VwGH: Flüchtlingswelle darf andere Anträge nicht verzögern

VwGH: Flüchtlingswelle darf andere Anträge nicht verzögern
Türkin in Tirol war mit Säumnisbeschwerde bei Höchstgericht erfolgreich.

Trotz der massiven Belastung durch Asylanträge nach der Flüchtlingswelle müssen Ansuchen auf andere Aufenthaltstitel vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten bearbeitet werden, stellt der Verwaltungsgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung klar. Der VwGH bestätigte der APA am Donnerstag einen entsprechenden Bericht der Tiroler Tageszeitung.

"Rot-Weiß-Rot-Karte plus" betroffen

Der Fall betrifft eine in Tirol lebende Türkin mit abgelaufener "Rot-Weiß-Rot-Karte plus", die im Juni 2015 einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gestellt hatte - seither wartete sie auf eine Entscheidung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl. Nach mehrmaligen Schreiben und weil eine Anfrage nach dem Stand des Verfahrens unbeantwortet geblieben war, legte sie heuer im Juni Säumnisbeschwerde ein.

Das Bundesverwaltungsgericht lehnte die Beschwerde mit der Begründung ab, dass der Behörde wegen Überlastung durch die vielen Asylanträge eine Entscheidung im Fall der Türkin innerhalb von sechs Monaten nicht möglich gewesen sei.

Bearbeitung darf bis zu 15 Monate dauern

Für den VwGH war dies allerdings kein Argument: Für Asylanträge wurde erst heuer gesetzlich geändert, dass die Bearbeitung bis zu 15 Monate dauern darf, für alle anderen Anträge, die das Bundesamt zu bearbeiten hat, sei aber die Halbjahres-Frist geblieben, außer es ergeben sich im Einzelfall unüberwindliche Hürden, erläuterte ein VwGH-Sprecher. Der Fall der Türkin sei aber ein einfacher gewesen. Die Frau war seit acht Jahren rechtmäßig in Österreich aufhältig und in den Arbeitsmarkt integriert. Gerade in Hinblick auf die Dringlichkeit des Antrages wäre nach Ansicht des Höchstgerichts "auch die Möglichkeit innerbehördlicher (Umverteilungs-)Maßnahmen in Betracht zu ziehen gewesen".

Die Entscheidung des VwGH ist nicht nur für diesen Einzelfall bedeutend: Die Klarstellung, dass bei Anträgen auf humanitäre Aufenthaltstitel die Sechs-Monats-Frist weiterhin grundsätzlich einzuhalten sei, gilt für alle Stellen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, erklärte der Sprecher.

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