Darf ich Rollos anbringen lassen?
Ich bin Mieter einer Genossenschaftswohnung. Jetzt im Sommer ist es unglaublich heiß in der Wohnung. Ich würde daher gerne auf meine Kosten Außenrollos machen lassen. Brauche ich dafür die Erlaubnis der Genossenschaft?
Auf keinen Fall dürfen sie eigenmächtig Außenrollos anbringen. Dies würde eine Besitzstörung darstellen und der Vermieter könnte Sie klagen. Vielmehr müssen Sie folgenden Weg einhalten: Sie müssen dem Vermieter die von Ihnen beabsichtigte wesentliche Veränderung schriftlich anzeigen. Wichtig ist auch, dass Sie in dieser Anzeige die Art und den Umfang der beabsichtigten Arbeiten so genau wie möglich angeben, damit sich der Vermieter ein genaues Bild machen kann, was durchgeführt werden soll. Lehnt der Vermieter nicht innerhalb von zwei Monaten ab, so gilt seine Zustimmung als erteilt. Sollten andere Mieter bereits Außenrollos angebracht haben, dürfte es auch bei Ihnen kein Problem geben.
In unserem Eigentumshaus gibt es vier Dachwohnungen mit wintergartenähnlichen Terrassen und einer komplizierten Beschattung. Wer zahlt Wartung und Reparatur dieser Beschattung? Ein Service inklusive Reinigung hat kürzlich über 4000 Euro gekostet. Muss das wirklich die Gemeinschaft übernehmen?
Laut Wohnungseigentumsgesetz (WEG) hat jeder Eigentümer seine Wohnung und die dafür bestimmten Einrichtungen (insbesonders die Strom-, Gas-, und Wasserleitungen sowie die Beheizungs- und sanitären Anlagen) auf seine Kosten zu warten und in Stand zu halten. Der Eigentümergemeinschaft obliegen die Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaftund die Behebung ernster Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentumsobjekt. In Ihrem konkreten Fall müsste daher die Wartungstätigkeit der Wohnungseigentümer selbst, die Reparatur an der wintergartenähnlichen Terrasse jedoch die Eigentümergemeinschaft über die Rücklage bezahlen. Ob nun die gesamte Rechnung von der einen oder der anderen Seite bezahlt werden muss, kann so nicht beurteilt werden. Um das beurteilen zu können, müsste man sich die Rechnung und die darin angeführten Positionen genau anschauen.
Ich bin mit unserer Verwaltung unzufrieden: Ohne Begründung haben wir erst jetzt die Abrechnung für 2013 bekommen, Eigentümerversammlungen werden am selben Tag abgesagt, Sanierungsmaßnahmen nicht gemacht. Reicht das für eine Kündigung? Habe ich auch als Einzelperson eine Chance?
Im § 30 WEG werden die Minderheitsrechte der einzelnen Wohnungseigentümer geregelt. So kann unter anderem jeder Eigentümer einen Antrag auf Kündigung des Verwaltervertrages – etwa wegen grober Verletzung der Pflichten des Verwalters – beim zuständigen Bezirksgericht einreichen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat ausgesprochen, dass mehrere Pflichtverletzungen des Verwalters seine Abberufung rechtfertigen können, wenn sie zwar für sich alleine gesehen nicht besonders schwerwiegend wären, aber in Summe doch so groß sind, dass darin eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des WEG gesehen werden kann. So wurden als grobe Pflichtverletzungen vom OGH die Unterlassung der Abrechnung bzw. erhebliche verspätete Rechnungslegung, die mangelhafte Ermöglichung der Belegeinsicht, verspätete und wegen ihrer Unzulänglichkeit praktisch unüberprüfbare Jahresabrechnung, fehlende oder falsche Informationen, Unterlassung der Information zur Auftragsvergabe und Durchführung von Arbeiten angesehen.
Ich bin Mieterin einer Wohnung. Bisher haben wir die Wohnungsmiete von meinem Konto bezahlt und die Miete für die Garage von dem meines Mannes. Jetzt wollten wir beides von meinem Konto abbuchen lassen, aber die Verwaltung nimmt den Einziehungsauftrag nicht an. Ist es nicht egal woher das Geld kommt?
Grundsätzlich ist es egal von welchem Konto die monatlichen Mietzinszahlungen erfolgen. Wichtig ist aber, dass der Verwendungszweck ordnungsgemäß angegeben ist, damit die Zahlung auch eindeutig zugeordnet werden kann. Sollte die Verwaltung Ihren Einziehungsauftrag nicht annehmen, würde ich Ihnen raten, einfach einen Dauerauftrag mit Angabe des genauen Verwendungszweckes einzurichten.
DAS NÄCHSTE MAL AM KURIER-WOHNTELEFON
Tel: 01/52 65 760 27.07.2015, 10.00 bis 11.00 Uhr Christian Wolf, Wohnrechtsexperte des Hausverwaltung IMV
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