Wann Flugpassagiere Anspruch auf Entschädigung haben

Flugpassagiere warten während eines Warnstreiks an einem Flughafen.
Keine Entschädigung bei Sturm und Schneefall, jedoch bei technischen Defekten.

Fällt ein Flug wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände wie Sturm, Schneefall oder Eis aus oder wird verspätet durchgeführt, haben Passagiere keinen Anspruch auf Entschädigung. Ausgleichszahlungen stehen ihnen hingegen meist im Fall technischer Defekte zu. Darauf machte die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) am Montag aufmerksam.

Denn technische Defekte stellen in der Regel keine außergewöhnlichem Umstände dar, erläuterte die apf in einer Aussendung. Die Höhe der Ausgleichszahlung ist von der Entfernung abhängig und beträgt laut EU-Fluggastrechteverordnung zwischen 250 Euro und 600 Euro. Betreuungsleistungen wie Verpflegung, Hotelunterkunft sowie der Transfer zwischen Flughafen und Hotel sind auch bei außergewöhnlichen Umständen von der Fluglinie zur Verfügung zu stellen, erklärte die Agentur.

Erstattung des Tickets oder alternative Beförderung

Neben der Ausgleichszahlung bei Flugannullierungen haben Passagiere noch die Wahl zwischen der Erstattung des Ticketpreises oder einer alternativen Beförderung zum Zielort bzw. zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Das gilt auch bei Annullierungen aufgrund von außergewöhnlichen Umständen. Bietet die Fluglinie einen Alternativflug an, der abhängig von der Entfernung zwischen zwei und vier Stunden hinter der planmäßigen Ankunftszeit liegt, kann die Ausgleichszahlung um die Hälfte gekürzt werden.

"Eine Fluglinie kann sich dann auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, wenn Probleme, auch durch alle zumutbaren Maßnahmen, nicht zu vermeiden gewesen sind. Ein klassisches Beispiel für außergewöhnliche Umstände sind winterliche Wetterverhältnisse", erklärte apf-Leiterin Maria-Theresia Röhsler.

Was muss die Airline bei verspätetem Start anbieten?

Bei verspäteten Starts sind Airlines verpflichtet, unentgeltlich Snacks und Erfrischungen anzubieten und eine Kontaktaufnahme z. B. durch E-Mail oder per Telefon zu ermöglichen. Weitere Leistungen wie Verpflegung, die Unterbringung in einem Hotel und Transfer richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Bei verspäteten Ankünften haben Passagiere Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn ihr Flug mit mehr als drei Stunden Verspätung am Zielort ankommt. Die Höhe hängt von der Entfernung ab und beträgt 250 bis 600 Euro.

"Darüber hinaus sind Fluglinien verpflichtet, Passagiere über ihre Rechte aktiv zu informieren. Wie die Erfahrung zeigt, passiert das in der Praxis aber noch nicht immer", erklärte die Agentur. Detaillierte Informationen zu dem Thema sind online unter www.passagier.at abrufbar. Die apf ist - nach der Fluglinie - auch Anlaufstelle für Beschwerden.

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