Eins, zwei, drei - und meins
Die Villa in Grinzing mit großem Garten, Pool und Teich, wo der Entertainer Peter Alexander lebte, wurde diese Woche im privaten Rahmen versteigert. „Der Ausrufungspreis betrug vier Millionen Euro“, sagt der Makler Harald Knoll, der mit der Verwertung der Liegenschaft beauftragt wurde. „13 Bieter haben sich angemeldet, sie konnten die Villa vorab besichtigen“, sagt Knoll. Die Auktion selbst hat im Salon der Villa stattgefunden. Der Bestbieter musste neben dem erzielten Preis auch 3,6 Prozent Auktionsgebühr bezahlen, hinzu kamen Grunderwerbsteuer und die Grundbucheintragungsgebühr.
Private Auktionen seit 2009
Freiwillige Feilbietungen wie diese sind in Österreich erst seit 2009 erlaubt, vor diesem Stichtag wurden sie von Gerichten durchgeführt. Bei einer privaten Versteigerung entscheidet sich der Eigentümer ganz ohne Zwang, das Objekt auf diesem Weg zu veräußern – in der Hoffnung, rasch einen passenden Preis zu erzielen. „Wie diese Auktion abgewickelt werden muss, ist gesetzlich klar geregelt“, sagt Rechtsanwalt Herbert Schöpf von der Advokatur Dr. Herbert Schöpf. Anwälte, Notare und Immobilientreuhänder sind berechtigt, diese zu organisieren. „Die Vorbereitungen sind relativ aufwendig, dafür kann das Objekt dann im Idealfall an nur einem Tag veräußert werden“, sagt Schöpf.
Feilbietungsbedingungen statt Kaufvertrag
Vorab besichtigen
„Allen Interessenten, die sich angemeldet haben, muss die Möglichkeit zur Besichtigung des Objekts vor dem Termin gegeben werden“, sagt Schöpf. Bieter müssen vorab als Pfand das sogenannte Vadium hinterlegen, ein Sparbuch in der Höhe von zehn Prozent des Ausrufpreises der Liegenschaft. Bei der Villa in Döbling wären das 400.000 Euro. Ein Notar überwacht den gesamten Vorgang und beurkundet diesen in einem Protokoll. Der Verhandlungsleiter kann bestimmte Versteigerungsstufen festsetzen, diese dürfen höchstens drei Prozent des Schätzwerts betragen. Damit wird festgeschrieben, in welchen Schritten gesteigert werden kann. Kurz von der Auktion unterzeichnen alle Interessenten und der Verkäufer die Feilbietungsbedingungen.
Anonym mitbieten
„Kein Teilnehmer muss persönlich anwesend sein und die Hand heben, auch eine anonyme Teilnahme ist möglich“, erklärt Schöpf. Dafür wird beim Notar eine Vollmacht hinterlegt, dieser steigert für den Betroffenen bis zu einem bestimmten Limit mit. Dann beginnt die Versteigerung, jeder Bieter muss sich genau überlegen, welches Gebot er abgeben will, denn er kann es nicht mehr zurückziehen. Wenn kein höheres Gebot mehr eingeht, ist die Auktion beendet und der Meistbietende steht fest. „Wurde allerdings ein Widerrufsrecht des Liegenschaftsbesitzers vertraglich vereinbart, dann steht es diesem frei, das Bestangebot nicht anzunehmen“, sagt Schöpf. Das wird in der Praxis meist dann der Fall sein, wenn bei der Versteigerung nicht der erwartete Betrag erzielt werden konnte. Der Eigentümer hat in diesem Fall zum Beispiel eine Woche lang Zeit, um sein Widerrufsrecht geltend zu machen.
Amtsbestätigung
Bekommt der Meistbietende jedoch sofort den Zuschlag, dann stellt der Notar eine sogenannte Amtsbestätigung aus. Damit und mit den Feilbietungsbedingungen kann die Eintragung in das Grundbuch veranlasst werden. Der Erwerber überweist den betreffenden Betrag an den Treuhänder, dieser zahlt das Geld an den Verkäufer aus. Für Wohnungssuchende, die eine genaue Vorstellung haben, wie das Wunschobjekt aussehen muss, sind Auktionen weniger geeignet. All jene, die vorrangig ihr Geld gut investieren wollen, werden hier jedoch fündig werden.
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