Brisantes OGH-Urteil gegen die Meinl Bank

Brisantes OGH-Urteil gegen die Meinl Bank
Eine Anlegerin erhält ihr Geld zurück, weil das Investment in MEL nicht das hielt, was die Werbung vorgab.

In der Anlageaffäre um die frühere Immobilienholding Meinl European Land (MEL) hat der Oberst Gerichtshof (OGH) erneut ein richtungsweisendes Urteil gegen die Meinl Bank erlassen. Die Bank muss einer Oberösterreicherin rund 400.000 Euro samt Verfahrenskosten zahlen, weil sie bei der Anlegerin den falschen Eindruck erweckte, dass die Gelder direkt in Güter, sprich Immobilien, investiert werden und MEL eine sichere, breit gestreute Immobilienveranlagung sei.

Fakt ist: Große Teile der Anlegergelder wurden nicht in Immobilien gesteckt, sondern für den Rückkauf von MEL-Papieren verwendet.

„Der OGH hat erstmals festgestellt, dass alleine ein Irrtum über die Mittelverwendung zur Rückabwicklung des Investments berechtigt“, sagt Anwalt Michael Poduschka, der 360 MEL-Anleger vertritt und das OGH-Urteil (3 Ob 65/13z) erstritten hat. „Dieses Erkenntnis hat weitreichende Bedeutung für sämtliche Prozesse in Sachen Meinl Bank und Constantia Privatbank, aber auch für die Schadenersatzprozesse gegen die Immofinanz“, sagt Poduschka.

Zurück zur Klage

Ursprünglich hatte der Vater der Anlegerin 320.000 Euro in MEL-Papiere investiert. Aufgrund der Angaben im Verkaufsprospekt hielt er diese Aktien für eine sichere Anlage, da MEL in Grund und Boden, sprich in Immobilen, investierte. Zur Finanzierung der Ausbildung seiner Enkel wollte er die MEL-Papiere seiner Tochter überschreiben – was nicht ging. So verkaufte er die Wertpapiere und gab den Erlös seiner Tochter. Sie kaufte nun ihrerseits 18.525 MEL-Zertifikate.

„Sie verließ sich darauf, dass ihr Vater gesagt hatte, dass das in Ordnung sei“, heißt es im Urteil. „Der Vater hat ihr lediglich die Informationen aus dem Werbefolder der Meinl Bank weitergegeben.“ Sie selbst hat den Werbeprospekt nicht gelesen.

„Der OGH sagt nun, es ist nicht relevant, dass der Anleger die irreführende Werbung selbst liest“, erläutert Anwalt Poduschka das Urteil. „Es reicht, wenn ihm davon von einer Mittelsperson berichtet wird.“ Im OGH-Urteil heißt es dazu: „Werbebotschaften erreichen den Adressanten häufig über Mittelsmänner.“

Alles ganz anders

„Wir teilen diese Meinung nicht“, kontert Meinl-Bank-Vorstand Peter Weinzierl. „Vielmehr haben Gerichte bereits mehrfach das genaue Gegenteil entschieden. Die Wiedergabe von Werbebotschaften aus dem Mund eines Nicht-Fachmannes kann die gesetzlich vorgeschriebene Anlageberatung nicht ersetzen.“ Auch seien die „Mittelverwendung“ und „die Investition in Güter“ nicht Gegenstand des Beweisverfahrens gewesen.

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