ORF hat gegen Crosspromotion-Verbot verstoßen

ORF hat gegen Crosspromotion-Verbot verstoßen
Medienbehörde sieht "eindeutig bewerbenden Charakter" bei Ö3-"Ski-Challenge".

Der ORF hat gegen das Crosspromotion-Verbot verstoßen. Wie aus einer aktuellen Entscheidung der KommAustria hervorgeht, wurde im Zuge der Skiweltcup-Übertragung aus Schladming Ende Jänner "durch die mehrmalige werbliche Bezugnahme" auf die Ö3-"Ski-Challenge" das ORF-Gesetz verletzt. Der erstinstanzlichen Entscheidung der Medienbehörde ging eine Beschwerde der Privatsender voraus.

Imagewerbung

Diese hatten eine "Imagewerbung" für das Ö3-Event im Rahmen der Sportübertragung im ORF-Fernsehen beklagt. Laut ORF-Gesetz sind aber nur "Hinweise auf einzelne Sendungsinhalte" wechselseitig zwischen Hörfunk und Fernsehen möglich, eine weiterführende Bewerbung sei "unzulässig". Zwar hätten sich die Hinweise im vorliegenden Fall auf eine konkrete Sendung, nämlich den Ö3-"Wecker", bezogen. Allerdings stand laut KommAustria dabei "eindeutig der bewerbende Charakter im Vordergrund".

Bei der Ö3-"Ski-Challenge" ging es darum, dass eine bestimmte Anzahl von Hobby-Skiläufern am Tag nach dem Slalom-Rennen in Schladming den Weltcup-Hang in einer maximal das Doppelte der Siegerzeit ausmachenden Laufzeit bewältigen kann. Auf diesen Wettbewerb hätten die Kommentatoren des Skirennens mehrfach Bezug genommen, worin die Privatsender in ihrer Beschwerde eine generelle Bewerbung sowie Positionierung von Ö3 als "Spaßsender" orteten. Dem ORF zufolge seien die Äußerungen in keiner Weise geplant, sondern ausschließlich "persönliche Überlegungen und Eindrücke" der Kommentatoren zum Rennen am folgenden Tag gewesen.

Auf APA-Nachfrage erklärte der ORF: "Wir prüfen den Bescheid derzeit." Grundsätzlich hat der öffentlich-rechtliche Sender die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde einzulegen und den Instanzenweg zu beschreiten.

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