Spricht die Aufhebung 1927 gegen eine Neuwahl?

Die Verfassungsrichter 2016
Die Wahlanfechtung 1927 unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von der aktuellen.

Am 9. November 1927 schreibt der Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil Nummer 888 in der Sache „Anfechtung der Wahl in den Gemeinderat und in die Bezirksvertretung in Währing“ wie folgt:

„Die am 24. April 1927 stattgefundene Wahl der Bezirksvertretung des XVIII. Wiener Gemeindebezirkes, und zwar das Wahlverfahren von der Ausschreibung der Wahl – diese inbegriffen – angefangen, wird aufgehoben.

Der Antrag auf Aufhebung der am gleichen Tag stattgefundenen Wahl der Mitglieder des Gemeinderates für den XVIII. Wiener Gemeindebezirk wird abgewiesen.“

Was hat 1927 mit 2016 zu tun?

Es war der spannendste Moment der gestrigen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof, als Richter Johannes Schnizer das Wort ergriff, und eine Frage an Maria Windhager, die Anwältin von Alexander Van der Bellen, richtete: Was unterscheide eigentlich den Fall der Wahlanfechtung 2016 von jenem aus dem Jahr 1927, als der Verfassungsgerichtshof der Anfechtung stattgab? Wo ebenfalls Zeugen befragt wurden? Wie könnte der Verfassungsgerichtshof angesichts dieses Präzedenzfalls anders, als die Wahl aufzuheben und die Österreicher noch einmal zwischen Alexander Van der Bellen und Norbert Hofer entscheiden lassen? Der Fall wurde also allgemein als Indiz dafür gesehen, dass die Wahl eher aufgehoben wird.

Windhager hingegen argumentierte, dass der Gerichtshof ja gerade ob dieses Urteils einen Entscheidungsspielraum habe und nicht von seiner Judikatur abweichen müsse. Was steht nun also in diesem Urteil in der noch jungen Republik Österreich?

Zunächst einmal fällt auf: Zwei Wahlen – Bezirksrat und Gemeinderat - wurden angefochten, nur die zum Bezirksrat wurde aufgehoben. Auch insgesamt stellt sich der Fall erheblich anders dar als der aktuelle, zum einen weil die Vorwürfe schwerer wiegen und zum anderen, weil das Ergebnis viel knapper war.

Worum ging es damals?

Die „Einheitsliste“, ein Zusammenschluss konservativer Parteien, ficht die Wahl mit schweren und viel konkreteren Vorwürfen als 2016 an:

  • Die Wahlakten seien nicht sofort dem Leiter des Bezirkswahlbehörde vorgelegt worden, noch vor Feststellung des Ergebnisses seien die „Akten der Kontrolle der Bezirkswahlbehörde auf längere Zeit entzogen“ worden.
  • Die Parteiensummen – also die Anzahl der Stimmen – seien „unrichtig“ und „stimmen nicht mit den Aufzeichnungen überein“, die der Vertreter der ‚Einheitsliste‘ bei der Verlesung der Teilergebnisse gemacht habe.
  • In den Niederschriften der Sprengelwahlbehörden seien „Korrekturen, Radierungen und sonstige Änderungen vorgenommen worden, ohne daß dies näher begründet worden wäre“.
  • Der Bezirkswahlleiter habe „in Anwesenheit von Magistratsbeamten, jedoch ohne Zuziehung aller Mitglieder der Bezirkswahlbehörde, insbesondere ohne Zuziehung der Vertreter der ‚Einheitsliste‘“ den Wahlakt noch einmal geöffnet „und eine neuerliche Zählung der Stimmen vorgenommen“. Bei dieser sei festgestellt worden, dass die „festgestellte Zahl der für die ‚Einheitsliste‘ abgegebenen Frauenstimmen um 100 zu groß sei.“ Nach der Neuauszählung hatte die ‚Einheitsliste‘ also hundert Stimmen weniger.
  • Der Einspruch der ‚Einheitsliste‘ dagegen wurde abgewiesen.
  • Rechtswidrig sei auch, dass „ohne daß vorher ein kollegialer Beschluß eingeholt worden sei“, die Neuauszählung „nur durch Hilfsorgane der Stadtwahlbehörde und nicht durch diese Behörde selbst erfolgte“.
  • Des Weiteren hätten 260 Personen das Wahlrecht ausgeübt, die nicht wahlberechtigt waren. Die Aufzählung dieser Gründe liest sich durchaus amüsant, darunter seien nämlich auch „9 Personen, die bereits verstorben sind“. Dazu kommen hauptsächlich solche, die nicht in Wien gemeldet waren, einige sollen zu jung gewesen sein, eine Person soll doppelt gewählt haben, elf sollen für andere Personen gewählt haben.

Die Gegenseite argumentierte, es seien „keine Rechtswidrigkeiten unterlaufen, es könnte sich höchstens um Ordnungswidrigkeiten handeln“ und dass höchstens 84 Personen ein Wahlrecht unbefugt ausgeübt haben.

Die Unterschiede zu 2016 sind offensichtlich: Es liegt ein konkreter Manipulationsverdacht vor und es hatten offenbar Personen gewählt, die nicht wählen hätten dürfen – beide Vorwürfe gibt es in der Wahlanfechtungsschrift der FPÖ nicht.

Spricht die Aufhebung 1927 gegen eine Neuwahl?

Wie hat der Gerichtshof damals geurteilt?

Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens, die auf dieses von Einfluß sind, bilden daher den Grund zur Aufhebung einer Wahl durch den Verfassungsgerichtshof“, schreibt der Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil. Das ist doppelt spannend, denn er urteilt, dass die „Rechtswidrigkeiten, selbst wenn sie sämtlich zuträfen“ auf das Ergebnis der Gemeinderatswahl „von keinem Einfluß“ seien. Weshalb der Antrag zur Aufhebung der Gemeinderatswahl abgewiesen wurde.

Während der zweiten Anfechtung stattgegeben wurde. Das Bezirkswahlergebnis 1927 war knapp, viel knapper als es jenes zwischen Van der Bellen und Hofer ist, die rund 30.000 Stimmen trennen: Zunächst wurde bei der Bezirksratswahl ein Ergebnis von 26.299 Stimmen für die sozialdemokratische Partei und 26.263 Stimmen für die ‚Einheitsliste‘ festgestellt – jene der ‚Einheitsliste‘ wurden nach der Neuauszählung auf 26.163 korrigiert. Vor der Neuauszählung trennten die beiden Parteien also nur 36 Stimmen. Folgende Rechtswidrigkeiten erkannte der Verfassungsgerichtshof damals:

  • Dass der Wahlakt „überhaupt geöffnet und überprüft wurde“, insbesondere sei der Bezirkswahlleiter dafür „nicht befugt“.
  • Er habe die Niederschriften korrigiert, teilweise konnte er über den „Grund dieser Abänderung keinerlei Auskunft geben“, zudem sei er dazu „in keinster Weise berechtigt“.
  • Zudem geht es – einmal mehr – um Kuverts und Stimmzettel: Die Stadtwahlbehörde hat die neuerliche Auszählung noch einmal überprüft und die hundert Stimmen bestätigt. Aber Kuverts der Frauenstimmen (die 1927 offenbar noch extra ausgewiesen wurden) betrugen bei der (rechtswidrigen) Neuauszählung des Bezirkswahlleiters 522, bei der neuerlichen Überprüfung 517 – die Differenz „blieb unaufgeklärt“.
  • Deshalb bestünden „gewisse Zweifel“, aber was viel schwerer wiegt: Dass durch „mehrfach rechtswidrige Manipulationen mit diesem Akt die Möglichkeit gegeben war, an diesem Inhalt Änderungen vorzunehmen“ – also kein Nachweis einer Manipulation, aber ein konkreter Verdacht.
  • Es geht also um eine nachträgliche Änderung eines Ergebnisses und dass nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs die „strittigen Frauenstimmen von der Stadtwahlbehörde mit Rücksicht auf die unterlaufenen Rechtswidrigkeiten der Partei ‚Einheitsliste‘ nicht aberkannt werden durften.

In Folge rechnet der Gerichtshof vor: Wenn diese hundert Stimmen nicht aberkannt werden durften, und mindestens 84 Personen gewählt haben, die das nicht durften, geht es um 184 Stimmen – bei einem Abstand von 36 Stimmen. Es „muß die Tatsache, daß 184 Stimmen als rechtlich nicht einwandfrei auszuscheiden sind, von einem sehr erheblichen Einfluß auf die Frage sein, welche der beiden Parteien als die Stärkste anzusehen ist.“ Weshalb die Wahl aufgehoben wurde. Aber umgekehrt: Diese 184 Stimmen waren für den Gerichtshof kein Grund, die ebenfalls angefochtene Gemeinderatswahl aufzuheben.

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