Etappensieg gegen Lufthansa-Aufpreis

Etappensieg gegen Lufthansa-Aufpreis
One Way: Ein Gericht kippt die Nachzahlung, wenn Hin- und Rückflug gebucht, aber nur ein Flug absolviert wird.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat gegen die Hin- und Rückflugklausel der Lufthansa geklagt und in erster Instanz recht bekommen. Gemäß den Geschäftsbedingungen der Lufthansa müssen Kunden, die Hin- und Rückflug buchen, aber nur einen Flug nutzen, nachträglich auf den höheren Preis für ein One-Way-Ticket aufzahlen.

Das Handelsgericht Wien sieht dadurch eine gröbliche Benachteiligung der Kunden. Außerdem sei die Berechnung des Aufpreises nach den Ticketpreisen zum Zeitpunkt der Buchung für den Kunden intransparent. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Solche Hin- und Rückflugklauseln sind für den VKI ein Ärgernis. „Das wäre so, als wenn man bei der Bestellung eines Menüs ohne Suppe plötzlich einen Aufpreis zahlen müsste“, lautet die Kritik der VKI-Juristin Maria Ecker.

Austrian

Daher hat der VKI auch gegen entsprechende Klauseln bei den Austrian Airlines geklagt. Allerdings ohne Erfolg. Obwohl die Hin- und Rückflugklauseln der Austrian Airlines und der Lufthansa weitgehend ident sind, wurde die Klage in erster Instanz abgelehnt. Der VKI hat dagegen berufen.

Dass zwei einander widersprechende Urteile zum selben Sachverhalt ergangen sind, erklärt Ecker so: „Zwei Richter ergeben manchmal zwei unterschiedliche Rechtsmeinungen.“ Bei den Austrian Airlines heißt es, die Formulierung der Klausel bei der Lufthansa sei nicht vollkommen ident mit der Klausel der AUA. Die Angelegenheit wird daher wohl beim Obersten Gerichtshof landen.

Die Lufthansa wird in Berufung gehen: „Das Urteil erstaunt uns sehr.“ Zumal bei der AUA und auch bei einem Verfahren in Deutschland anders entschieden wurde.

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