Gericht: Keine Verfahrenshilfe für Peter Hochegger

Peter Hochegger hat heute einen spannenden Tag beim Obersten Gerichtshof
Weder für das Buwog-Strafverfahren noch für eine Schadenersatzklage erhält er Verfahrenshilfe.

Der frühere Lobbyist Peter Hochegger, der derzeit in Parajuru, Brasilien überwintert, muss zwei herbe Niederlagen vor Gericht einstecken. Laut seinem Anwalt André Zankl wurde Hocheggers Antrag auf Verfahrenshilfe sowohl für das Buwog-Strafverfahren als auch für eine brisante Zivilklage gegen seine früheren Geschäftspartner abgewiesen.

Zur Erinnerung: Im Juni 2014 hatte Hochegger mit medialen Pauken und Trompeten angekündigt, dass er eine 32 Millionen Euro schwere Schadenersatz-Klage gegen die früheren Geschäftspartner Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser, Walter Meischberger, Ernst Karl Plech, die Immofinanz und die Raiffeisenlandesbank Oberösterreich einbringen wird.

316.895 Euro Gerichtsgebühren

Mit 26 Millionen Euro bezifferte er seinen "Schaden", sechs Millionen entfielen auf seinen Bruder und Agentur-Teilhaber Paul. Alleine für seinen Teil der Klage hätte Peter Hochegger eine pauschale Gerichtsgebühr in Höhe von 316.895 Euro hinblättern müssen. Sein Bruder hochgerechnet etwa 74.987 Euro.

Um sich aber diese Gerichtsgebühr zu ersparen, beantragten der Hobby-Kapitän Peter Hochegger und sein Bruder Paul bei Gericht Verfahrenshilfe wegen angeblicher Vermögenslosigkeit. Doch daraus wurde erstmal nichts. Vergangenen Freitag erhielten die Anwälte der Brüder Post vom Landesgericht für Zivilrechtssachen.

„Der Antrag wurde abgewiesen“, bestätigt Beatrix Engelmann, Vizepräsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen, dem KURIER. „Die Abweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass Peter Hochegger über ausreichend Vermögen verfügt.“ Das Gericht geht davon aus, Hocheggers über Liegenschafts- und Gesellschaftsvermögen in Brasilien verfügt. Er könne dieses Liegenschafts- und Gesellschaftsvermögen ja verkaufen, so sinngemäß das Gericht, um damit die Verfahrenskosten zu zahlen.

Vermögen in Brasilien?

Der gebürtige Steirer wird laut eigenen Angaben von der österreichischen Finanz bis auf 1100 Euro (Pension) gepfändet, rund sieben Monate im Jahr verbringt er in Brasilien. In Österreich habe kein Vermögen mehr, sagt er in einer früheren Stellungnahme. Seine Investments in Brasilien soll er laut eigenen Angaben zum Teil in den Sand gesetzt haben. Oder anders gesagt: Der Verkauf seines Liegenschafts- bzw. Gesellschaftsvermögen in Brasilien, sollte sich überhaupt ein Käufer finden, soll kaum etwas abwerfen.

Hochegger, der im Telekomprozess um die 960.000 Euro schwere Parteispenden an das BZÖ nicht rechtskräftig zu 30 Monaten Haft verurteilt wurde und Berufung eingelegt hat, wird gegen die Abweisung der Verfahrenshilfe Rechtsmittel einlegen. Das wird sein Wiener Anwalt André Zankl für ihn ausführen.

Zweite Chance für Bruder

Hocheggers Bruder Paul bekommt laut Anwalt Zankl schon jetzt eine zweite Chance. Das Gericht ermöglicht ihm den Verfahrenshilfe-Antrag "zu verbessern" und nochmals einbringen.

"Wenn eine (Verfahrens-)Partei die Kosten eines Verfahrens nicht ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes für sich und ihre Familie bezahlen kann, wird auf Antrag vom zuständigen Gericht Verfahrenshilfe bewilligt, soferne die Prozessführung nicht mutwillig oder aussichtslos ist", heißt es auf der Homepage des Justizministeriums. "Im Rahmen der Verfahrenshilfe kann etwa die Befreiung von Gerichtsgebühren und Gebühren für Zeugen, Dolmetschern und Sachverständigen gewährt werden."

"Wenn in einem Verfahren die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich vorgeschrieben ist oder sonst nach der Lage des Falles erforderlich ist", heißt es weiter, "kann auch ein Rechtsanwalt unentgeltlich beigegeben werden. Die Verfahrenshilfe umfasst jedoch nicht jene Kosten, die dem Verfahrensgegner - wenn er "den Prozess gewinnt" - zu ersetzen sind." Nachsatz: "Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist beim Gericht erster Instanz schriftlich oder mündlich zu Protokoll zu stellen. Wenn eine Partei, der Verfahrenshilfe gewährt wurde, innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Verfahrens - etwa durch Änderung des Einkommens - in die Lage kommt, die Beträge ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bezahlen, ist die Partei vom Gericht zur Nachzahlung zu verpflichten."

Im Strafverfahren

"In Strafverfahren ist einem Beschuldigten oder Angeklagten ein Verteidiger beizugeben, wenn er nicht in der Lage ist, ohne Beeinträchtigung des Unterhaltes für sich und seine Familie die Kosten zu bezahlen, und die Beigebung des Verteidigers erforderlich ist", heißt es dazu aus dem Ministerium. "Erforderlich ist die Beigebung eines Verteidigers etwa dann, wenn ein Verteidiger gesetzlich vorgeschrieben ist, zum Beispiel bei Untersuchungshaft, bei schwieriger Sach- und Rechtslage oder zur Ausführung eines Rechtsmittels."

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