Drei-Vertragsklausel für Handelsgericht unzulässig

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Begründung: Klausel ist intransparent und benachteiligt Kunden. Urteil noch nicht rechtskräftig, Anbieter wird dagegen berufen.

Das Handelsgericht Wien hat eine Vertragsklausel des Mobilfunkanbieters Hutchison Drei für unzulässig erklärt, die einseitige Vertragsänderungen von Seiten des Mobilfunkanbieters unbeschränkt zulässt. Das hat der Verein für Konsumenteninformation (VKI) am Mittwoch mitgeteilt, der eine Verbandsklage gegen Drei führt.

Das Handelsgericht Wien hat die Klausel für unzulässig erklärt, weil sie intransparent sei und die Kunden gröblich benachteilige. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Hutchison Drei hatte im September 2016 bei 16 Tarifen das monatliche Grundentgelt um bis zu 3 Euro erhöht und unter anderem eine jährliche Servicepauschale von 20 Euro eingeführt. Der VKI klagte gegen die einseitige Entgelterhöhung bzw. die Vertragsänderung sowie gegen die zugrunde liegende Vertragsklausel.

Hutchison Drei hat Berufung gegen das Urteil angekündigt. Nach Ansicht von Drei hat das Erstgericht geirrt. Man habe die Kunden im Zusammenhang mit jeder Entgeltänderung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des §25 TKG (Telekommunikationsgesetz) schriftlich über ihr außerordentliches Kündigungsrecht informiert. Die beanstandete AGB-Klausel, die den Wortlaut des §25 Telekommunikationsgesetz wiedergebe, entspreche der bisherigen Judikatur des OGH und der ausdrücklichen Rechtsmeinung der Regulierungsbehörde, argumentiert der Mobilfunker. Die Klausel werde daher im Wesentlichen inhaltsgleich von der gesamten Branche angewendet.

Der VKI beanstandet insbesondere, dass die Vertragsklausel von Drei keinerlei Einschränkung hinsichtlich des Inhalts der möglichen Vertragsänderung treffe, sondern Vertragsänderungen nach Inhalt und Ausmaß nahezu unbeschränkt zulasse. Auch wenn der Modus des Zustandekommens der Vertragsänderung dem TKG entspreche, müsse der Inhalt der Änderungen dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) entsprechen.

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