Fiskus verdient bei jedem Wertpapier mit

Fiskus verdient bei jedem Wertpapier mit
Kapitalertragssteuer. Beim Verkauf müssen 25 Prozent der Erträge abgeliefert werden.

Mit 1. April ist es endgültig so weit. Die Wertpapier-Kapitalertragssteuer, die im Sparpaket für 2011 enthalten ist, tritt mit diesem Tag in Kraft. Ursprünglich wäre es schon im vergangenen Oktober soweit gewesen, doch die Finanzbranche sah sich außerstande, die neuen Regeln technisch in so kurzer Zeit umzusetzen. Denn sie sind für die Einhebung und Weiterleitung der Steuer an die Finanz zuständig. Eine entsprechende Klage beim Verfassungsgerichtshof hatte Erfolg, die Einhebung wurde auf den heurigen April verschoben.

Für Anleger bleibt manches gleich, vieles ändert sich jedoch.

1, Aktien und Investmentfonds-Anteile

Nicht betroffen: Alle vor dem 1. Jänner 2011 erworbenen Papiere sind von der neuen Steuer nicht betroffen. Das heißt, die erzielten Gewinne können – nachdem die einjährige Spekulationsfrist bereits in allen Fällen verstrichen ist – steuerfrei lukriert werden.

Käufe seit 1. Jänner 2011 bis 31. März 2012 und Verkauf bis Ende März: Beim Verkauf fällt eine Spekulationssteuer von bis zu 50 Prozent des Gewinns an (abhängig vom Einkommen). Bei Verkäufen danach reduziert sich der Satz generell auf 25 Prozent Kapitalertragssteuer (KeSt.).

Käufe und Verkäufe ab 1. April: Es fällt generell ein Steuersatz von 25 Prozent an, unabhängig von der Behaltedauer.

Besonderheit bei Investmentfonds: Die im Fonds bezahlte Steuer wird dem Anleger angerechnet, wenn er seinen Anteil verkauft. Somit wird es keine Doppelbesteuerung geben. Die Abrechnung übernimmt die Bank. Anders ist der Fall bei einigen ausländischen Fonds, die ihre Erträge nicht vor den heimischen Behörden deklarieren. Ab 1. April hebt die depotführende Bank automatisch zehn Prozent des Anlagewerts ein – unabhängig ob es Gewinne oder Verluste gab. Diese sogenannte Sicherungssteuer kann aber bei Angabe des Fonds in der Steuererklärung mit der KeSt. gegengerechnet werden.

2, Derivate, Anleihen und Zertifikate

Nicht betroffen: Alle vor dem 1. Oktober 2011 erworbenen Papiere sind von der neuen Steuer nicht betroffen. Das heißt, beim Verkauf innerhalb von 12 Monaten nach Kauf fällt Spekulationssteuer an. Erträge aus KESt-freien Index-Zertifikaten und Erträge aus Turbo-Zertifikaten, deren Hebel bei Emission gleich oder größer als fünf ist, bleiben bei einer Haltedauer von mehr als einem Jahr steuerfrei. Ebenso bleiben Erträge aus Zertifikaten, die unter dem Ausgabepreis angeschafft wurden bei einer Haltedauer von mehr als einem Jahr bis zum Ausgabepreis steuerfrei.

Käufe seit 1. Oktober 2011 bis 31. März 2012: Beim Verkauf bis Ende März fällt Spekulationssteuer an. Ausnahme bei Zertifikaten: Erträge über dem Ausgabepreis unterliegen nur der KeSt. Es empfiehlt sich jedoch ein Zertifikate-Verkauf nach März. Dann müssen auch die Erträge unter dem Ausgabepreis – unabhängig von der Behaltedauer – nur noch mit 25 Prozent (statt 50 Prozent Spekulationssteuer) versteuert werden. Und zwar vom Anleger selbst (in der Steuererklärung) und nicht von der Bank.

Käufe und Verkäufe ab 1. April: Es fällt generell ein Steuersatz von 25 Prozent an, unabhängig von der Behaltedauer.

Physische Edelmetalle Die Spekulationsfrist von einem Jahr für z. B. Gold gilt weiterhin. Danach gilt Steuerfreiheit.

Verlustausgleich

Bernhard Arming, Gesellschafter bei der Steuerberatung DBA-Treuhand, weist auf den Verlustausgleich hin. „Dieser erfolgt automatisch durch die depotführende Bank.“ Gemeinschaftskonten sowie ein „bankenübergreifender“ Verlustausgleich sind von der Regel allerdings ausgenommen.

Wer also Depots bei mehreren Banken hat und erlittene Verluste bei Wertpapieren der KeSt. gegenrechnen will, muss alle Wertpapiere bei einer Bank bündeln. Ein Verlustvortrag – wie etwa in Deutschland möglich – in spätere Jahre ist trotz zahlreicher Forderungen nicht vorgesehen.

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