Öffentliche-VfGH-Verhandlung zum ORF-Facebook-Verbot

Juristische Grauzone: Darf der ORF Facebookseiten betreiben? Der Verfassungsgerichtshof beschäftigt sich am Donnerstag heuer schon das zweite Mal damit.
Am VfGH wird am Donnerstag darüber beraten, wie mit dem eigenwilligen Rechtsstreit zwischen ORF und Bundeskommunikationssenat umzugehen ist. Allerdings wird mit keinem schnellen Urteil gerechnet.

Das juristisch originelle Match zwischen ORF und Bundeskommunikationssenat (BKS) um die Facebook-Seiten von Ö3, FM4 und Co. geht am Donnerstag in die nächste Runde. Der Verfassungsgerichtshof muss sich wieder einmal der Frage widmen, ob die Seiten des ORF rechtswidridg sind, wie dies der (BKS) auslegt, oder ob diese Rechtsansicht zu extrem ist. Die Höchstrichter werden sich der Materie in einer öffentlichen Verhandlung annehmen, die um 10.30 Uhr beginnt. Allerdings dürfte es in dieser Frage am Donnerstag noch zu keinem Urteil kommen.

Was Sie über den Rechtsstreit wissen müssen:

Wieso soll der ORF keine Facebook-Seiten betreiben dürfen?
Laut ORF-Gesetz darf der öffentlich-rechtliche Rundfunk keine Foren mehr betreiben, weshalb es seit geraumer Zeit auch keine Postingfunktionen mehr auf ORF.at gibt. Der BKS findet allerdings auch, dass eine Facebook-Page, die der ORF betreibt, gegen dieses Forenverbot verstößt. Um beispielsweise zu klären, auf welche Art Postingfunktionen auf einer solchen Seite abgeschaltet werden können, hat der VfGH einen Facebook-Experten von Facebook Deutschland geladen, der erklären soll, was in dieser Hinsicht möglich ist.

Öffentliche-VfGH-Verhandlung zum ORF-Facebook-Verbot
Gab es da nicht schon ein Urteil?
Das Facebook-Verbot wird heuer schon das zweite Mal vom VfGH behandelt. Erst im Juni hatte der Gerichtshof demORF juristisch grünes Licht gegeben, was die Seiten angeht. Damals war es allerdings um jenen Passus gegangen, der etwas unscharf festgehalten hatte, derORFdürfe keine „soziale Netzwerke sowie Verlinkungen zu und sonstige Kooperationen mit diesen“ bereitstellen. Das Höchstgericht sah darin eine Unverhältnismäßigkeit sowie einen Verstoß gegen das Recht auf Meinungsäußerungs- und Rundfunkfreiheit und hob die Gesetzesstelle auf.

Warum sind die Seiten noch online?
Der ORF darf die Facebook-Seiten in dem schwebenden Verfahren nur deswegen betreiben, weil der VfGH dem Unternehmen aufschiebende Wirkung gestattete. Sollte der BKS in seiner Rechtsauffassung recht behalten, dürfen die Fanpages von Ö3, FM4 und Co. nicht mehr vom ORF betrieben werden.

Die wichtigste Info zum Schluss: Facebooken und Twittern ist Besuchern der öffentlichen Verhandlung erlaubt, wie der KURIER in Erfahrung brachte. Einzige Einschränkung: Der Verlauf der Verhandlung darf dadurch nicht gestört werden.

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