Gerümpel am Gang: Was kann ich tun?

Stiegenhaus, Feature
Nadja Shah von der Mietervereinigung gibt Auskunft am KURIER-Wohntelefon.

Ich bin Eigentümer einer Wohnung. Was kann ich tun, wenn in unserem Haus am Gang ständig Gerümpel gelagert wird?


Wenden Sie sich an den Hausverwalter und den Rauchfangkehrer. Fluchtwege sind freizuhalten, außerdem muss der Gang auch aus feuerpolizeilichen Gründen frei gehalten werden. Bei herrenlosem Gut wird dieses dann auf Kosten der Allgemeinheit entrümpelt. Ist der Besitzer bekannt, können Sie gegen diesen eine Besitzstörungs- und Unterlassungsklage einbringen. Die Verwaltung kann für die Eigentümergemeinschaft hier keine Klage einbringen.

In unserem Mietvertrag ist vereinbart, dass wir den Garten benützen dürfen. Der neue Besitzer hat das Schloss der Gartentür ausgetauscht und auf einen eingeschriebenen Brief mit Fristsetzung nicht reagiert. Was kann ich nun tun, um den Garten wieder benützen zu können?

Gerümpel am Gang: Was kann ich tun?
Husky, Gartentor

Die Verhinderung der vertraglich zugesicherten Gartenbenützung ist eine Besitzstörung. Ab dem Zeitpunkt des Eingriffs in ihre Besitzrechte haben Sie 30 Tage lang Zeit, eine gerichtliche Besitzstörungsklage einzubringen. Sollte die Frist versäumt werden, dann besteht die Möglichkeit, eine Unterlassungsklage verbunden mit einem Wiederherstellungsanspruch einzubringen. Unabhängig davon habe Sie die Möglichkeit, die Miete zu mindern. Sollten Sie dies in Erwägung ziehen, rate ich zu einer ausführlichen persönlichen Rechtsberatung.

Meine Tochter ist Mieterin einer Genossenschaftswohnung. Ich möchte ihr nun meine Eigentumswohnung schenken, gleichzeitig will ich selbst in dieser Wohnung bleiben und mir grundbücherlich ein Wohnrecht einräumen. Kann meine Tochter weiterhin in der Mietwohnung bleiben, auch wenn sie jetzt eine Eigentumswohnung besitzt?

Gerümpel am Gang: Was kann ich tun?
Meine Meinung nach sollte das kein Problem darstellen , da die Eigentumswohnung ja nicht verfügbar ist und damit das dringende Wohnbedürfnis an der Genossenschaftswohnung weiterhin aufrecht bleibt.


Ich bin Wohnungseigentümerin. Vor kurzem gab es ein Problem mit der Gemeinschaftsheizung. Der Installateur war da und hat die Heizkörper-Ventile getauscht, weil der Druck in der Hausanlage nicht in Ordnung war. Nun hat mich die Hausversammlung verständigt und mich informiert, dass ich die Kosten der Reparatur übernehmen soll. Muss ich das?

Wenn es sich um einen Gemeinschaftsheizung handelt und hier ein Gebrechen an der Heizanlage behoben wurde – nämlich eine falsche Druckverteilung in den Rohren – dann treffen die Kosten die Gemeinschaft. Eine andere Kostentragungspflicht müsste hier im Eigentumsvertrag ausdrücklich vereinbart worden sein. Schauen Sie sich Ihren Vertrag an und klären Sie, ob Sie spezielle Pflichten übernommen haben.


Bei Einzug war unsere Wohnung generalsaniert und die Fliesen im Bad nagelneu. Nachdem wir einige Regale im Bad montiert haben, sind jetzt, zwei Jahre später, acht Löcher in den Fliesen. Wie müssen diese bei Wohnungsrückgabe aussehen?

Gerümpel am Gang: Was kann ich tun?
Die neuen Badezimmer
Die von Ihnen geschilderten Löcher sind grundsätzlich der normalen Abnützung zuzurechnen, sodass sogar ein Verspachteln nicht notwendig wäre.

Unsere Hausverwaltung vermietet seit einiger Zeit keine leer stehenden Wohnungen mehr. Ich bin bereits die letzte Mieterin im 3. Stock. Müssen wir Mieter bei der nächsten Betriebskosten -Abrechnung dann nicht viel mehr zahlen, da ja weniger Mieteinnahmen herein kommen?

Gerümpel am Gang: Was kann ich tun?
An sich ist eine Umwälzung der Betriebskosten auf Ihr Mietobjekt nicht möglich, da sich durch den Leerstand der Aufteilungsschlüssel nicht ändert. Es darf daher durch die leer stehenden Wohnungen zu keiner Veränderung der Betriebskosten-Belastung kommen.
Hinsichtlich der Mieteinnahmen sieht das Mietrechtsgesetz ebenfalls eine Schutzvorschrift vor. So muss der Hauseigentümer ab einem Leerstand von sechs Monaten das Eineinhalbfache des Mietzinses in die Mietzinsreserve einzahlen, um die Erhaltung des Hauses zu gewährleisten. Wir raten Ihnen jedenfalls Fotos vom Zustand des Hauses zu machen. Bei Problemen mit der Abrechnung haben Sie drei Jahre Zeit, diese zu überprüfen. Fordern Sie jedenfalls eine Kopie der Abrechnung an, spätestens mit 30.6. muss diese gelegt und durch Hausaushang zugänglich gemacht werden.

DAS NÄCHSTE MAL AM KURIER-WOHNTELEFON
Tel: 01/52 65 760
24.3.2014, 10.00 bis 11.00 Uhr
Thomas Malloth, Fachverband der Immobilientreuhänder

Kommentare