Die Sache mit der Meinungsfreiheit

Die Sache mit der Meinungsfreiheit
Meinungsfreiheit? Verhetzung? Da es hier immer wieder zu Missverständnissen kommt, eine Klarstellung in eigener Sache.

Der KURIER hat mein Posting gelöscht! Das verletzt mein Recht auf freie Meinungsäußerung." - Wer im KURIER-Forum liest, stolpert oft über diesen (oder ähnliche) Sätze. Hier eine kleine Auffrischung in Sachen Begriffsdefinition.

Was ist Meinungsfreiheit?

Die Meinungsfreiheit ist in Österreich in der Verfassung verankert. In Artikel 13 heißt es "Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern."

Darüber hinaus ist die Meinungsfreiheit durch die Europäische Menschenrechtskonvention geschützt, die da lautet:

"(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. (...)

(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung."

In Österreich stellt der Tatbestand der Verhetzung eine solche Einschränkung der Meinungsfreiheit dar.

Was ist Verhetzung?

§ 283 StGB idF BGBl. I Nr. 103/2011

(1) Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, oder wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar gegen eine in Abs. 1 bezeichnete Gruppe hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft und dadurch verächtlich zu machen sucht.

Stellt das Löschen von Postings eine Einschränkung der Meinungsfreiheit dar?

Nein.

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