Schutz für Kleinanleger deutlich verbessert

Schutz für Kleinanleger deutlich verbessert
Anbieter müssen mehr Angaben über personellen Verflechtungen machen, neue Prospektpflicht auch für Darlehen.

Kleinanleger sind seit Freitag besser geschützt - und zwar in Deutschland. Am 10. Juli ist das sogenannte Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft getreten, das der Bundestag schon Ende April beschlossen hatte. Der Gesetzesentwurf wurde aber noch nachgebessert. Laut der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), der Schwesterorganisation der Wiener Finanzmarktaufsicht, müssen Anbieter von Vermögensveranlagung künftig weitere, neue Pflichten im Zusammenhang mit Crowdfunding und bei der Werbung für Investments erfüllen.

Mindestlaufzeit von 24 Monaten für Vermögensanlagen

So wurde die Prospektpflicht konkretisiert und erweitert. Zudem müssen die Anbieter fortan mehr Angaben zu personellen Verflechtungen machen und dem Markt bestimmte Informationen auch nach der Beendigung des öffentlichen Angebots mitteilen. Darüber hinaus hat das Gesetz eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten für Vermögensanlagen eingeführt und die Rechnungslegungspflichten verschärft.

"Finanzprodukte, wie etwa partiarische Darlehen (Beteiligungsdarlehen) und Nachrang-Darlehen, werden erstmals einer Prospektpflicht nach dem Vermögensanlagengesetz unterworfen“, heißt dazu von den deutschen Finanzaufsicht BaFin. „Ausnahmen von der Prospektpflicht gibt es unter bestimmten Voraussetzungen für Schwarmfinanzierungen, sprich Crowdfunding und Crowdinvesting, für soziale Projekte sowie für gemeinnützige Projekte und Religionsgemeinschaften. Hier gilt aber ein Widerrufsrecht des Anlegers."

Neuer Prospekt nach 12 Monaten

Künftig müssen Anbieter ihre Informationen über das Investment in kürzeren Abständen nachbessern: "Zur Sicherstellung der Aktualität von Vermögensanlagen-Verkaufsprospekten werden diese künftig nur noch zwölf Monate lang für öffentliche Angebote gültig sein", so die BaFin. "Soll nach diesem Zeitpunkt weiter öffentlich angeboten werden, ist ein neuer Prospekt zu erstellen." Zum Schutz der Anleger werden eine Mindestlaufzeit von Vermögensanlagen von 24 Monaten sowie der Ausschluss von Vermögensanlagen mit einer Nachschusspflicht geregelt.

Bußgeld-Entscheidungen im Internet

"Werbung für Vermögensanlagen muss künftig einen Hinweis auf wesentliche Merkmale der Vermögensanlage und auf den Verkaufsprospekt sowie bestimmte Warnhinweise enthalten", so die Aufsicht. Die BaFin kann ferner sofort vollziehbare Maßnahmen sowie Bußgeldentscheidungen auf ihrer Internetseite bekanntmachen.

Über Tilgung der Veranlagung informieren

Auch für die Zeit nach Beendigung des öffentlichen Angebots werden neue Pflichten für den Anbieter und den Emittenten eingeführt. "Der Anbieter muss die BaFin über die Beendigung des öffentlichen Angebots und die vollständige Tilgung der Vermögensanlage informieren", heißt es weiter. "Der Emittent muss künftig nach Beendigung des öffentlichen Angebots bis zur vollständigen Tilgung der Vermögensanlage jede neue Tatsache veröffentlichen, die geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen."

Überkreuz-Checkliste

Ebenfalls mit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes gilt die geänderte Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV), welche neue Mindestangaben normiert. Auf Grundlage des geänderten Gesetzes wird auch eine neue Überkreuz-Checkliste erstellt, welche bei der Einreichung von Vermögensanlagen-Verkaufsprospekten ab Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes zu verwenden ist. Brisante Auswirkungen der Checkliste: "Falls eine nach der Verordnung geforderte Angabe nicht zutrifft, ist zwingend ein Negativtestat in den Prospekt aufzunehmen. Bei einer Angabe, die aus der Rechtsnatur der Sache heraus und/oder aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, ist ein kurzer Hinweis im Prospekt erforderlich, warum diese Angabe nicht gemacht wurde.

Kommentare