Korruption: Rüge vom Europarat

Korruption: Rüge vom Europarat
Die Staatengruppe gegen Korruption zerpflückt nicht nur Österreichs Parteienfinanzierung, auch das Strafrecht kommt nicht gut davon.

Die österreichischen Regeln zur Korruptionsbekämpfung hinken den europäischen Vorgaben weit hinterher, das österreichische Korruptionsstrafrecht ist nicht streng genug: Das hat die Staatengruppe des Europarats gegen Korruption ( GRECO) in ihrem von der Regierung veröffentlichten Bericht festgestellt. Die Experten zerpflücken vor allem die intransparente Parteienfinanzierung. Während sich Österreich eine staatliche Parteienfinanzierung auf Rekordniveau leistet, fehlen wirksame Regeln zur Bekämpfung von Parteienkorruption.

Reichlich Kritik äußern die GRECO-Experten auch am österreichischen Korruptionsstrafrecht. Zwar wird die 2009 durchgeführte Anhebung einiger Strafrahmen als "echter Fortschritt" bezeichnet. Kritisiert werden aber die eingeführten Ausnahmen für die Bestechung von Regierungsmitgliedern und für Abgeordneten-Bestechung. Zumindest letztere Bestimmung soll wieder geändert werden, wie Justizministerin Beatrix Karl (V) im Ö1-Morgenjournal ankündigte.

Parteienfinanzierung und Parteispenden: Die GRECO-Experten verweisen darauf, dass der Anteil öffentlicher Parteienfinanzierung hierzulande "einer der höchsten weltweit ist". Umgekehrt haben die Parteien aber praktisch freie Hand bei der Annahme von Spenden und Zuwendungen in jeder Höhe. Die Experten fordern mehr Transparenz. Konkret: Die Veröffentlichung der Namen der Spender ab einer bestimmten Spendenhöhe, das Verbot anonymer Zuwendungen und die Veröffentlichung von Sponsoring und Naturalunterstützung (etwa Personalleihgaben, Anm.). Derzeit müssen die Parteien Spenden über 7260 dem Rechnungshof melden - der muss die Identität der Spender aber geheim halten.

Gefordert wird eine Verschärfung der Buchführungspflichten der Parteien. Derzeit müssen die Parteien zwar einmal jährlich via Wiener Zeitung Rechenschaftsberichte veröffentlichen. Diese sind allerdings wenig aussagekräftig, kaum vergleichbar, beziehen nur die unmittelbaren Bundesparteien (nicht aber die Landesparteien) mit ein und werden nicht im Internet veröffentlicht. Die GRECO-Experten fordern daher auch, "die Zugänglichkeit aller von den politischen Parteien (...) vorgelegten Rechenschaftsberichte zu verbessern".

Landesparteien und Teilorganisationen: Wesentlichster Kritikpunkt des Expertenberichts ist das Fehlen einheitlicher Transparenzbestimmungen für Parteien in Österreich. Konkret fordern die Experten, dass die Parteien zur "Konsolidierung der Buchführung und Rechenschaftsberichte" verpflichtet werden. Dies würde bedeuten, dass in den jährlichen Rechenschaftsberichten nicht nur die Bundesparteien erfasst werden müssten, sondern auch alle Landesparteien und Teilorganisationen wie etwa die "Bünde" der ÖVP.

Kontrolle und Sanktionen: Ausständig ist nach Einschätzung der GRECO-Experten ein wirksames Kontroll- und Sanktionssystem für Parteien. Gefordert werden verschärfte Rechenschaftspflichten zur Parteien- und Wahlkampffinanzierung sowie eine "wirksame und unabhängige Aufsicht". Derzeit nicht möglich ist nach Angaben der Experten auch, dass der Rechnungshof bei Verdacht auf Parteienkorruption die Justiz informiert. Eine entsprechende Änderung der Rechtslage wird gefordert. Außerdem plädieren die GRECO-Experten für "wirksame, verhältnismäßige und präventive Sanktionen" für Verstöße gegen Finanzierungs- und Transparenzbestimmungen und sprechen auch "die mögliche Einführung strafrechtlicher Sanktionen in zukünftigen Rechtsvorschriften" an.

Abgeordneten-Bestechung: Inländische Abgeordnete machen sich derzeit praktisch nur dann strafbar, wenn sie sich im Zusammenhang mit einer Abstimmung bestechen lassen. Verboten ist zwar auch jede Bestechung in Bezug auf die "Pflichten" der Abgeordneten. Dies ist nach Ansicht der Experten aber totes Recht, weil es für Abgeordnete kaum explizite Pflichten gibt. Wörtlich heißt es im Bericht: "Der Bezug auf `Pflichten` schließt die Anwendbarkeit in zahlreichen Fällen aus, in welchen beispielsweise ein gewählter Amtsträger bestochen wird, um einen Gesetzesvorschlag oder eine Änderung einzubringen oder zu unterstützen (...). Die Diskussionen vor Ort bestätigten klar, dass es sich bei den oben angeführten nicht um bloß hypothetische Situationen handelt."

Vorteilsnahme: Verschärft werden sollte nach Ansicht der GRECO-Experten die Strafbarkeit der "Vorteilsannahme" (Par. 305 und 307a Strafgesetzbuch). Wer einen öffentlichen Amtsträger (also etwa einen Beamten oder Minister) im Zusammenhang mit einer "pflichtgemäßen" Amtshandlung besticht, macht sich derzeit nämlich nur dann strafbar, wenn die Entgegennahme des Geschenks gegen das Dienstrecht des Amtsträgers verstößt. Dies führt nach Ansicht der Experten dazu, dass insbesondere "hohe Funktionäre" wie Minister, Staatssekretäre und Bürgermeister de facto von der Strafbarkeit ausgenommen sind, weil einschlägige dienstrechtliche Bestimmungen fehlen. Als problematisch gilt auch, dass diese Regelung voraussetzt, dass jeder, der einen Beamten mit einem Geschenk bedenken möchte, dessen Dienstrecht kennen müsste - auch wenn es um ausländische Beamte geht.

Anfüttern: Zurückhaltend äußern sich die Experten zur 2009 entschärften Strafbarkeit des "Anfütterns". Sie verweisen allerdings darauf, dass die Entschärfung des Strafrechts möglicherweise im Zusammenhang mit einem konkreten Fall stehen könnte, in dem ein Unternehmen "großzügige VIP-Einladungen zu einer Sportveranstaltung, angeblich EUR 3500 wert" an Spitzenmanager von Staatsunternehmen vergeben habe. Die Ermittlungen der Behörden zu diesem Fall wurden nach der Entschärfung eingestellt, heißt es in dem Bericht. Hinterfragt wird auch die Unterscheidung zwischen der Vorteilsannahme für "pflichtgemäße" und "pflichtwidrige" Amtshandlungen.

Privatkorruption wird in Österreich nur dann strafrechtlich verfolgt, wenn eine der beteiligten Parteien eine "Privatanklage" einbringt. Bei der Bestechung öffentlicher Amtsträger kann die Staatsanwaltschaft dagegen von sich aus tätig werden. Die GRECO-Experten fordern die Abschaffung dieser Unterscheidung. Ihr Argument: Unternehmen würden aus Angst um ihre Reputation in der Regel vor Privatanklagen zurückschrecken. Außerdem könne die Unterscheidung gerade in Österreich, mit seinem großen Bereich der privatisierten öffentlichen Dienstleistungen, zu Abgrenzungsproblemen führen. Gefordert wird daher auch die Erhöhung der Maximalstrafe für Bestechung im privaten Sektor (derzeit bis zu drei Jahre Haft, während im öffentlichen Sektor bis zu zehn Jahre Haft drohen).

Tätige Reue: Dass die "tätige Reue" von Bestechern und Bestochenen automatisch und zwingend zur Straffreiheit führt, ist für die GRECO-Experten nicht nachvollziehbar. Wenn die formalen Voraussetzungen erfüllt seien, hätten die Täter damit "ein unumstößliches Recht (...), von der Bestrafung ausgenommen zu sein", heißt es im Bericht.

Auslandskorruption ist in Österreich nur dann verfolgbar, wenn das Delikt auch im Ausland strafbar ist. Die GRECO-Experten kritisieren, "dass die Bedingung der gegenseitigen Strafbarkeit bei der Bekämpfung der Korruption eine unnötige Beschränkung der Gerichtsbarkeit eines Landes darstellt" und fordern eine Änderung.


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