Jukic darf nicht für seinen Klub antreten

APA8853394 - 31072012 - LONDON - GROSSBRITANNIEN: Dinko Jukic (AUT) nach dem Finallauf über 200m Delfin im Rahmen der Olympischen Spiele 2012 im Aquatic Centre in London am Dienstag, 31. Juli 2012 APA-FOTO: ROLAND SCHLAGER
Dem 24-Jährigen wird verweigert unter dem SC Austria Wien zu schwimmen, er bekommt jedoch ein Sonderstartrecht.

Österreichs Schwimmstar Dinko Jukic wird von Freitag bis Sonntag bei den österreichischen Hallenmeisterschaften in Graz nicht für seinen Verein SC Austria Wien antreten dürfen. Das stellte am Donnerstag Thomas Gangel in seiner Funktion als Generalsekretär des österreichischen Schwimmverbands (OSV) gegenüber der APA klar. Am Freitag ist Jukic über 100 m Delfin genannt, am Samstag über 200 m Delfin und am Sonntag über 200 m Lagen.

Allerdings durchwegs mit Sonderstartrecht unter "OSV", seinem aktuellen Gegner vor Gericht. Der 24-Jährige hatte eigentlich um eine Startbewilligung als SC-Austria-Wien-Aktiver angesucht, der Verband konnte diese wegen der Sperre des Vereins aber nicht erteilen. "Mit der OSV-Startbewilligung wollten wir ihm entgegenkommen", erklärte Gangel. "Unter Austria Wien wird er jedenfalls nicht starten."

Ob Jukic nach dieser Klarstellung nun überhaupt noch nach Graz reisen wird, war vorerst nicht klar. Jedenfalls plädieren er und sein Anwalt Thomas Krankl grundsätzlich dafür, dass die Sperre von Austria Wien nach eingebrachter Berufung eine aufschiebende Wirkung haben müsse und er daher ein Antrittsrecht haben müsste. Auch diese Causa könnte noch vor Gericht landen.

Ummeldung

Krankl ist mittlerweile auf einer weiteren Ebene aktiv, da ehemalige Austria-Wien-Mitglieder indes nach Ummeldungen für andere Vereine starten. Einerseits wurden diese Ummeldungen genehmigt, obwohl manche der betroffenen Athleten bei Austria Wien noch Mitgliedsbeiträge zu zahlen hätten und Austria Wien daher keine Freigabe für die Wechsel erteilt hätte.

Andererseits hätten laut Krankl die Wechsel überhaupt nicht stattfinden dürfen, da derzeit keine Übertrittszeit ist und bei einer aufschiebenden Wirkung das Startrecht für Austria Wien ohnehin weiterhin aufrecht sein müsse. Der OSV hatte die Sperre allerdings ohne Möglichkeit der Berufung ausgesprochen, was nach Krankls Rechtsverständnis nicht möglich sein kann.

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