Muss ich da vorher eine Neu-Parifizierung machen lassen?

Sie können nur verkaufen, was Ihnen tatsächlich gehört. Sie müssten also entweder eine Neu-Parifizierung machen lassen oder den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. Sie könnten sich erkundigen, wie viel ein Rückbau kosten würde und das Geld vom letzten Verkäufer als Schadenersatz zurückfordern. Für ein neues Nutzwertgutachten brauchen Sie jedenfalls die Zustimmung aller Eigentümer.

Kein Lift: Muss ich weniger zahlen?
Ich habe einen Lagerraum und einen Parkplatz vermietet. Der Mieter zahlt bereits seit zwei Monaten nicht. Wie soll ich jetzt am besten vorgehen?

Zuerst müssen Sie den Mieter schriftlich mahnen. Wenn trotz Mahnung das Geld nicht überwiesen wird, können Sie eine Mietzins- und Räumungsklage oder eine Kündigung bei Gericht einbringen. Die Kündigung hat zur Folge, dass der Mieter binnen vier Wochen widersprechen muss, dann kommt es zum Verfahren. Wenn er nicht widerspricht, wird die Kündigung rechtskräftig. Bei einer Räumungsklage kommt es sofort zu einem Verfahren.

Kein Lift: Muss ich weniger zahlen?
Wir sind Eigentümer einer Wohnung, in der unser Sohn gratis und ohne Mietvertrag wohnt. Jetzt ist auch seine Freundin eingezogen. Kann es passieren, dass sie nicht auszieht, falls die Beziehung in die Brüche geht und irgendwelche Ansprüche stellt?

Grundsätzlich erhält die Freundin Ihres Sohnes den Status des Mitbewohners. Sollte die Beziehung in die Brüche gehen und sie nicht ausziehen, müsste gegen sie eine Klage erhoben werden.
Wenn Sie mit Ihrem Sohn einen Mietvertrag abschließen wollen, wäre zu beachten, dass es im Mietrechtsgesetz im Falle des Todes des Hauptmieters, also ihres Sohnes, ein Eintrittsrecht der Lebensgefährtin gibt. Die Voraussetzungen für den Eintritt sind, dass diese ein dringendes Wohnbedürfnis hat und schon bisher mit dem Mieter im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gewohnt hat. Lebensgefährte im Sinne des MRG ist, wer mit dem bisherigen Mieter bis zu dessen Tod durch mindestens drei Jahre hindurch in der Wohnung in einer, in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten, Haushaltsgemeinschaft gelebt hat. Hat die Lebensgefährtin die Wohnung seinerzeit mit dem bisherigen Mieter gemeinsam bezogen, muss die dreijährige Frist nicht verwirklicht sein.
Meine Tochter hat einen befristeten Mietvertrag, der in drei Monaten abläuft. Weil die neue Wohnung noch nicht fertig ist, möchte sie den Vertrag gerne um sechs Monate verlängern. Die Vermieterin sagt, dass sie das nicht darf. Stimmt das? Was kann meine Tochter tun?

Die Vermieterin hat recht: Sie kann den Vertrag nicht um sechs Monate verlängern, weil in Österreich eine Mindestbefristung von drei Jahren vorgeschrieben ist. Eine kürzere Befristung wäre unwirksam und hätte einen unbefristeten Vertrag zur Folge.

Es spricht aber nichts dagegen, den Vertrag um weitere drei Jahre zu verlängern und eine kürzere Kündigungsfrist zu vereinbaren, sodass Ihre Tochter schon nach sechs Monaten kündigen kann.

Sie können aber die Vermieterin nicht zwingen, den Mietvertrag zu verlängern.

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