Frank Stronach im Visier der Finanz

Frank Stronach im Visier der Finanz
Österreichische Finanz ersuchte Schweizer Steuerverwaltung um Amtshilfe. Dem Vernehmen nach werden alle Verdachtsmomente zurückgewiesen.

Der austro-kanadische Milliardär und Magna-Gründer Frank Stronach hat offenbar Ärger mit den österreichischen Steuerbehörden. Das geht jedenfalls aus einem Urteil des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2017 hervor.

„Mit Schreiben vom 26. November 2015 stellte das Central Liaison Office for International Cooperation, sprich das Verbindungsbüro, des österreichischen Finanzministeriums (CLO) bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ein Amtshilfegesuch“, heißt es in dem 22 Seiten starken Urteil. Zuerst hat die Schweizer Handelszeitung über dieses Urteil berichtet. „Dabei ersuchte die österreichische Finanz um Unterstützung, betreffend den Besteuerungszeitraum 2012 bis 2014, damit „eine korrekte Besteuerung in Österreich sichergestellt“ werden kann. Das CLO führte diesbezüglich aus, dass der Betroffene früherer Vorstand und Aufsichtsrat einer weltweit tätigen Unternehmensgruppe war.

Bisherige Behauptungen

„Es sei erwiesen, dass ein großer Teil von Provisionen und Management Fees, die von Firmen aus dem Konzern ihn persönlich bezahlt worden seien, an bzw. im Wege von Firmen bzw. "verbundenen Unternehmen" in der Schweiz, Liechtenstein und Jersey transferiert worden seien“, wird in dem Urteil das österreichische Ersuchen zitiert. „Es bestehe der Verdacht, dass der Betroffene seiner unbeschränkten (Einkommens-)Steuerpflicht in Österreich nicht nachgekommen sei, das heißt in Österreich nicht sein Welteinkommen offengelegt habe."

Vorwürfe bestritten

Die heimische Finanz ersuchte die Schweizer um Übermittlung sämtlicher „Erklärungen, Bescheide, Bilanzen, Einnahmen- und Ausgabenrechnungen, sonstige Unterlagen, die zur Steuererhebung dienten, sowie etwaigen Schriftverkehrs“. Dem Vernehmen nach bestreitet Frank Stronach alle Verdachtsmomente vehement.

Doppelbesteuerungsabkommen

Die ersuchende Behörde legte sodann dar, dass das Auskunftsersuchen im Einklang mit den österreichischen Gesetzen bzw. der Verwaltungspraxis der österreichischen Finanzverwaltung sowie mit den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommen stehe.

"Es werde davon ausgegangen, dass die Beantwortung der gestellten Fragen bzw. die Übermittlung der benötigten Informationen zu erheblichen Fortschritten im Ermittlungs- und Betriebsprüfungsverfahren führen werde", heißt es weiter. Außerdem wurde behauptet, "dass die österreichische Finanzverwaltung alle vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen im innerstaatlichen Steuerverfahren ausgeschöpft habe".

Indes wurde der Antrag von Stronachs Schweizer Anwälten, die Amtshilfe zu verweigern, von der Eidgenössischen Steuerverwaltung per 13. September 2016 abgewiesen.

"Im vorliegenden Fall ist zu prüfen", schreibt das Bundesverwaltungsgericht, "ob das Amtshilfeersuchen der Österreicher sowohl die formellen wie auch die materiellen Voraussetzungen für die Leistung von Amtshilfe erfüllt. Insbesondere ist auf die Rügen der Beschwerdeführenden einzugehen, das Ersuchen verletze das Subsidiaritätsprinzip und die geforderten Informationen seien nicht voraussichtlich erheblich".

"Sachverhaltsdarstellung unwahr"

Die Beschwerdeführenden, also Stronach bzw seine betroffene Gesellschaften, machten geltend, dass die im Amtshilfeersuchen "geschilderte Sachverhaltsdarstellung unvollständig, unverständlich und teilweise unwahr ist." Indes hat das Schweizer Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Amthilfe letztendlich abgewiesen.

Alles ganz anders

Die Anwälte von Stronach machten geltend, dass die österreichische Finanz die steuerliche Situation Stronachs mehrfach durchleuchtet hat und eine Steuerprüfung für die Jahre 1994 bis 2005 vorgenommen hatte. Diese habe weder Beanstandungen noch Unstimmigkeiten noch Streitfälle bezüglich seiner in der Schweiz, auf Jersey und in Liechtenstein angesiedelten Gesellschaften ergeben.

"Der österreichischen Steuerbehörde sei als Resultat dieser Revision bekannt, dass Honorare für Beratungsdienstleistungen entrichtet worden seien", heißt es weiter. Dazu werden die diesbezüglichen Gesellschaften angeführt.

Die Fakten en detail

"Die österreichische Steuerbehörde sei sich somit der Tatsache bewusst gewesen, dass die nicht-österreichischen (...)Honorare nicht an die betroffene Person persönlich entrichtet worden seien", kontern die Stronach Anwälte. "Die österreichische Steuerbehörde habe dies im Zuge dieser Revision zur Kenntnis genommen und habe akzeptiert, dass die an die Beschwerdeführerin entrichteten Honorare in Österreich keiner Besteuerung unterliegen. Die betroffene Person habe ihren Gewinnanteil an der Beschwerdeführerin in den vergangenen zwanzig Jahren unverändert in ihren österreichischen Steuererklärungen deklariert."

Weitere Steuerprüfung

Indes hat die österreichische Finanz auch die steuerliche Situation von Franz Stronach himself einer Prüfung für die Jahre 2006 bis 2013 unterzogen.

Bezüglich 2014 sei die österreichische Steuerbehörde bisher nicht an Frank Stronach herangetreten. Auch sei dieser bis dato nicht über eine Revision für das Jahr 2014 informiert worden.

"Tatsächlich habe Stronach die österreichische Steuererklärung für das Jahr 2014 fristgerecht und dem österreichischen Recht entsprechend am 29. Januar 2016 eingereicht", heißt es im Urteil weiter. "Seither habe die österreichische Steuerbehörde der betroffenen Person keine Fragen betreffend ihre Steuererklärung 2014 gestellt." Daher sei es sehr überraschend, dass Stronach über eine allfällige Revision, sprich Steuerprüfung, nicht informiert wurde.

Stronachs Schweizer Anwälte legten laut APA auch einen Auszug aus FinanzOnline vor, um zu belegen, dass Österreich das Amtshilfegesuch noch innerhalb der erstreckten Frist für die Steuererklärung 2014 abgeschickt habe. Dieser Auszug war für das Gericht aber nicht als amtliches bzw. offizielles Dokument erkennbar.

Weitere Beschwerde möglich

Die Stronach-Vertreter erklärten außerdem, dass die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung verlangten Informationen für die konkrete Besteuerung in Österreich „irrelevant“ seien. Die Beschwerde sei erhoben worden, weil sich Stronach nicht „zum Spielball unnützer Steuer- bzw. Verwaltungsverfahren“ machen wollte.

Stronachs Anwälte sollen dem Schweizer Verwaltungsgericht nicht das für die Fristverlängerung maßgebliche österreichische Recht nachgewiesen haben. Außerdem soll man dieser Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sein, hielten die Verwaltungsrichter in dem Urteil fest. Gegen die Entscheidung des Schweizer Bundesverwaltungsgericht ist eine Beschwerde beim Schweizer Bundesgericht möglich.

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