Ist das Aufstellen eines Pools im eigenen Garten erlaubt?

Ein temporärer Pool bedarf üblicherweise keiner Zustimmung der Eigentümer
Experten beantworten Ihre Leserfragen am KURIER-Telefon. Heute: Sandra Cejpek – Kanzlei Anwalt Guntramsdorf.

Ich besitze eine Eigentumswohnung im dritten Stock. Der Nachbar im Erdgeschoß hat in seinem Garten einen großen, blitzblauen Pool aufgestellt. Mich stört das optisch. Kann ich dagegen klagen? Das Becken fasst 20 Kubikmeter Wasser und steht auf einem Garagendach. Ist das genehmigungspflichtig?

Sandra Cejpek: Ein bloß temporär errichteter Aufstellpool unterliegt üblicherweise keiner baubehördlichen Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht. Es muss auch keine Zustimmung der übrigen Eigentümer eingeholt werden, da der Pool im Eigengarten eines Wohnungseigentumsobjekts aufgestellt wird. Aus dem Umstand einer optischen Beeinträchtigung heraus ergeben sich keinerlei Ansprüche auf Entfernung. Gegen das Aufstellbecken kann man sich nur dann wehren, wenn die Statik des Garagendachs nachteilig beeinträchtigt wird oder wenn gesonderte Regelungen der Eigentümergemeinschaft zur Nutzung der Eigengärten in Hinblick auf die darunterliegende Tiefgarage verletzt werden.

Ist das Aufstellen eines Pools im eigenen Garten erlaubt?

Ich bin Mieter einer Genossenschaftswohnung und möchte den Firmensitz meines Handelsbetriebes an meine Wohnadresse verlegen. Muss ich die Genossenschaft darüber informieren? Ich befürchte, dass ich dann keine Genehmigung erhalte. Welches Risiko gehe ich ein, wenn ich die Adressänderung der Firma nicht bekanntgebe?

Sandra Cejpek: Zunächst muss der Mietvertrag geprüft werden. Sofern die ausschließliche Nutzung zu Wohnzwecken vereinbart wurde, etwa auch aus förderungsrechtlichen Gründen, bestünde unter Umständen auf Vermieterseite ein Unterlassungsanspruch im Hinblick auf eine berufliche Tätigkeit. Wesentlich ist, dass die Geschäftsraumnutzung einen bloß untergeordneten oder unwesentlichen Charakter zur Wohnungsnutzung entfaltet und keinerlei Kundenfrequenz zu erwarten ist. Es darf sich keinesfalls ein Nachteil für den Vermieter und die anderen Mieter ergeben und der Charakter des Mietgegenstandes als Wohnung darf keinesfalls verloren gehen. Die Nutzung eines Raumes als Büro ist in der Regel dann möglich, wenn der Betrieb in keiner Weise in Erscheinung tritt bzw. keine erhöhte Belastung für die Liegenschaft, die Eigentümer sowie die übrigen Mieter/Nutzungsberechtigte verursacht. Neben den Unterlassungs- und Wiederherstellungsansprüchen besteht auch das Recht auf Aufkündigung des Mietverhältnisses.

Ist das Aufstellen eines Pools im eigenen Garten erlaubt?
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Ich wohne in einer Eigentumsanlage (Bj. 1964) und habe, um die Heizleistung zu verbessern, vor 20 Jahren die Fenster auf Eigenkosten erneuern lassen. Nun werden die Fenster der anderen Parteien getauscht und aus der Rücklage bezahlt. Steht mir nun ein Betrag aus der Rücklage zu?

Sandra Cejpek: Schließlich habe ich durch meine Eigenleistung der Gemeinschaft damals Geld gespart. Zu klären ist, ob eine Vereinbarung dahingehend getroffen wurde, dass die Erhaltungspflicht der Fenster von der Eigentümergemeinschaft auf einzelne Wohnungseigentümer übergeht. Dann wäre eine Verrechnung der Sanierungskosten aus dem Reparaturfonds nicht zulässig. Liegt eine solche, vom Gesetz abweichende, Regelung nicht vor, sind die Fenster als Teil der Außenhaut des Gebäudes von der Eigentümergemeinschaft zu erhalten und aus der Rücklage zu ersetzen. Die Frage, ob aufgrund der in Eigenregie getauschten Fenster ein Ersatzanspruch besteht, hängt u.a. auch davon ab, ob der Fenstertausch eine notwendige Instandsetzungsmaßnahme dargestellt hat oder aus individuellen Gründen vorgenommen wurde. Bestand keine Notwendigkeit, kann die Eigentümergemeinschaft nachträglich hierfür nicht in Anspruch genommen werden. Wurden notwendige Erhaltungsmaßnahmen, die die Eigentümergemeinschaft zu übernehmen hat, aus Eigenmitteln finanziert, besteht ein Ersatzanspruch.

Ist das Aufstellen eines Pools im eigenen Garten erlaubt?

Die Hausverwaltung informierte uns Eigentümer, dass die Betriebskosten- und Reparaturrücklage um 20 Euro pro Monat erhöht wird. Muss ich das dulden?

Sandra Cejpek: Zu den allgemeinen Pflichten einer Hausverwaltung zählt, die Reparaturrücklage ausreichend dotiert zu halten. Dabei sind die laufenden Vorschreibungen einerseits sowie der voraussichtlich notwendige Reparaturbedarf im Hinblick auf Alter und Zustand des Hauses andererseits abzuwägen. Dementsprechend sind die laufenden Vorschreibungen zu kalkulieren. Hierfür bedarf es keiner Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer.

Hinweis: Wohntelefon-Spezial

Am Montag, 30. Mai 2016, beantwortet Udo Weinberger, Geschäftsführer der Hausverwaltung Weinberger Biletti und ÖVI-Vorstand, am KURIER-Wohntelefon von 10 bis 11 Uhr Leser-Fragen zur Betriebskostenabrechnung. Der Wohnrechtsexperte hilft natürlich auch bei allen anderen Problemen rund um die Themen Kauf, Miete und Verwaltung. Tel. 01/52 65 760

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