Best of KURIER-Wohntelefon 2012

Woche für Woche liefert IMMO Tipps rund ums Wohnrecht. Wir haben für Sie das Beste des vergangen Jahres zusammengestellt.

Ich bin Mieterin einer Wohnung. In den Gängen und im Keller stehen Kästen und Sperrmüll herum. Die Verwaltung hat einen Stichtag angegeben, an dem die Sachen als herrenloses Gut entrümpelt werden, wenn sie niemand wegräumt. Die Kosten sollen wir zahlen. Ist das zulässig? Ich weiß genau, dass einige Dinge gar nicht herrenlos sind, sondern einer Vormieterin gehören. Kosten für die Beseitigung von Gerümpel, Fremdablagerungen und Bauschutt können im Rahmen der Betriebskosten unter der Position Müll-/ Unratabfuhr auf die Mieter überwälzt werden, wenn deren Herkunft nicht mehr feststellbar ist – wenn es sich also um sogenanntes herrenloses Gut handelt.

Der Vermieter ist aber verpflichtet, zumutbare Schritte zur Klärung einer allfälligen Verursachung, etwa durch entsprechende Nachforschungen, einzuholen. Ist der Verursacher der Ablagerungen eruierbar, so sind diesem die Kosten für die Beseitigung zu verrechnen.

In unserer kleinen Reihenhausanlage haben drei von sieben Eigentümern ihre Nutzfläche vergrößert, indem sie eine Garage oder einen Balkon dazugebaut haben. Müssen wir jetzt eine Neuparifizierung durchführen lassen?

Eine Neuparifizierung ist durchzuführen, wenn sich der Nutzwert eines Wohnungseigentumsobjekts durch nachträgliche Veränderungen auf der Liegenschaft wesentlich ändert. Dies erfolgt aber nicht automatisch, sondern nur dann, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird.

Wenn die Betriebs- und Erhaltungskosten aufgrund entsprechender Vereinbarung ohnehin nicht nach den Nutzwerten aufgeteilt werden, sondern jeder Miteigentümer die Kosten seiner Einheit trägt, stellt sich die Frage, ob eine solche Neuparifizierung wirtschaftlich sinnvoll ist.

Ich bin Eigentümerin einer Wohnung und möchte unseren kleinen Sitzplatz auf der Terrasse im Erdgeschoß überdachen. Wir brauchen dafür weder eine Befestigung am Boden noch an der Fassade. Brauchen wir die Zustimmung der anderen und/oder eine Baubewilligung?

Eine Baubewilligung ist nur dann erforderlich, wenn die Überdachung fest mit dem Grund verbunden ist. Wird diese nur aufgestellt wie in Ihrem Fall, bedarf dies keiner Baubewilligung.

Befindet sich die Überdachung ausschließlich auf dem Ihrer Wohnung als Garten zugeordneten Grundteil und sind durch diese keine schutzwürdigen Interessen der anderen Wohnungseigentümer betroffen (zum Beispiel der Lichteinfall in eine Nachbarwohnung beeinträchtigt) oder das äußere Erscheinungsbild des Hauses verändert, benötigen Sie keine Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer.

Ich habe meine Wohnung auf fünf Jahre befristet vermietet. Der Vertrag endet nächstes Jahr, dann brauche ich die Wohnung selbst. Wie kann ich sicherstellen, dass der Mieter dann auch auszieht?Wenn die Befristung wirksam vereinbart wurde, ist der Mieter verpflichtet, bei Ablauf der Befristung die Wohnung an Sie im vertraglich vereinbarten Zustand zurückzustellen.

Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, sollten Sie unverzüglich eine Räumungsklage einbringen. Wird nämlich die Räumungsklage nicht sofort eingebracht, kann dies einmalig die Verlängerung des Mietvertrages auf drei Jahre zur Folge haben oder aber sogar die Änderung auf einen unbefristeten Vertrag, wenn es schon einmal eine zuvor beschriebene Verlängerung gab.

Sollten Sie bereits die Befürchtung haben, dass sich der Mieter nicht an den Endtermin halten wird, besteht die Möglichkeit, einen „Übergabeauftrag“ bei Gericht zu beantragen. Wird ein solcher erlassen, ist keine Räumungsklage erforderlich, wenn der Mieter nicht auszieht, sondern es kann gleich nach Verstreichen des vereinbarten Endtermins die Räumungsexekution eingebracht werden.

In unserer Eigentumsanlage steht die Hausbesorgerwohnung seit einigen Wochen leer. Was passiert mit der Wohnung? Welche Möglichkeiten gibt es?Was mit der Wohnung passiert, obliegt der Willensbildung der Eigentümer. Zunächst könnte die Wohnung neuerlich einem Hausreiniger als Dienstwohnung zur Verfügung gestellt werden, wobei dieser sich die Wohnung auf seinen Entgeltsanspruch anrechnen lassen muss und anteilige Betriebskosten zu zahlen hat.

Weiters könnte die Wohnung vermietet werden, wobei die unbefristete Vermietung oder die Vermietung an einen Wohnungseigentümer als außerordentliche Verwaltungsmaßnahme jedenfalls eines Beschlusses bedarf.

Ebenso wäre ein Verkauf möglich, wobei dies neben einer Neufestsetzung der Nutzwerte einen Kaufvertrag mit allen Eigentümern voraussetzt.

Zuletzt könnten die Räumlichkeiten auch der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden – zum Beispiel als Abstellraum für Kinderwägen oder Fahrräder.

Ich bin Mieterin einer Wohnung. In den Gängen und im Keller stehen Kästen und Sperrmüll herum. Die Verwaltung hat einen Stichtag angegeben, an dem die Sachen als herrenloses Gut entrümpelt werden, wenn sie niemand wegräumt. Die Kosten sollen wir zahlen. Ist das zulässig? Ich weiß genau, dass einige Dinge gar nicht herrenlos sind, sondern einer Vormieterin gehören.

Kosten für die Beseitigung von Gerümpel, Fremdablagerungen und Bauschutt können im Rahmen der Betriebskosten unter der Position Müll-/ Unratabfuhr auf die Mieter überwälzt werden, wenn deren Herkunft nicht mehr feststellbar ist – wenn es sich also um sogenanntes herrenloses Gut handelt.

Der Vermieter ist aber verpflichtet, zumutbare Schritte zur Klärung einer allfälligen Verursachung, etwa durch entsprechende Nachforschungen, einzuholen. Ist der Verursacher der Ablagerungen eruierbar, so sind diesem die Kosten für die Beseitigung zu verrechnen.

In unserer kleinen Reihenhausanlage haben drei von sieben Eigentümern ihre Nutzfläche vergrößert, indem sie eine Garage oder einen Balkon dazugebaut haben. Müssen wir jetzt eine Neuparifizierung durchführen lassen?

Eine Neuparifizierung ist durchzuführen, wenn sich der Nutzwert eines Wohnungseigentumsobjekts durch nachträgliche Veränderungen auf der Liegenschaft wesentlich ändert. Dies erfolgt aber nicht automatisch, sondern nur dann, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird.

Wenn die Betriebs- und Erhaltungskosten aufgrund entsprechender Vereinbarung ohnehin nicht nach den Nutzwerten aufgeteilt werden, sondern jeder Miteigentümer die Kosten seiner Einheit trägt, stellt sich die Frage, ob eine solche Neuparifizierung wirtschaftlich sinnvoll ist.

Ich bin Eigentümerin einer Wohnung und möchte unseren kleinen Sitzplatz auf der Terrasse im Erdgeschoß überdachen. Wir brauchen dafür weder eine Befestigung am Boden noch an der Fassade. Brauchen wir die Zustimmung der anderen und/oder eine Baubewilligung?

Eine Baubewilligung ist nur dann erforderlich, wenn die Überdachung fest mit dem Grund verbunden ist. Wird diese nur aufgestellt wie in Ihrem Fall, bedarf dies keiner Baubewilligung.

Befindet sich die Überdachung ausschließlich auf dem Ihrer Wohnung als Garten zugeordneten Grundteil und sind durch diese keine schutzwürdigen Interessen der anderen Wohnungseigentümer betroffen (zum Beispiel der Lichteinfall in eine Nachbarwohnung beeinträchtigt) oder das äußere Erscheinungsbild des Hauses verändert, benötigen Sie keine Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer.

Best of KURIER-Wohntelefon 2012
Meine Tochter will mit einer Freundin in eine WG ziehen. Sollen beide im Mietvertrag stehen? Was ist die beste Lösung, damit auch nur eine der beiden ausziehen kann?Stehen sowohl Ihre Tochter als auch deren Freundin als Mieter im Vertrag, so haften sie solidarisch für den Mietzins. Möchte in weiterer Folge eine der beiden ausziehen, bleibt der Mietvertrag davon unberührt und es haften trotz des Auszuges weiterhin beide für die Miete, wenn im Vertrag keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Eine Haftungsentlassung ist nur mit Zustimmung des Vermieters möglich.Möglich wäre auch, dass der Mietvertrag nur mit Ihrer Tochter abgeschlossen wird und ihr das Recht zur Untervermietung eingeräumt wird. In diesem Fall haftet immer nur die Hauptmieterin für den Mietzins, im Innenverhältnis schuldet die Freundin als Untermieterin Ihrer Tochter einen vereinbarten Betrag. Möchte in diesem Fall die Freundin ausziehen, kann diese den Untermietvertrag kündigen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass, wenn das Hauptmietverhältnis endet, auch der Gebrauchsanspruch der Untermieterin an der Wohnung endet.

Ich habe meine Wohnung auf fünf Jahre befristet vermietet. Der Vertrag endet nächstes Jahr, dann brauche ich die Wohnung selbst. Wie kann ich sicherstellen, dass der Mieter dann auch auszieht?

Wenn die Befristung wirksam vereinbart wurde, ist der Mieter verpflichtet, bei Ablauf der Befristung die Wohnung an Sie im vertraglich vereinbarten Zustand zurückzustellen.

Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, sollten Sie unverzüglich eine Räumungsklage einbringen. Wird nämlich die Räumungsklage nicht sofort eingebracht, kann dies einmalig die Verlängerung des Mietvertrages auf drei Jahre zur Folge haben oder aber sogar die Änderung auf einen unbefristeten Vertrag, wenn es schon einmal eine zuvor beschriebene Verlängerung gab.

Sollten Sie bereits die Befürchtung haben, dass sich der Mieter nicht an den Endtermin halten wird, besteht die Möglichkeit, einen „Übergabeauftrag“ bei Gericht zu beantragen. Wird ein solcher erlassen, ist keine Räumungsklage erforderlich, wenn der Mieter nicht auszieht, sondern es kann gleich nach Verstreichen des vereinbarten Endtermins die Räumungsexekution eingebracht werden.

In unserer Eigentumsanlage steht die Hausbesorgerwohnung seit einigen Wochen leer. Was passiert mit der Wohnung? Welche Möglichkeiten gibt es?

Best of KURIER-Wohntelefon 2012

Was mit der Wohnung passiert, obliegt der Willensbildung der Eigentümer. Zunächst könnte die Wohnung neuerlich einem Hausreiniger als Dienstwohnung zur Verfügung gestellt werden, wobei dieser sich die Wohnung auf seinen Entgeltsanspruch anrechnen lassen muss und anteilige Betriebskosten zu zahlen hat.

Weiters könnte die Wohnung vermietet werden, wobei die unbefristete Vermietung oder die Vermietung an einen Wohnungseigentümer als außerordentliche Verwaltungsmaßnahme jedenfalls eines Beschlusses bedarf.

Ebenso wäre ein Verkauf möglich, wobei dies neben einer Neufestsetzung der Nutzwerte einen Kaufvertrag mit allen Eigentümern voraussetzt.

Zuletzt könnten die Räumlichkeiten auch der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden – zum Beispiel als Abstellraum für Kinderwägen oder Fahrräder.

DAS NÄCHSTE MAL AM KURIER-WOHNTELEFON Tel: 01/52 65 760 21.1. 2013, 10.00 bis 11.00 Uhr Dr. Georg Röhsner

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