Zutrittsverweigerung für Flüchtlinge ist Diskriminierung

(Symbolbild)
Gleichbehandlungsanwaltschaft stellt klar: Aufgrund der Herkunft darf niemand ausgeschlossen werden.

Dass Flüchtlinge manche Schwimmbäder nur mit Begleitung betreten dürfen oder ihnen der Einlass in Clubs verwehrt wird, sah die Gleichbehandlungsanwaltschaft als Anlass, einen aktuellen Newsletter auszuschicken. In diesem wird darauf hingewiesen, dass niemandem aufgrund seiner Herkunft der Zutritt zu Dienstleistungen oder Lokalen verweigert werden darf.

Schutz vor Vorurteilen

Das europaweit geltende Gleichbehandlungsgebot soll Schutz vor Vorurteilen bieten. Eine "klare Verletzung" liege dann vor, wenn Menschen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit unangemessenes Verhalten oder strafbare Handlungen unterstellt werde. Das sei der Fall, wenn Personen aufgrund ihrer Herkunft von einer Dienstlaustung ausgeschlossen werden.

Sexuelle Belästigung abgetan

Ein weiterer Fall, mit dem sich die Gleichbehandlungsanwaltschaft beschäftigt, betrifft eine Frau, die in einem öffentlichen Schwimmbad sexuell belästigt wude. Der zuständige Bademeister, den sie um Unterstützung bat, soll erklärt haben: "Das passiert bei uns ständig." Die belästigte Frau fühlte sich dadurch in ihrer Wut alleine gelassen, vor allem als die Schwimmbadbetreiberin erklärte, keiner der Bediensteten hätte den Vorfall beobachtet.

Sensibilisierung

Die Gleichbehandlungsanwaltschaft macht darauf aufmerksam, dass laut Gleichbehandlungsgesetz belästigten Personen Schadenersatz zustehe. Es wird empfohlen, Mitarbeiter in Bezug auf sexuelle Belästigung zu sensibilisieren und zu schulen.

Generalisieren nicht zulässig

Als Sanktionen für Vorfälle wie diesen ein Badeverbot für eine ganze Gruppe von Menschen zu erteilen, sei laut Gleichbehandlungsanwaltschaft nicht zulässig. Von einem Einzelfall dürfe nicht auf die Allgemeinheit geschlossen werden. So stelle der Ausschluss von Gruppen, wie er für männliche Migranten in einem Schwimmbad verhängt worden sei, eine Gesetzesverletzung und Diskriminierung im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes dar.

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